Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Einmalige Bedarfe in der Sozialhilfe – Erstausstattung

20. August 2019, aktualisiert am 25. Januar 2021 | 2 Kommentare

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Einmalige Bedarfe in der Sozialhilfe - Erstausstattung 1Mehrbedarfe für eine Erstausstattung sind in der Sozialhilfe in § 31 Einmalige Bedarfe
 
(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 31 SGB XII
geregelt.
 
Die Leistungen für die Wohnungserstausstattung, die Erstausstattung für Bekleidung sowie die Erstausstattung bei Geburt können bei Vorliegen der Voraussetzungen der Höhe nach durch pauschalierte Leistungen abgegolten werden.
 
Die Leistungen zur Erstausstattung werden nur auf Antrag gewährt.
 
Die Leistungen können als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden.

Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):

§ 31 Einmalige Bedarfe

  • (1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
    • 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
    • 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
    • 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

        werden gesondert erbracht.

  • (2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Abs. 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
  • (3) Die Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

Anspruchsgrundlage für eine Erstausstattung beim Hartz 4 ist § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
 
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1. Erstausstattungen für die Wohnung …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 24 Abs. 3 SGB II
(vgl. dazu auch den Beitrag Die Erstausstattung beim Hartz IV.

 

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2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Hilfesuchender meint

    22. Dezember 2020

    Heute habe ich mit dem Sozialamtsleiter vom Sozialamt Köln telefoniert um zu erfragen ob ich ein Anrecht auf eine Erstausstattungspauschale habe.

    Da ich die Wohnung, in der ich zur Zeit wohne teilmöbliert übernommen habe, sehr wenige eigene Möbel habe und mir monatlich nur 200 €uro zum Leben bleiben.

    Das wurde abgelehnt, da kein Bedarf auf eine neue Wohnung festgestellt werden konnte.

    Ich habe drei leichte körperliche Einschränkungen, niemanden, der mir beim Umzug helfen kann.

    Auch diese Begründungen wurde abgelehnt.

    Was kann ich tun um eine neue Wohnung zu bekommen, dass das Sozialamt einem Umzug zustimmt?

    Eine meiner körperlichen Einschränkungen ist symptomatische Epilepsie, weshalb ich dauerhaftes Tragen von schweren Gegenständen nicht ausüben kann, was sich bei einem Umzug nicht vermeiden lässt, da dies über den Kopf geht, früher oder später zu einem Anfall führen kann.

    Mittlerweile bin ich seit fast sieben Jahren anfallsfrei.

    Es ist nicht in meinem Interesse wieder einen Anfall zu erleiden und bei 0 zu beginnen.

    Eines meiner Ziele ist eine neue Wohnung, doch da muss das Sozialamt aufgrund dieser Fakten zustimmen.

    Doch da wird abgelehnt.

    Bitte helfen sie mir bei einer Lösung.

    Tagsüber bin ich über meine E-Mail Adresse …com zu erreichen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Björn H.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      6. Januar 2021

      Hallo Hilfesuchender,

      bisher wird noch nicht klar, warum Sie eine neue Wohnung benötigen. … Dies muss hinreichend begründet werden … Dann muss das Sozialamt ggf. eine Zustimmung zum Umzug erteilen.

      Dann wäre es auch nicht ausgeschlossen, einen Anspruch auf Erstausstattung erfolgreich geltend zu machen, wenn Sie bisher keine entpsrechende Ausstattung haben.

      Ggf. sollten Sie sich einen Beratungshilfeschein besorgen und einen Kollegen mit der Bitte um Hilfe aufsuchen. Ihre Probelmatik müsste dann eingehend untersucht werden. Der hiesige Rahmen wird wahrscheinlich ohne Kenntnis aller Umstände und ggf. der Vorlage aller vorhandenen Unterlagen (Bescheide des Sozialamtes, Mietvertrag, …) eine zielführende Lösung des Problems ermöglichen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
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