Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt gemäß § 152 SGB IX. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung in Zehnergraden abgestuft festgestellt, § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
(1) … Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 152 Abs. 1 S. 5 SGB IX.
Eine Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung ist nur zu treffen, wenn mindestens ein Grad der Behinderung von 20 vorliegt, § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
(1) … Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 152 Abs. 1 S. 6 SGB IX. Es gelten die Maßstäbe der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung, die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008, die die früheren sogenannten „Anhaltspunkte“ abgelöst hat.
Wie wird der Gesamtgrad der Behinderung bei mehreren Beeinträchtigungen bestimmt?
Die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wird gemäß § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
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(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. …
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX in drei Schritten vollzogen:
- In einem ersten Schritt werden die Gesundheitsstörungen und die sich daraus ergebenden Teilhabebeeinträchtigungen festgestellt.
- In einem zweiten Schritt sind die Teilhabebeeinträchtigungen den Funktionsstörungen zuzuordnen, die sich aus der Verordnung zur Durchführung … (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV)
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
Inhaltsverzeichnis
Teil A: Allgemeine Grundsätze
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(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)Anlage 2 zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung ergeben. Diese werden dann mit einem Einzelgrad der Behinderung bewertet. Die Tabellenwerte der Versorgungsmedizin-Verordnung leiten sich aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen ab. - In einem weiteren dritten Schritt wird dann der Gesamt-GdB festgesetzt. Dabei können die Auswirkungen einzelner Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder nebeneinanderstehen.
Was bedeutet dies bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen mit einem Einzelgrad?
- In der Regel führt ein Einzel-GdB von 10 nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB.
- Bei zusätzlichen leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. dazu unter anderem das www.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil des BSG vom 17. April 2013, B 9 SB 3/12 R).
- Darüber hinaus gehen die Gerichte im Regelfall davon aus, dass in Konstellationen zweier Einzel-GdB von 30 die Annahme der Schwerbehinderteneigenschaft nicht nur in begründeten besonderen Fällen, sondern im Regelfall möglich ist (vgl. dazu u. a. das Sozialgericht Aurich in einem www.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil vom 4. Mai 2022, S 4 SB 154/21).
Zur Bestimmung des Gesamt-GdS (bzw. -GdB) enthält die Teil A: Allgemeine Grundsätze
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3. Gesamt-GdS
a) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdS anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere
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(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)Anlage 2 zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung unter Teil A zu 3. folgende Regelungen:
3. Gesamt-GdS
a) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdS anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
b) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdS-Werte angegeben sind.
c) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdS ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
d) Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:
aa) Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
bb) Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen – also z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen – vorliegen.
cc) Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
dd) Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt.
ee) Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird einheitlich die Abkürzung GdS benutzt.
Tietje says
Schönen Guten Morgen,
ich hätte da mal eine frage,und zwar hatte ich letztes Jahr im März einen schweren Herzinfakt.
Bin 66 Jahre alt in Rente und habe einen Schwerbehindertenausweis mit 70 Prozent und das Merkzeichen G. So – nun zu meiner Frage: seit meinem Infarkt bin ich nicht mehr so fit wie ich vorher war. Habe Schweissausbrüche, Atemnot …, kann nicht mehr so weit Laufen, max. 100 Meter, dann ist eine Pause erforderlich. Kann ich beim Versorgungsamt einen Antrag stellen um einen höheren Grad der Behinderung zu bekommen? so wie das Merkzeichen aG?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Tietje,
Sie sollte einen Verschlimmerungs- bzw. Änderungsantrag stellen. Links zu den entsprechenden Formularen finden Sie z. B. in dem Artikel „Anträge und Antragsformulare für einen Schwerbehindertenantrag, Musterschriftsatz Widerspruch„.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG sind erheblich. Davon handelt der Artikel „Schwerbehindertenrecht – Merkzeichen aG (Außergewöhnliche Gehbehinderung)„.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Bernd Gromadies says
Es geht um die der Zuerkennung des Merkzeichens „G“
wenn jemand wegen:
– LWS- Funktionsstörungen einen GdB von 20,
– Funktionsstörungen des Kniegelenkes einen GdB von 20
– Erkrankung der Füße mit GdB 20
anerkannt wird, könnte der Gesamt GdB wegen der mobilitätsbedingten Einschränkungen beim Gehen und der gleichgerichteten Wirkung der Einschränkungen nicht auch addiert werden, zumindest auf Gesamt-GdB auf 50 eingestuft werden, obwohl es sonst nicht üblich ist den Gesamt-GdB durch Addition der Teil-GdB zu ermitteln?
Ich glaube das mal gelesen zu haben, finde diese Quelle aber nicht mehr.
Danke für eine Info Bernd
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Gromadies,
ich kenne keine Quelle (Fundstelle, Gerichtsentscheidung etc.), die eine derartige Aussage explizit enthält.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Malki Noura says
Sehr geehrter Herr Nippel
sehr geehrte Damen und Herren,,
ich habe einen Abhilfebescheid erhalten mit einer Bewertung des Gesamt-GdB von 80 zugeschickt bekommen.
Im ärztlichen Gutachten unter Blatt B. Behinderungen und Grad der Behinderungen (GdB) sind insgesamt 9 Behinderungen mit folgender Einzel-GdB aufgelistet:
Nr. Einzel-GdB
1. 50
2. 50
3. 20
4. 20
5. 20
6. 10
7. 10
8. 10
9. 10
Laut meiner Berechnung den Gesamt-GdB zu ermitteln, habe ich online entdeckt, dass der höchste GdB erhalten bleibt und alle folgenden Einzel-GdB’s in meinem Fall von 1/2 bis 1/9 zu teilen sind. Doch ich komme auf ein Gesamt-GdB von 96,2 anstatt 80 wie vom medizinischem Gutachter angegeben.
Ich bitte freundlich um Aufklärung, was hier der richtige Rechenweg ist um den Gesamt-GdB zu ermitteln und ob ich gegebenenfalls gegen den Abhilfebescheid ablehne mit der Begründung, dass der Gesamt-GdB falsch berechnet ist.
Vielen Dank für die Info im voraus.
Schöne Grüße
Malki
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Noura,
eine rein arithmetische Betrachtung verbietet sich gemäß den obigen Ausführungen … Beeinträchtigungen können sich überschneiden, verstärken, nebeneinander stehen oder ineinander aufgehen. …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Johannes Knippschild says
Auf meinen Antrag wurde ein GdB von 50 ermittelt, der zusammen mit dem Merkzeichen G auf der Rückseite des Ausweises steht. Es liegen folgende Diagnosen vor:
1. Ideopathische Lungenfibrose, Bronchoskopie, chronisch respiratorische Insuffizienz, 2. Paroxysmales Vorhofflimmern, 3.Arterielle Hypertonie, 4.RIVA- PTCA bei VDW-Infarkt, 5. Hypercholesterinämie, 6. Dreifach-ACVB-Op. am schlagenden Herzen bei Dreigefäß-KHK mit erhaltener LV-Pumpfunktion, 7. DDD-Herzschrittmacher bei Sick-Sinus-Syndrom, 8. Op. Innenohr bei Morbus Ménière und Taubheit rechts.
Frage: Wie wird der GdB bei diesem Krankheitsbild ermittelt?
Winfried says
Hallo,
ich bin 60 Jahre alt und habe einen GdB von 70 mit Merkzeichen G.
Ebenso habe ich bereits 45 Arbeitsjahre.
Kann ich früher in Rente gehen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Winfried,
für Sie müsste der Beitrag Altersrente für schwerbehinderte Menschen die gesuchten Antworten enthalten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Frank says
Hallo Herr Sönke Nippel ,
ich habe vom Versorgungsamt einen Bescheid erhalten der mir hier den GDB von 20 bewertet.
Dabei ist die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden LWS und BWS und ein operierter Bandscheibenvorfall an der HWS mit 2 Cage sowie eine Kniegelenkteilendoprothese ( TEP ) und eine Funktionsbehinderung des rechten Sprunggelenkes inkludiert.
Gerne hätte ich die einzelnen Werte erhalten sowie die zusammenhänge um den vergebenen GDB nachzuvollziehen .
Steht mir das zu, vom Versorgungsamt diese Werte zu erhalten ?