Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im 4. Kapitel des SGB XII geregelt. Sie soll Menschen unterstützen, die ihren Lebensunterhalt wegen Alters oder voller Erwerbsminderung nicht mehr selbst sichern können.
Zentral ist der Vorrang gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt: Nach § 19 Abs. 2 SGB XII werden Leistungen der Grundsicherung vor der Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehört zum 4. Kapitel SGB XII. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gehört dagegen zum 3. Kapitel. Sobald die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 SGB XII vorliegen, ist die Grundsicherung immer vorrangig.
Durch § 19 Abs. 2 SGB XII hat die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einen ausdrücklichen Vorrang vor der Hilfe zum Lebensunterhalt. Dennoch bleibt die HLU weiterhin bedeutsam – sie erfüllt zwei wichtige Funktionen:
- Auffangfunktion: Die Hilfe zum Lebensunterhalt greift immer dann ein, wenn Menschen zwar bedürftig sind, aber weder die Altersgrenze nach § 41 SGB XII erreicht haben noch eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt.
Beispiel: befristete Erwerbsminderung, medizinische Übergangssituationen. - Ergänzende Funktion: In bestimmten Situationen besteht kein Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II – etwa bei einer befristeten vollen Erwerbsminderung (z. B. 3–6 Monate) oder in kurzfristigen Notlagen, bevor ein anderes Sicherungssystem greift.
Für diese Zeiten stellt die Hilfe zum Lebensunterhalt die Existenzsicherung sicher.
Damit bleibt die HLU ein notwendiges Auffangnetz zwischen Bürgergeld (SGB II) und Grundsicherung (4. Kapitel SGB XII).
1. Wer erhält Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII?
Wer bekommt Grundsicherung im Alter?
Wer hat Anspruch wegen Erwerbsminderung?
Leistungsberechtigt sind nach § 41 SGB XII:
- Personen mit Erreichen der Altersgrenze (Regelaltersgrenze der Rentenversicherung),
- voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren.
Für diese Personen besteht kein Anspruch nach dem SGB II (Bürgergeld) mehr – sie fallen vollständig in den Bereich des SGB XII.
2. Welche Leistungen umfasst die Grundsicherung?
Ist die Grundsicherung identisch mit der Sozialhilfe?
Der Leistungsumfang nach § 42 SGB XII entspricht weitgehend der Sozialhilfe:
- Regelbedarf nach Regelbedarfsstufen,
- Mehrbedarfe (z. B. Behinderung, kostenaufwändige Ernährung),
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung,
- Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern.
Damit werden alle notwendigen Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts abgedeckt.
Mehrbedarfe (z. B. bei einer Schwerbehinderung von 50 oder 100) gelten in der Grundsicherung im Alter nach denselben Grundsätzen wie in der Sozialhilfe. Sie sind also zusätzlich zum Regelbedarf möglich.
3. Unterhaltspflicht & 100.000-Euro-Grenze
Müssen Kinder oder Eltern für Grundsicherungsempfänger zahlen?
Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Kindern oder Eltern bleiben nach § 94 Abs. 1 a SGB XII grundsätzlich außer Betracht.
Eine Unterhaltsprüfung findet nur statt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes bzw. der Eltern über 100.000 € liegt (sog. Jahreseinkommensgrenze).
Liegt das Einkommen unter 100.000 €, werden Kinder oder Eltern nicht zu Unterhalt herangezogen. Viele Betroffene haben deshalb keinerlei Nachteile durch mögliche Unterhaltsverpflichtungen.
4. Häufige Fragen
Wer bekommt Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII?
Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind. Sie fallen nicht (mehr) unter das Bürgergeld.
Warum gibt es einen Vorrang nach § 19 Abs. 2 SGB XII?
Damit ältere Menschen und dauerhaft Erwerbsgeminderte vereinfachte Verfahren und weniger Prüfpflichten haben als im SGB II.
Können Angehörige zu Zahlungen verpflichtet werden?
Nur, wenn deren Jahresgesamteinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 SGB XII).
Wie unterscheidet sich die Grundsicherung von der Sozialhilfe?
Leistungsumfang fast identisch – aber die Grundsicherung ist für Alte und Erwerbsgeminderte, die Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige Personen außerhalb der Altersgrenzen.
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Leistungen nach dem SGB XII:

Heike says
Hallo,
ich finde es ganz schön mies, dass bei der Rentenerhöhung im Juli 2016 (Auszahlung Ende Juli ) bereits Anfang Juli berechnet wird. Wer also dazu Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, lebt in dem Monat unter dem Existenzminimum. Gestützt wird dies auf eine Zuflusstheorie.
Klaus-Dieter Funke says
Sehr geehrter Herr ReA. Nippel,
über 5 Jahre betreue ich ehrenamtlich eine alleinstehende Dame, geb. am 21.01.1947, die seit 2011 in meinem Haus eine Einlieger WE mit ca. 50 m² bewohnt. Mit einem Sondermietvertrag wurde eine Kaltmiete von 240,- € zzgl. eine angemessene Nutzungsgebühr von 60,- € für eine Vollmöblierung inkl. R.+TV. Geräte sowie der Nutzung der Waschmaschine + Trockners festgelegt. Da die Dame weder ein Einkommen noch ein Vermögen hat, wurde Anfang 2011 beim Sozialamt der Stadt Solingen der Antrag auf Grundsicherung gestellt. Ebenfalls wurde beim Amt der Stadt Wuppertal von der Dame, die eine Langzeitschmerzpatientin ist und ihr eine fortschreitende + lebensverkürzende Erkrankung bescheinigt wurde, der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis gestellt.
Nach allen eingereichten Unterlagen, des Mietvertrages + des Rentenbescheides, hat das Sozialamt mit festgelegten Laufzeiten von bis zu 6 Monaten, eine Grundsicherung unter Einbeziehung der Unterkunft von 300,- € zzgl. 80,- € pauschaler NK. zzgl. 100,- € Heizkosten, gesamt 480,- € anerkannt. Somit erhielt die Dame nach Abzug der Rente von Netto 505,- € eine Grundsicherung von ca. 380,- €. Womit ihr monatlich 885,- € zu Verfügung standen – 480,- € Miete + NK. – ca. 35, € Stromkosten
verblieben ihr für den Lebensunterhalt im Monat ca. 365,- € was unterhalb der Armutsgrenze liegt. Nach wiederholten Aufforderungen des Sozialamtes zur Mitwirkungspflicht ( obwohl sich nichts geändert hat) wurde angefordert, neuer Vermögensbericht, Bankauszüge der letzten 3 Monate, was für die Dame sehr erniedrigend war.
Im Mai 2012 wurde der Dame eine Schwerbehinderung mit 40 % bescheinigt, wogegen ich für sie Einspruch eingelegt habe.
Das Sozialamt zahlte 19 Monate die Grundsicherung in Höhe von 380,- € und danach mit Abzug von 42,- € nur noch 338,- €. Auch dagegen wurden fortlaufende Einsprüche eingelegt, mit dem Hinweis das die Dame zwischenzeitlich erhebliche Mietschulden hat, da sie unterhalb der Armutsgrenze lebt und einen Mehrbedarf dringend benötigt und sich weiter verschuldet, da sie die Miete + NK. nicht bestreiten kann. Die von mir fortlaufend vorgetragenen Beschwerden an das Sozialamt blieben wirkungslos. Stattdessen setzte das Sozialamt vom 1.08. bis Dez.2015 die Grundsicherung ganz aus, weil angeblich die Dame der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Außerdem wurden nicht nachvollziehbare weitere Abzüge vom Sozialamt vorgenommen.
Die Beschwerden an das Schwerbehindertenamt wurden gewürdigt und die Behinderung von 40 auf 50 % abgeändert ohne Mitteilung, dass die Behinderung rückwirkend ab Mai 2012 eine Geltung hat und ihr der Behindertenausweis mit dem Kennzeichen “ G “ zusteht.
Die Dame ist siuzit gefährdet, denn die Aussetzung der Hundesteuer für ihren kleinen Hund, (den sie aus therapeutischen Gründen hat) die von ihr vom Steueramt der Stadt Solingen abverlangt wird, wurde heute festgelegt, da mein Antrag auf Erlass abgelehnt wurde, da der Nachweis eines Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen “ G “ nicht beigebracht wurde.
Außerdem hat das Sozialamt, was nach meinen fortlaufenden Beschwerden, Nachzahlungen an die Dame geleistet hat, Klage gegen die Dame erhoben, weil wegen eines Verwaltungsfehlers ihr eine Nachzahlung von ca. 2.107,- € angeblich zweifach ausgezahlt wurde.
Nachfolgende Fragen bitte ich Sie mir zu beantworten:
1. ist bei dem Krankheitsstatus in dem die Dame sich befindet, wonach bekannt ist, dass ihre Erkrankung eine lebensverkürzende Wirkung hat, zur Mitwirkungspflicht verpflichtet um die Grundsicherung zu erhalten, oder
hat das Sozialamt die Grundsicherung nach der ersten Antragsstellung auf Dauer zu leisten?
2. steht der Dame aus Gründen ihrer lebensverkürzenden Erkrankung und ihrer Schwerbehinderung von 50 % rückwirkend ab Mai 2012, ein notwendiger Mehrbedarf zu?
3. besteht für die Dame ein Anspruch darauf, dass das Sozialamt die Mietschulden die aus Gründen der finnaziellen Unterversorgung seit März 2011 bis heute entstanden sind, vom Sozialamt zu übernehmen sind ?
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine Rückantwort zu senden.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Dieter Funke
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Funke,
Ihr Bericht liest sich so, als ob für die alleinstehende Dame ein Betreuer förmlich bestellt werden sollte. Der Betreuer sollte dann die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Dazu könnten Sie ggf. eine Anregung bei dem zuständigen Amtsgericht aussprechen (zur Frage zu 1.).
Mehrbedarfe habe ich u. a. in dem Artikel „Mehrbedarf für behinderte Menschen beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe“ besprochen. „Automatisch“ wird ein Mehrbedarf bei einem GdB von 50 noch nicht gewährt (zur Frage 2.).
„Mietschulden“ dürften so ohne weiteres vom Sozialamt nicht zu ersetzen sein, es sei denn, das Sozialamt hat nicht richtig beraten … (zur Frage 3.).
Die von Ihnen angeführten Fragen sind allerdings zu umfassend, um hier tatsächlich „letztverbindliche“ Antworten geben zu können … Evtl. sollten Sie hinsichtlich der Fragestellungen für die Dame einen Beratungshilfeschein beantragen und dann einen auf Sozialrecht spezialisierten Kollegen aufsuchen …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Gabi Pohl says
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,
vorweg, ich finde ihre Web-Seite sehr hilfreich und bin Ihnen für die Erklärungen rechtlicher Fragen rund um Rente, Grundsicherung, Sozialleistungen usw. sehr dankbar.
Nun las ich, wenn man die Altersrente bekommt und zusätzlich auf Grundsicherung angewiesen ist, zählt die Altersrente dann als Einkommen.
Bis hierhin kann ich das nachvollziehen.
Was ich jedoch seitens des Gesetzgebers nicht verstehe und ungerecht finde:
Bei ALG2 hat man bei einem Nebenjob – also bei einem zusätzlichem Einkommen – einen Freibetrag von 100 Euro.
Diesen Freibetrag hat man aber bei der Altersrente – die ja auch als Einkommen zählt – nicht.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir evtl. erklären könnten, weshalb der Gesetzgeber
hiermit solch eine „Ungleichbehandlung“ eines ähnlichen oder im Grunde gleichen Sachverhaltes zugelassen hatte?
Mit ähnlichem oder gleichen Sachverhalt meine ich wie gesagt, dass es sich in beiden Fällen (ALG2 und Rente) rechtlich gesehen um EINKOMMEN handelt, aber es nur bei ALG den Freibetrag von 100 Euro gibt.
Mit vielen Dank im Voraus und freundlichen Grüßen
Gabi Pohl
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Pohl,
möglicherweise ist die Frage von Ihnen nicht ganz richtig gestellt bzw. Ihre Annahme, dass ein Bürgergeld-Empfänger von einer Rente den Absetzbetrag gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 100,00 € abziehen kann, ist nicht richtig:
§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II spricht von einem „Absetzbetrag aus Erwerbstätigkeit“. Deshalb wird auch bei einem Bürgergeldempfänger von der Rente nicht der Absetzbetrag in Höhe von 100 Euro abgezogen – es handelt sich nämlich bei der Rente nicht um „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“. Also: Auch beim Bürgergeld wird vom Einkommen aus einer Rente nach dem Willen des Gesetzgebers nicht der Absetzbetrag aus § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II abgezogen. Der Gesetzgeber hat dies durch den Zusatz „aus Erwerbstätigkeit“ in § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II ausdrücklich klargestellt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt