Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Heilungsbewährung – wesentliche Änderung der Verhältnisse

09.06.2022, aktualisiert am 24.08.2023

VG-ZählpixelUnter Heilungsbewährung ist die beschleunigte und pauschale Anerkennung eines pauschalierten Grades der Behinderung (GdB) nach schwerer Erkrankung für einen bestimmten Zeitraum zu verstehen.

    Was beinhaltet eine Heilungsbewährung?

Bei der Heilungsbewährung handelt es sich um ein sozialrechtliches Institut, welches nach Maßgabe der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ Folgendes beinhaltet: Im Rahmen bestimmter Erkrankungen, wie zum Beispiel bösartiger Tumorerkrankungen, ist nach der Tumorentfernung für eine bestimmte Zeit pauschal ein höherer GdB anzunehmen, als in der Regel aufgrund der konkreten Funktionsbeeinträchtigungen gerechtfertigt wäre.

    Wann kann ein GdB herabgesetzt werden?

Gemäß § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
 
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 48 SGB X
kann ein – von Anfang an rechtmäßiger – Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit der Festsetzung eines GdB im Wege einer gebundenen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Nach rückfallfreiem Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung tritt eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X ein. Dann kann nach medizinischer Erfahrung regelmäßig z. B. eine Krebserkrankung überwunden sein. Dann kann der GdB herabgesetzt bzw. entsprechend angepasst werden.

Eine Herabsetzung des GdB erfolgt durch Aufhebungsbescheid
 
Aufhebungsbescheid – Liste mit Beiträgen zum Stichwort Aufhebungsbescheid
 
(Link: zum Stichwort hier im Internetauftritt)
Aufhebungsbescheid
.

Vor einer Aufhebung sollte der Betroffene angehört werden, § 24 Anhörung Beteiligter
 
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 24 SGB X
.

Der Aufhebungsbescheid kann mit Widerspruch
 
Widerspruch – Liste mit Beiträgen zum Stichwort Widerspruch
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
Widerspruch
angefochten werden.

    Wo wird der Begriff der Heilungsbewährung bestimmt?

Der Begriff der Heilungsbewährung wird am Anfang der Verordnung zur Durchführung … (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV)
 
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
Inhaltsverzeichnis
 
Teil A: Allgemeine Grundsätze
…
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung
(zu A. Allgemeine Grundsätze, 2. h), und 7 b) definiert:

Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung

Teil A. Allgemeine Grundsätze
…

2. Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)
…
h) Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind beim GdS nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung stellt eine andere Situation dar; während der Zeit dieser Heilungsbewährung ist ein höherer GdS gerechtfertigt, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt.
…

7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
…
b) Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist auch bei gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdS zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt.
…

Unter B. (GdS-Tabelle) heißt es dann weiter:

Teil B. GdS-Tabelle

1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle
…
c) Eine Heilungsbewährung ist abzuwarten nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung von Krankheiten, bei denen dies in der Tabelle vorgegeben ist. …
…

2. Kopf und Gesicht
…

3. Nervensystem und Psyche
…

…

In der Folge beschreibt dann die GdS-Tabelle unter B. bei den einzelnen Körperteilen und Leiden im Einzelnen, in welchem Umfang eine Heilungsbewährung in Betracht kommt.

Darüber hinaus könnte sich die Frage stellen, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, wenn der Betroffene ein Alter erreicht hat, in dem die bei ihm vorliegende Funktionsbeeinträchtigung nicht mehr von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eine derartige Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts zur Anpassung des GdB ist allerdings hier nicht bekannt. Eine entsprechende Entscheidung dürfte auch praktisch kaum begründbar sein, weil kaum empirische Daten dafür vorliegen dürften, wann welche Funktionsbeeinträchtigung in welchem Alter typischerweise auftritt und zu welchen Ergebnissen führt.

    Wie lange dauert die Heilungsbewährung?

Die Dauer der Heilungsbewährung beträgt regelmäßig 5 Jahre.

Zum Teil sind aber auch kürzere Zeiträume von 2 bis 3 Jahren in der VersMedV ausdrücklich geregelt.

– Beginn der Heilungsbewährung

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist gemäß Teil B Ziffer 1 c) der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann:

Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung

…

Teil B. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle

…

c) … Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist gemäß Teil B Ziffer 1 c) der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann;

Beachte:
Entgegen anderer – oft vertretener – Auffassung ist also für den Beginn der Heilungsbewährung nicht der Beginn der Krankheit, deren Diagnose und auch nicht der Beginn der Behandlung, sondern die erfolgreiche Operation bzw. der (erfolgreiche) Abschluss der Primärbehandlung maßgeblich.

– Transplantationen

Bei Transplantationen gelten verschieden Bewährungszeiten – abhängig von den jeweiligen „abstrakten“ Erfolgsaussichten des Eingriffs.

So beträgt z. B. die Heilungsbewährung für eine Herztransplantation und die Lebertransplantation 2 Jahre (Teil B 9.1.4 und 10.3.4 VersMedV), während für die Knochenmark- und Stammzellentransplantation eine Heilungsbewährung von 3 Jahren gilt (Teil B 16.8 VersMedV).

– Krebserkrankungen

Bei Krebserkrankungen beträgt die Heilungsbewährung in der Regel fünf Jahre.

Die VersMedV sieht auch hier für einzelne Erkrankungen kürzere Bewährungszeiten vor.

Die Verordnung lässt aber diesbezügliche Einzelfallentscheidungen in Bezug auf einen individuellen Zeitraum nicht vor (vgl. dazu Bayerisches LSG Beschluss vom 28.04.2016 – L 3 SB 20/16):

Urteil des Bayerischen LSG vom 28.04.2016 – L 3 SB 20/16, Leitsätze
  1. Auch eine insgesamt ungünstige Prognose einer bösartigen Erkrankung kann regelmäßig nicht zu einer Verlängerung der Heilungsbewährungszeit führen.
  2. Bei Krebserkrankungen beträgt die Heilungsbewährung in der Regel fünf Jahre.

    Der Wortlaut in der Regel betrifft hierbei die Abkürzung des Zeitraums bei bestimmten Erkrankungsbildern, nicht aber die Eröffnung der Möglichkeit einer jeweiligen Einzelfallentscheidung in Bezug auf eine Bestimmung des individuell angemessenen Zeitraums der Heilungsbewährung.

– andere Erkrankungen

Auch bei anderen Erkrankungen, z. B. Schizophrenen und affektive Psychosen, Abhängigkeiten, … nennt die VersMedV ausdrücklich Heilungsbewährungszeiten.

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