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Startseite  Schwerbehindertenrecht - Übersicht  1. Schwerbehinderteneigenschaft

Heilungsbewährung – wesentliche Änderung der Verhältnisse

09.06.2022, aktualisiert am 04.12.2022

Heilungsbewährung – wesentliche Änderung der Verhältnisse 1Bei der Heilungsbewährung handelt es sich um ein sozialrechtliches Institut, welches nach Maßgabe der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ Folgendes beinhaltet: Im Rahmen bestimmter Erkrankungen, wie zum Beispiel bösartiger Tumorerkrankungen, ist nach der Tumorentfernung für eine bestimmte Zeit pauschal ein höherer Grad der Behinderung (GdB) anzunehmen, als in der Regel aufgrund der konkreten Funktionsbeeinträchtigungen gerechtfertigt wäre. Nach rückfallfreiem Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung tritt eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
 
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 48 SGB X
ein, als dann nach medizinischer Erfahrung regelmäßig die Krebserkrankung in dem Sinne überwunden ist. Dann wird der GdB herabgesetzt.

Gemäß § 48 SGB X kann ein – von Anfang an rechtmäßiger – Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gemäß § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
 
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 152 SGB IX
mit der Festsetzung eines GdB im Wege einer gebundenen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Demgegenüber kann eine Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung eines GdB nicht auf § 48 SGB X gestützt werden, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen für dieses Merkzeichen bereits bei Zubilligung des Nachteilsausgleichs nicht vorgelegen haben, der Verwaltungsakt also von Anfang an rechtswidrig war.

Zum Begriff der Heilungsbewährung wird am Anfang der Verordnung zur Durchführung … (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV)
 
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
Inhaltsverzeichnis
 
Teil A: Allgemeine Grundsätze
…
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung
ausgeführt (zu A. Allgemeine Grundsätze, 2. h), und 7 b):

Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung

Teil A. Allgemeine Grundsätze
…

2. Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)
…
h) Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind beim GdS nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung stellt eine andere Situation dar; während der Zeit dieser Heilungsbewährung ist ein höherer GdS gerechtfertigt, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt.
…

7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
…
b) Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist auch bei gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdS zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt.
…

Unter B. (GdS-Tabelle) heißt es dann weiter:

Teil B. GdS-Tabelle

1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle
…
c) Eine Heilungsbewährung ist abzuwarten nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung von Krankheiten, bei denen dies in der Tabelle vorgegeben ist. …
…

2. Kopf und Gesicht
…

3. Nervensystem
…

…

In der Folge beschreiben dann die GdS-Tabelle unter B. bei den einzelnen Körperteilen und Leiden im Einzelnen, in welchem Umfang eine Heilungsbewährung in Betracht kommt.

Darüber hinaus könnte sich die Frage stellen, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, wenn der Betroffene ein Alter erreicht hat, in dem die bei ihm vorliegende Funktionsbeeinträchtigung nicht mehr von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dazu ist allerdings hier eine Anpassung des GdB mit dieser Begründung nicht bekannt. Sie dürfte auch praktisch kaum durchführbar sein, weil kaum empirische Daten dafür vorliegen dürften, wann welche Funktionsbeeinträchtigung in welchem Alter typischerweise auftritt.

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