Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Bürgergeld (SGB II) – Ansp… - Einführung » 3. Einkommen und Vermögen

Bürgergeld online berechnen

Hinzuverdienst beim Bürgergeld, Absetz- und Freibeträge

Beitrag vom 15.01.2019, aktualisiert am 05.10.2025

VG Wort - ZählpixelKurzüberblick: Wie viel vom Zuverdienst bleibt beim Bürgergeld?

Die Berechnung läuft in drei Schritten: (1) Einkommen bereinigen, (2) 100-€-Pauschale oder nachgewiesene Kosten, (3) prozentuale Freibeträge: 20 % (100–520 €), 30 % (520–1.000 €), 10 % (1.000–1.200 € bzw. 1.500 € mit Kind).

Die Regelungen zur Berechnung des möglichen Hinzuverdienstes, der bei den Leistungsempfängern verbleibt, sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 11 b SGB II sowie in der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-V) enthalten.

  • 1. Bereinigung um Steuern, Versicherungsbeiträge, …
  • 2. Absetzbetrag in Höhe von 100 €
  • 3. Abzugsbeträge bei Einkommen über 100 €
  • 4. Häufige Fragen
  • 4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Bereinigung um Steuern, Versicherungsbeiträge, …

Zunächst ist das Bruttoeinkommen gemäß § 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 8 SGB II um Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Versicherungsbeiträge etc. zu bereinigen.

Beispiel 1:

Der erwerbstätige A erzielt ein Einkommen in Höhe von 100,00 €.

Bruttoeinkommen 100,00 €
Nettoeinkommen 100,00 €

Fällt keine Steuer und kein Sozialversicherungsbeitrag an, ist Berechnungsgrundlage der Nettoverdienst … Dieser beträgt 100 €. …

Zusätzlich gibt es aber einen Absetzbetrag gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II (s. u. zu 2.).

Fahrtkosten sind zu berücksichtigen.

Beispiel 2:

Der erwerbstätige B erzielt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 400,00 €. Er arbeitet einen Tag wöchentlich an dem 10 km entfernten Arbeitsort.

Bruttoeinkommen 400,00 €
Nettoeinkommen 400,00 €

Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben können abgesetzt werden, § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II. Die Fahrtkosten können also abgesetzt werden.

Aber: Anstelle der Beträge nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II kann pauschal ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abgesetzt werden, § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II (s. u. zu 2.). Nur wenn die Ausgaben die Pauschale übersteigen, kann mehr abgesetzt werden, § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II. Pro Entfernungskilometer können 0,20 € abgesetzt werden, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V. Für die wöchentlichen Fahrten könnten also 10 km x 0,20 € x 4 oder 5 Wochen = 8 oder 10 € monatlich gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II abgesetzt werden. Es gilt also der günstigere Freibetrag über 100 €.

Erst wenn B in einem Monat täglich zur Arbeit mehr als 25 km (hin und zurück) fahren würde (und ein Einkommen über 400 € erzielen würde), käme also der Ansatz höherer Kosten in Betracht (etwa 25 km x 0,20 € x 20 Tage = 100 €). Auch zusätzliche Absetzbeträge nach § 11 b Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB II (Versicherungen und Altersvorsorgebeträge) könnten – wenn sie in der Summe mit den Fahrtkosten 100 € übersteigen – nach § 11 b Abs. 1 SGB II abgesetzt werden.

Zusätzlich können neben Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auch Versicherungsbeiträge und Ausgaben zur Altersvorsorge abgesetzt werden.

Beispiel 3:

Der erwerbstätige C erzielt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 800,00 €. Er arbeitet halbtags an dem 10 km entfernten Arbeitsort. Er zahlt in eine Riesterrente monatlich 50,00 €.

Bruttoeinkommen 800,00 €
Nettoeinkommen 640,00 €
 
Versicherungspauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V (- 30,00 €)
Fahrtkosten gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V (- 40,00 €*)
Riesterrente § 11 b Abs. 1 Nr. 4 SGB II (- 50,00 €)
Zwischensumme – 120,00 €

Nach Abzug der Steuern und der Versicherungsbeiträge sind also zunächst 640,00 € Einkommen zu berücksichtigen.

Von den 640 € kann C gemäß § 11 b Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II darüber hinaus 40 € Fahrgeld (bei 20 Arbeitstagen: 20 Arbeitstage x 10 km x 0,20 €) und 50 € Altersvorsorge sowie die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € abziehen. Im Ergebnis kann C 120 € gemäß § 11 b Abs. 1 SGB II absetzen.

Beispiel 4:

Der erwerbstätige D erzielt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1600,00 €. Er arbeitet täglich an dem 20 km entfernten Arbeitsort. Er zahlt in eine Riesterrente monatlich 100,00 €. Er hat drei Kinder

Bruttoeinkommen 1.600,00 €
Nettoeinkommen 1.200,00 €
 
Versicherungspauschale gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V (- 30,00 €)
Fahrtkosten gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V (- 80,00 €)
Riesterrente § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II (- 100,00 €)
Zwischensumme – 210,00 €

Nach Abzug der Steuern und der Versicherungsbeiträge sind also zunächst 1.200,00 € Einkommen zu berücksichtigen.

Absetzen kann D bei 20 Arbeitstagen 80 € Fahrgeld (20 Arbeitstage x 20 km x 0,20 €) und die Riesterrente in Höhe von 100 € sowie eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 € gemäß § 11 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 SGB II.

2. Absetzbetrag in Höhe von 100 € bzw. auf Nachweis auch höher

Anstelle der Beträge nach § 11 b Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II werden pauschal 100,00 € vom erzielten Einkommen abgesetzt, § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II. Nur gegen Nachweis werden höhere Beträge bei Einkommen von mehr als 400 € berücksichtigt, § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II.

Beispiele 1 und 2:

A und B aus den Beispielen 1 und 2 können also je 100,00 € von dem erzielten Nettoeinkommen absetzen.

A
Einkommen 100,00 €
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II – 100,00 €
anrechenbares Einkommen 0,00 €

B
Einkommen 400,00 €
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II – 100,00 €
anrechenbares Einkommen nach Abzug des Absetzbetrages nach § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II 300,00 €

B kann seine wöchentlichen Fahrtkosten nicht zusätzlich absetzen, da die Pauschale in Höhe von 100,00 € die Aufwendungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen bereits enthält.

Bei Einkommen über 400,00 € können ggf. höhere Kosten als 100,00 € nachgewiesen werden, § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II. Für die privaten Versicherungen Volljähriger wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V eine Pauschale in Höhe von 30,00 € gewährt.

Auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben sind absetzbar. Die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit mit dem PKW zurückgelegten Entfernungskilometer können mit 0,20 € abgesetzt werden, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V. Auch eine Riesterrente ist absetzbar. Dies kann ggf. dazu führen, dass ein höherer Betrag als 100,00 € nach konkretem Nachweis der Kosten geltend gemacht werden kann, vgl. § 11 b Abs. 2. S. 2 SGB II.
 

Beispiele 3 und 4:

C und D können gemäß § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II nicht nur die Pauschale in Höhe von 100,00 €, sondern stattdessen für Ausgaben gemäß § 11 b Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II auch die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben sowie die Versicherungspauschale absetzen.

C – Absetzbeträge gemäß § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II
Nettoeinkommen 640,00 €
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II – 120,00 €
anrechenbares Einkommen 520,00 €

*Die Fahrkosten des C wurden berechnet: 10 km x 20 Tage monatlich x 0,20 €

D – Absetzbeträge gemäß § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II
Versicherungspauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V 30,00 €
Fahrtkosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V 80,00 €*
Riesterrente § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II 100,00 €
Summe 210,00 €
Nettoeinkommen 1.200,00 €
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II – 210,00 €
anrechenbares Einkommen 990,00 €

*Die Fahrkosten des D wurden berechnet: 20 km x 20 Tage monatlich x 0,20 €

3. Abzugsbeträge bei Einkommen über 100 €

Über die bisherigen Absetzbeträge gemäß Absatz 2 und 3 hinaus bleiben 20 Prozent des Bruttoeinkommens unberücksichtigt, soweit das Einkommen 100,00 € übersteigt und nicht mehr als 520,00 € beträgt, § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II.

Ab dem 1. Juli 2023 gilt dann bei einem Hinzuverdienst von 520,00 € bis 1.000,00 € ein höherer Freibetrag in Höhe von 30 % statt bisher 20 %, § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II.

Für Bruttoeinkommen zwischen 1.000,00 € und 1.200,00 € beläuft sich der für diesen Teilbetrag abzusetzende Betrag wie bisher auf 10 Prozent, § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB II.

Der Betrag von 1.200,00 € wird auf 1.500,00 € erhöht, wenn mindestens ein Kind in der Bedarfsgemeinschaft wohnt, § 11 b Abs. 3 S. 3 SGB II.

Bei der Berechnung des Einkommens ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen, § 2 Abs. 1 Bürgergeld-V.

Beispiele 1 bis 4

Beispiel 1:

Vom oben ermittelten Einkommen des A in Höhe von 100,00 € abzüglich des Absetzbetrages in Höhe von 100,00 € kann kein weiterer Betrag abgesetzt werden.

Beispiel 2:

Vom oben ermittelten Nettoeinkommen des B in Höhe von 400,00 € abzüglich des Absetzbetrages in Höhe von 100,00 € werden darüber hinaus weitere 60,00 € gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II abgesetzt (20 % des 100 € übersteigenden Bruttoeinkommens = 300 € x 0,20).

Bruttoeinkommen 400,00 €
bisher anrechenbares Einkommen 300,00 €
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II – 60,00 €
anrechenbares Einkommen insgesamt: 240,00 €

Insgesamt werden von dem Einkommen des B 160,00 € „abgesetzt“. Es bleiben dem B so 240,00 € zum Verbrauch.
 

Beispiel 3:

Vom oben ermittelten Nettoeinkommen des C in Höhe von 640,00 € abzüglich des Absetzbetrages in Höhe von 120,00 € (s. o. zu 2.) werden darüber hinaus weitere 168,00 € vom Bruttoeinkommen gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 und 2 SGB II abgesetzt (20 % des 100 € übersteigenden Bruttoeinkommens bis 520 € und 30 % des 520 € übersteigenden Bruttoeinkommens bis 800 € = 420 € x 0,20 + 280 € x 0,30 = 168 €).

Bruttoeinkommen 800,00 €
Nettoeinkommen 640,00 €
bisher anrechenbares Einkommen 520,00 €
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 und 2 SGB II – 168,00 €
anrechenbares Einkommen insgesamt: 352,00 €

Insgesamt werden von dem Nettoeinkommen des C 288,00 € „abgesetzt“. Es bleiben dem C so 288,00 € zum Verbrauch.

Ab dem 1. Juli 2023 haben sich hier weitere Änderungen ergeben! Gemäß § 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II neuer Fassung gilt dann der hier schon berücksichtigte erhöhter Freibetrag ab einem Einkommen in Höhe von 520,00 € bis 1.000 € von 30 %. Von dem im Beispiel 3 520 € übersteigenden Hinzuverdienst wird ab dem 1. Juli 2023 für 280,00 € also ein Freibetrag in Höhe von 30 % statt bisher nur 20 % berechnet. Der sich bis zum 30. Juni 2023 ergebende Absetzbetrag gemäß § 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 alter Fassung in Höhe von 140,00 € (20 % von 700 €) erhöht sich um 28 € auf 168 €.
 

Beispiel 4:

Vom oben ermittelten Nettoeinkommen des D in Höhe von 1.200,00 € abzüglich des Absetzbetrages in Höhe von 210,00 € werden darüber hinaus weitere 228 € (ab dem 1. Juli 2023: 84 € + 144 €) und 50,00 € gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 bis 3 und S. 3 SGB II abgesetzt (20 % des 100 € übersteigenden Bruttoeinkommens unter 520 € = 420 € x 0,20 = 84 € + 30 % des 520 € übersteigenden Bruttoeinkommens unter 1.000 € = 144 €, insgesamt also 228 €). Der Absetzbetrag in Höhe von 50,00 € errechnet sich aus dem Teil des monatlichen Bruttoeinkommens, der 1.000,00 € übersteigt und nicht mehr als 1.500,00 € beträgt, § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und S. 3 SGB II.

Bruttoeinkommen 1.600,00 €
Nettoeinkommen 1.200,00 €
bisher anrechenbares Einkommen 990,00 €
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II – 84,00 €
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II – 144,00 €
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II – 50,00 €
anrechenbares Einkommen insgesamt: 712,00 €

Insgesamt werden von dem Nettoeinkommen des D 488,00 € „abgesetzt“. Es bleiben dem D so 488,00 € zum Verbrauch, die nicht bedarfsdeckend und in der Folge leistungsmindernd angerechnet werden.

Zur Online-Berechnung der Freibeträge/Absetzbeträge:

  • Hinzuverdienst beim Bürgergeld, Absetz- und Freibeträge 1

    Bürgergeld: Freibeträge & Anrechnung von Einkommen (Rechner) – SGB II

    Wie viel vom Zuverdienst bleibt beim Bürgergeld? Freibetrags-Staffel verständlich erklärt – mit Rechner, Beispielen & Mini-FAQ zu Kindergeld, Partner-Einkommen & 30-€-Pauschale. | mehr

Ab dem 1. Juli 2023 gelten höhere Freibeträge auf das erzielte Einkommen gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II neuer Fassung. Die Freibeträge (Absetzbeträge) auf das Einkommen werden ab einem Hinzuverdienst von 520,00 € bis 1000,00 € auf 30 % erhöht. Ansonsten bleibt es bei den bisherigen Einkommensgrenzen und Absetzbeträgen. Bisher gilt ein Absetzbetrag von 20 % bei Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von 100 bis 1.000 Euro, § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II alter Fassung.

Höhere Absetzbeträge gelten bereits ab Januar 2023 insbesondere für Auszubildende und Studierende (die allerdings „eigentlich“ gar keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben), § 11 b Abs. 2 b SGB II neuer Fassung.

4. Häufige Fragen

Zählt der 100-€-Absetzbetrag zusätzlich zu Fahrtkosten & Versicherungen?
Nein. Der 100-€-Betrag ersetzt pauschal die Absetzungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3–5 SGB II. Nur wenn bei Einkommen > 400 € die tatsächlichen Kosten (Versicherungen, Altersvorsorge, Fahrtkosten) zusammen > 100 € sind und nachgewiesen werden, gelten diese statt der Pauschale (§ 11b Abs. 2 S. 2 SGB II).

Wie werden Fahrtkosten angesetzt?
Für Wege Wohnung–Arbeitsstätte 0,20 €/Entfernungskilometer als Pauschale (Bürgergeld-V § 6 Abs. 1 Nr. 5). Bei Nutzung der 100-€-Pauschale sind sie darin enthalten und nicht zusätzlich absetzbar.

Minijob (520-€-Job): Welche Freibeträge gelten?
Wie bei anderem Erwerbseinkommen: 100-€-Pauschale bzw. tatsächliche Kosten (bei > 400 €), plus die prozentualen Freibeträge nach § 11b Abs. 3 (20 % zwischen 100–520 €, 30 % zwischen 520–1.000 €, 10 % von 1.000–1.200 €/1.500 € mit Kind).

Selbstständig – schwankende Einnahmen: Wie wird gerechnet?
Grundlage ist das Brutto der Tätigkeit; angesetzt wird nach Zuflussprinzip mit vorläufiger und später endgültiger Entscheidung. Absetzungen (betriebliche/erforderliche) und Freibeträge werden dann wie gesetzlich vorgesehen berücksichtigt.

Einmalzahlungen (z. B. Prämien) – wann Anrechnung?
Regelmäßig im Zuflussmonat; eine Verteilung ist möglich, wenn es die Bedarfsdeckung sachgerecht abbildet. Prozentuale Freibeträge nach § 11b Abs. 3 greifen auch bei Einmal-Erwerbseinkommen.

Gibt es Sonderregeln für Schüler, Azubis, Studierende < 25 Jahre?
Ja. § 11b Abs. 2b SGB II sieht einen erhöhten Absetzbetrag (520 €) vor, wenn dem Grunde nach förderfähige Ausbildung vorliegt. Details im Beitrag.

Kann ich Pauschale und tatsächliche Kosten kombinieren?
Nein. Entweder 100 €-Pauschale oder (bei Einkommen > 400 €) die nachgewiesenen tatsächlichen Beträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 3–5 – je nachdem, was günstiger ist.

5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zur Berechnung des bürgergeldes und zu den Begriffen Einkommen & Vermögen:

  • Hinzuverdienst beim Bürgergeld, Absetz- und Freibeträge 2

    Bürgergeld-Rechner - Bürgergeld online berechnen

    ... erst ermitteln Sie mit dem Bürgergeld-Rechner den Gesamtbedarf, dann ziehen Sie anrechenbares Einkommen vom Gesamtbedarf ab, Vermögen ist einzusetzen ... | mehr

  • Hinzuverdienst beim Bürgergeld, Absetz- und Freibeträge 3

    Einkommen & Vermögen in der Grundsicherung (SGB II/XII): Begriff, Anrechnung, Schonvermögen

    Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe: Anrechnung, Schonvermögen, Zuwendungen, Beispiele; §§ 11, 12 SGB II; §§ 82, 90 SGB XII. | mehr

Siehe auch:
§ 11 b SGB II · § 2 Bürgergeld-V · § 6 BürgergeldV.

17 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Julia Dingsda says

    29.01.2020

    Ich beziehe Hartz IV. Ich kann 100,00 € im Monat als Haushaltshilfe verdienen.

    Wird irgend ein Betrag vom Arbeitslosengeld 2 abgezogen ?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      03.02.2020

      Hallo Frau Dingsda,

      Einkommen ist grundsätzlich leistungsmindernd anzurechnen.

      Gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II werden aber von dem Einkommen 100,00 € abgesetzt, so dass im Ergebnis das erzielte Einkommen in Höhe von 100,00 € nicht zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II führt.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. sylvia noll says

    28.05.2020

    Hallo,

    ich habe eine Frage.

    Meine Frau ist bei Hartz 4 und ich bin in Rente.

    Ich habe eine Rente von 850 €. Das wird bei der Bedarfsgemeinschaft voll angerechnet.

    Jetzt 237 € bekommt sie um 151,74 € weniger.

    Habe ich als Rentner keinen Freibetrag?

    Gruß, Helmut

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      01.06.2020

      Hallo Helmut,

      der Beitrag

      Sozialhilfe oder Bürgergeld – Anrechnung der Rente als Einkommen

      beschäftigt sich mit der Frage der Anrechnung einer Rente als Einkommen.

      Für Sie dürfte das SGB XII, für ihre Frau das SGB II gelten (jedenfalls solange Ihre Frau nicht eine Altersrente erhält). Den Begriff „Bedarfsgemeinschaft“ gibt es im SGB XII nicht.

      Meines Erachtens ist Ihre Altersrente vollständig anzurechnen. § 11 b Abs. 2 und 3 SGB II sprechen bei den Freibeträgen von „Erwerbseinkommen“. Dazu gehört die Altersrente nicht. Allein Abzüge nach § 11 b Abs. 1 SGB II (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Versicherungsbeiträge …) kommen in Betracht.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Thomas says

    12.10.2020

    Was gilt bei Bedarfsgemeinschaften?

    Ich beziehe Hart 4 (kein Einkommen) und lebe mit einer weiteren Person in einer Wohnung. Das Jobcenter hat uns als Bedarfsgemeinschaft eingestuft.

    Nun hat der Mitbewohner nach Studium einen Job angetreten. Dafür hat er im Sep. 1.080 € Netto bekommen, da er erst am 15. Aug die Stelle antrat. Das Jobcenter hat mir die Leistungen für Sep. aber komplett gestrichen.

    Unser Bedarf: 720 € Unterkunft + Heizung
    2 x 389 € Regelsatz = 778 €
    720 € + 778 € = 1498 €

    Also müsste das Amt ja noch 418 € zahlen (= 1.498 € – 1.080 €). …

    Mit Freibetrag würde sich das Einkommen um 288 € reduzieren.

    100 € + 20% von 900 + 10 % von 80 = 288 €

    Dann müsste das Amt ja noch 706 € an mich auszahlen.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      13.10.2020

      Hallo Thomas,

      Ihre vorstehenden Überlegungen kann ich nachvollziehen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. SRJ says

    14.11.2021

    Hallo Herr Nippel,

    ich habe Fragen bzgl. Absetzungen von Werbungskosten nach § 11b Absatz 1 Satz 1, nämlich genau Nummer 5.

    Meine Situation: ich beziehe ALG2 und suche nach einem Job in Vollzeit. Bis ich eine Stelle finde, habe ich als Überbrückung eine Art Minijob ausgesucht, den ich aber nicht in Anstellung, sondern als geringfügige selbständige Beschäftigung ausüben kann (das Einkommen liegt auch bei 450€ monatlich), das ALG2 beziehe ich dabei als Aufstockung.

    Die Summe der im § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 genannten Beträge übersteigt bei mir den pauschalen Freibetrag von 100€ (allein der Riesterrente-Beitrag beträgt mehr als 100€ und dazu kommen noch die Werbungskosten), deswegen plane ich, die tatsächlichen Kosten dem Jobcenter vorzulegen.

    Ich möchte wissen, wie ich die unten genannten Ausgaben als Werbungskosten von diesem Erwerbseinkommen absetzen kann.

    #1. Ich besitze eine ermäßigte Monatskarte, mit der ich bisher die öffentlichen Verkehrsmittel privat benutz habe, jetzt verwende ich sie auch beruflich, um die Kunden zu besuchen. Wird diese vom Jobcenter als die mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe akzeptiert? In voller Höhe oder anteilig? Muss ich die einzelnen Fahrten zu den Kunden belegen? Wie?

    #2. Einige Kunden sind außerhalb des Bereichs, wo meine ermäßigte Monatskarte gültig ist, so kaufe ich manchmal das volle Ticket für die Regionalbahn. Kann es passieren, dass JC die Absetzung von beiden Karten (ermäßigte Monatskarte und volle Tickets) ablehnt?

    #3. In einigen Fällen (mit ÖPNV schlecht zu erreichen oder viel Arbeitsmaterial mitzuschleppen) muss ich ein privates Auto von meinem Freund nehmen (ich habe selbst keins), um die Kunden zu erreichen (dabei bezahle ich nur den Sprit). Ich habe aber gehört, dass die Entfernungspauschale nur für das eigene Auto in Anspruch genommen werden kann, sprich das KFZ muss auf mich privat oder über meine Firma angemeldet sein – stimmt das? Muss ich dem JC nachweisen, wem das Auto gehört / die Kontaktdaten des Freundes angeben?

    #4. Welcher Wert ist bei der Entfernungspauschale maßgebend – die tatsächlich gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt) oder nur die Entfernung zwischen Start und Ziel? Also wenn ich von meiner Wohnung zu einem Kunden 30 km fahre und dann vom ihm noch 30 km zurück nach Hause – was muss ich angeben? 30 km oder 60 km? Und wenn ich unterwegs noch zu einem weiteren Kunden fahre – was gilt dann? Wenn ich zu einem Kunden 2 Mal am Tag muss – wie berechne ich dann? Wie belege ich die Fahrten zu den Kunden?

    #5. Für den Job benötige ich den Internetanschluss. Zwar hatte ich das schon davor privat, aber jetzt brauche ich diesen auch beruflich, um eine Menge an Daten (technische Zeichnungen und Dokumentation) von und an Kunden zu übermitteln. Wird diese vom Jobcenter als notwendige Ausgabe akzeptiert? In voller Höhe oder anteilig?

    Können Sie mir bitte diese Fragen beantworten?
    Ich danke Ihnen im Voraus!

    Viele Grüße
    SRJ

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      23.11.2021

      Hallo SRJ,

      schauen Sie sich doch einmal in Ruhe § 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
       
      (1) Bei der Berechnung des Einkommens …
       
      (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 3 Alg II-V
      an.

      Ihre Fragen betreffen – soweit ich dies überblicke – zum größten Teil Fragen zu dem Begriff „Betriebseinnahmen“. Von den Betriebseinnahme sind die notwendigen Ausgaben abzusetzen, § 3 Abs. 2 ALG II-V. … Dies gilt jedenfalls wenn Sie tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausüben sollten. …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. Carry says

    10.12.2021

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    ich bin Hartz4 Empfänger ohne Kind alleinstehend mit einem Gesamtbedarf von derzeit 896€
    ab dem 15.12.21 werde ich wieder auf Teilzeit arbeiten und Brutto 1080€ bekommen,
    das Netto beträgt 862€.
    Zum Erhalt dieser Beschäftigung habe ich einen Mehraufwand von 143€ für die Monatskarte
    wegen der Fahrt von zu Hause bis zum Arbeitsplatz. Die 143€ sind auch die günstigste Möglichkeit um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren.
    Bitte sagen sie mir welche Absetzbeträge und Freibeträge mir zustehen.

    Verbindlichsten Dank für ihre Hilfe Herr Nippel

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      11.12.2021

      Hallo Carry,

      also … meine Lesart ist die Folgende (ich hoffe, dass ich damit richtig liege und keine Rechenfehler mache):

      Die „Grundfreipauschale“ (das ist zwar nicht ganz korrekt ausgedrückt …) in Höhe von 100,00 € gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II wird um 43 € für die Monatskarte erhöht, § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II.

      Zu dem oben ermittelten Betrag in Höhe von 143 € werden jetzt gemäß § 11 b Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II die Freibeträge (180 € und 8 €) von 188 € addiert, so dass sich eine Summe in Höhe von 331 € ergibt. Diese Summe wird von dem Nettolohn abgezogen (862 € – 331 € = 531 €).

      Der Gesamtbedarf von 896 € abzüglich dem anrechenbaren Einkommen in Höhe von 531 € ergibt dann den Leistungsbetrag (=365 €).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
    • Hsns says

      01.01.2024

      Hallo,

      bei der abschließenden Festsetzung aufgrund Rentenbezug wird mir das Renteneinkommen für den letzten Monat Leistungsbezug voll leistungsmindernd angerechnet.

      Gibt es hier nicht einen Freibetrag aufgrund der mehr als 33 Jahre Grundrentenzeiten?

      FG

      Antworten
      • Rechtsanwalt S. Nippel says

        04.01.2024

        Hallo Hans,

        schauen Sie sich doch einmal den Beitrag „Anrechnung der Rente als Einkommen beim Bürgergeld oder der Sozialhilfe“ an.

        Dort gehe ich kurz auf Grundrentenzeiten ein, die tatsächlich als Einkommen leistungsmindernd nicht berücksichtigt werden. Hier werden diejenigen mit einer langjährigen Erwerbsbiographie „belohnt“.

        Grüße
        Sönke Nippel
        Rechtsanwalt

        Antworten
  6. Anni says

    11.05.2023

    Guten Tag ich stocke mein Bürgergeld auf und habe mir durch meinen Arbeitgeber ein Dienstrad geleast.Das Jobcenter rechnet mit meinem alten Bruttoeinkommen, aber welches Nettoeinkommen wird genommen, da ich ja jetzt auch weniger Sozialabgaben zahle?Die Berechnung ist leider noch nicht raus vom Jobcenter.

    Antworten
  7. Johann says

    24.10.2024

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,

    für einen kurzen Hinweis zu folgender Frage zum Thema ALG II – Hinzuverdienst – Freibetrag – danke ich Ihnen sehr herzlich:

    Situation:
    Selbständig, ALG II in Folge Pflege Angehöriger

    Des weiteren:
    Hinzuverdienst aus Selbständigkeit pro Monat von € 400,00
    Folge: Bei Freibetrag von € 160,00 bei selbst. Einnahmen von € 400,00 / Monat ergibt sich ein vom Grundsicherungsbetrag abzuziehendes Einkommen von € 240,00 (€ 400,00 minus € 160,00)- Pflegegeld bleibt als Einkommen unberücksichtigt – soweit klar.

    Frage:
    Erfolgt die abschließende Betrachtung und Berechnung zum Ende eines Bewilligungszeitraumes (sechs Monate) hinsichtlich eventueller Überschreitung des Freibetrages von € 160,00 / Monat in einem einzelnen Monat auf Basis einer jeweils nur genau auf einen einzelnen jeweiligen Monat erfolgten Betrachtung .. oder erfolgt die Betrachtung und Berechnung hinsichtlich Über – oder Unterschreitung des für sechs Monate insgesamt bestehenden Freibetrages von € 960,00 .. unabhängig von der Verteilung möglicher Einnahmen über die Monate?

    Also einfach ausgedrückt:
    Wenn .. als theoretisches Rechenbeispiel .. in einem einzelnen Monat der sechs Monate Bewilligungszeitraum € 960,00 (sechs mal € 160,00) selbständig hinzuverdient werden und gleichzeitig in den anderen fünf Monaten jedoch keine selbständigen Einkünfte anfallen .. bin ich dann immer noch innerhalb des gewährten Freibetrages .. oder hätte ich dann in diesem einen Monat € 800,00 (€ 960,00 minus € 160,00) zu viel gegenüber des erlaubten Freibetrages als Einnahmen erzielt – welche bei der abschließenden Berechnung von mir zurückzuerstatten wären?

    Sinnvollerweise kann doch eigentlich nur der Gesamtfreibetrag von € 960,00 über sechs Monate relevant sein, unabhängig von dessen Verteilung über den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten .. richtig?

    Für Ihre wertvolle Aufmerksamkeit und Ihre Antwort danke ich Ihnen sehr herzlich.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Johann

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      27.11.2024

      Hallo Johann,

      gemäß § 11 Abs. 2 SGB II sind Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.

      In dem einen Monat des Zuflusses der 960,00 € gilt dann auch ein höherer Freibetrag (zusätzlich noch einmal 20 % auf 120 € gemäß § 11 b Abs. 3 Nr. 1 SGB II und 30 % auf 440 €). So würde die Berechnung der Absetzbeträge bei Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit aussehen: 100 € + 84 € + 132 € = 316 €.

      Für Selbstständige gilt allerdings § 3 Abs. 4 S. 1 BürgergeldV: Das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum ist zu verteilen.

      Allerdings halte ich „Ihre“ Berechnung bzw. die Überlegungen für „theoretisch“: wenn innerhalb von 6 Monaten „Selbstständiger Tätigkeit“ nur in einem Monat Einnahmen in Höhe von 960 € erzielt werden, dürfte insgesamt das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit zweifelhaft sein. Nur bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit könnte es sich um ein realistische Szenario handeln.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  8. Petra Knapton says

    25.03.2025

    Guten Tag,

    mein 27 Jähriger Sohn wohnt noch bei mir und meinem Mann (nicht sein Kind). Da er nach der Ausbildung keinen Job gefunden hat, muss er jetzt nach Ablauf des Arbeitslosengeldes Bürgergeld beantragen. Diese vermuten nun eine HG und wollen unsere Einkommensverhältnisse prüfen. Dies möchten wir aber nicht, da wir nicht gemeinsam wirtschaften. Mein Sohn kocht selber, wäscht seine Wäsche selber, kauft für sich selber ein. Er hat auch seine 2 Zimmer außerhalb unsere Wohnung (Dachgeschoss).

    Müssen wir unsere Einkommen offenlegen?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      01.04.2025

      Hallo Frau Knapton,

      Ihre Ausführungen beginnen mit „mein 27 Jähriger Sohn wohnt noch bei mir und meinem Mann“.

      Wenn Ihr Sohn allerdings nicht bei Ihnen wohnt und 2 Zimmer außerhalb der Wohnung (im Dachgeschoss) hat – warum soll dann eine Haushaltsgemeinschaft/Bedarfsgemeinschaft angenommen werden? Warum sollten dann Ihre Einkommensverhältnisse überprüft werden?

      Allerdings wird Ihr Sohn u. a. die Kosten der Unterkunft gegenüber dem Jobcenter geltend machen wollen – hat er denn einen eigenen Mietvertrag (oder auch einen Untermietvertrag), dessen Kosten (Nettomietzins und Betriebskosten) gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht werden können? Überweist er Ihnen diese Kosten?

      Schließlich bitte ich dann auch, Fragen in einem passenden Zusammenhang zu stellen: Meines Erachtens fragen Sie sinngemäß nach den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft. Fragen dazu behandele ich in den zur Bedarfsgemeinschaft aufgelisteten Beiträgen (vgl. Bürgergeld – Übersicht, zu 6. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft).

      Grüße
      Sönke Nippel

      Antworten

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Hinzuverdienst beim Bürgergeld, Absetz- und Freibeträge

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