Merkzeichen sind Zusatzkennzeichen im Schwerbehindertenausweis, die konkrete Nachteilsausgleiche auslösen – von Parkerleichterungen über unentgeltliche ÖPNV-Nutzung bis zu Steuervergünstigungen. Maßgeblich sind § 3 SchwbAwV und die Versorgungsmedizinische Grundsätze (Teil D).
Anlage zu § 2 VersMedV, Teil D
Die rechtlichen Grundlagen der Merkzeichen stehen in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Teil D).
Dort ist für jedes Merkzeichen normiert, unter welchen Voraussetzungen es im Schwerbehindertenausweis einzutragen ist. Die Vorgaben sind für die Versorgungsämter verbindlich und sichern eine bundesweit einheitliche Begutachtungspraxis. Sie bestimmen zugleich, wann Nachteilsausgleiche wie unentgeltliche Beförderung, Parkerleichterungen oder steuerliche Vergünstigungen gewährt werden und wie diese im Einzelnen nachzuweisen sind.
Merkzeichen G – erheblich gehbehindert
Das Merkzeichen G wird vergeben, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist. Maßgeblich: § 229 SGB IX (persönliche Voraussetzungen) und § 228 SGB IX (unentgeltliche Beförderung).
Weiterführend:
Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
Vorausgesetzt ist eine außergewöhnlich stark eingeschränkte Gehfähigkeit; Parkerleichterungen nach § 46 StVO. Die Gleichstellungen (z. B. internistische/neurologische Leiden) sind in Teil D der VersMedV geregelt.
Vertiefungen & Spezialfälle:
Merkzeichen H – Hilflos
„H“ wird eingetragen, wenn ein dauerhafter Bedarf an fremder Hilfe bei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens besteht. Steuerlich relevant: § 33b EStG.
Weiterführend:
Merkzeichen Bl (blind), Gl (gehörlos), RF (Rundfunkbeitrag), B (Begleitperson)
Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 3 SchwbAwV und Teil D der
Versorgungsmedizinische Grundsätze:
RF – Befreiung/Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag nach Landesrecht;
Bl – Blindheit/hochgradige Sehbehinderung;
B – ständige Begleitung nötig bei ÖPNV-Nutzung (regelmäßig in Kombination mit G/Gl/H).
Gl – Gehörlosigkeit bzw. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen;
Details:
Parkerleichterungen: Oranger Parkausweis (kein Merkzeichen)
Der orangefarbene Parkausweis ist eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung mit Parkerleichterungen (z. B. längeres Parken im eingeschränkten Halteverbot, Bewohnerzonen). Er ist nicht identisch mit dem blauen EU-Schwerbehindertenparkausweis und berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde vor Ort; Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO.
In der Praxis häufig Personen mit Merkzeichen G und zusätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen (z. B. schwere Herz-/Lungenerkrankungen, chronische Darmerkrankungen). Ein Automatismus besteht nicht – ärztliche Nachweise sind erforderlich.
Weiterführend:
Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
- Grad der Behinderung – Überblick und Systematik
- § 3 SchwbAwV – Katalog der Merkzeichen
- Versorgungsmedizinische Grundsätze – Teil D: Merkzeichen (Kriterien)
Weiterführend zu den Begriffen Schwerbehindertenausweis und Grad der Behinderung:
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