Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Schwerbehindertenrecht (SG… - Einführung » 2. Merkzeichen

Merkzeichen aG bei neurologischen Erkrankungen (Parkinson-Erkrankung)

Beitrag vom 23.12.2016, aktualisiert am 18.09.2025

VG Wort - ZählpixelaG bei neurologischen Erkrankungen – kurz erklärt:

Auch neurologische Erkrankungen (z. B. Parkinson, Polyneuropathie) können die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) erfüllen. Maßgeblich sind die Auswirkungen auf das Gehvermögen – nicht die Diagnose. Entscheidend ist, ob sich Betroffene nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kfz bewegen können (VersMedV (Teil D Nr. 3 b)).

  • Rechtsgrundlagen: § 229 Abs. 3 SGB IX · VersMedV (Teil D Nr. 3)
  • BSG: Gleichstellung ausdrücklich auch bei neurologischen Erkrankungen (B 9 SB 1/15 R)
  • Abgrenzung: aG ≠ aG-light (orangefarbener Parkausweis)
  • 1. Voraussetzungen nach SGB IX & VersMedV
  • 2. BSG-Rechtsprechung am Beispiel Parkinson
  • 3. Begutachtung: Gesamtwürdigung statt Meter-Grenzen
  • 4. Abgrenzung zu Merkzeichen G und aG-light
  • 5. Parkerleichterungen & Nachteilsausgleiche
  • 6. Antrag, Nachweise & Widerspruch
  • 7. Häufige Fragen
  • 8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Voraussetzungen nach SGB IX & VersMedV

Rechtsgrundlagen für das Merkzeichen aG sind § 229 Abs. 3 SGB IX und die VersMedV (Teil D Nr. 3).

Voraussetzung ist eine außergewöhnliche Gehbehinderung, d. h. Betroffene können sich außerhalb des Kfz nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen.
Nicht die Diagnose, sondern die konkreten Auswirkungen auf das Gehvermögen sind entscheidend.

2. BSG-Rechtsprechung am Beispiel Parkinson

Grundsätzlich können auch neurologische Erkrankungen – z. B. die Parkinson-Krankheit – einen Anspruch auf das Merkzeichen aG begründen.

Das BSG hat dies ausdrücklich anerkannt (BSG, 16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R).

Urteil des BSG vom 16. März 2016, B 9 SB 1/15 R, Rdnr. 16, 18

Die hier allein in Betracht zu ziehenden Gleichstellungsfälle „auch aufgrund von Erkrankungen“ erfassen danach die Parkinson’sche Krankheit, auch wenn die AnlVersMedV ausdrücklich nur Herzerkrankungen und Krankheiten der Atmungsorgane nennt und die Ergänzung des gleichzustellenden Personenkreises aufgrund von Erkrankungen klarstellen soll, dass schwerbehinderte Menschen mit „inneren Leiden“ in den Genuss des Merkzeichens aG kommen können. Damit ist indes keine Festlegung auf Erkrankungen aus dem internistischen Formenkreis unter Ausschluss neurologischer Erkrankungen verbunden, sondern lediglich eine Zusammenfassung der Gesundheitsstörungen beabsichtigt, die nicht in erster Linie dem orthopädischen Fachgebiet zuzuordnen sind. Verdeutlicht werden soll, dass bei der Gleichstellung nicht auf die Art, sondern auf die Auswirkungen der bestehenden Behinderungen abzustellen ist. Auch neurologische Erkrankungen können die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen aG begründen. Hiervon ist das BSG bisher stets ausgegangen. …

…

Eine Gleichstellung aufgrund von Parkinson ist demnach vorzunehmen, wenn sich der schwerbehinderte Mensch wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. …

3. Begutachtung: Gesamtwürdigung statt Meter-Grenzen

Die Zuerkennung des Merkzeichens aG setzt eine umfassende versorgungsärztliche Bewertung voraus.

Eine starre „Meter-Grenze“ (z. B. 100 m) existiert nicht. Entscheidend ist das Erschöpfungsbild, die Notwendigkeit von Pausen und die Gesamtschau aller Beweise (Befunde, Gutachten), vgl. BSG, 11.08.2015 – B 9 SB 2/14.

Urteil des BSG vom 11. August 2015, B 9 SB 2/14, Rdnr. 13

Das BSG hat die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ ihrem Zweck entsprechend schon immer eng ausgelegt. Grundlage für die Einrichtung dieses Merkzeichens war und ist der Umstand, dass Parkraum für diejenigen Schwerbehinderten geschaffen werden sollte, denen es unzumutbar ist, längere Wege zurückzulegen. Das Merkzeichen „aG“ soll die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der Wege infolge der gewährten Parkerleichterungen ausgleichen. Wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, sind hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten. Dies gilt erst recht, weil nach Abschnitt I Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO noch weitere umfangreiche Parkerleichterungen, wie zB die Ausnahme vom eingeschränkten Haltverbot, gewährt werden und sich der Kreis der berechtigten Personengruppen über das Merkzeichen „aG“ hinaus zunehmend auf andere Personengruppen erweitert.

4. Abgrenzung zu Merkzeichen G und aG-light

Das Merkzeichen aG darf nicht mit dem Merkzeichen G verwechselt werden.
Auch der orangefarbene Parkausweis („aG-light“) ist kein Ersatz, sondern eine kommunale Sonderregelung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO.

Das Merkzeichen aG wird nur bei schwerwiegender Einschränkung der Gehfähigkeit gewährt.

5. Parkerleichterungen & Nachteilsausgleiche

Mit dem Merkzeichen aG sind u. a. folgende Nachteilsausgleiche verbunden:

  • Nutzung von Behindertenparkplätzen
  • weitere Parkerleichterungen im Straßenverkehr
  • Befreiung von bestimmten Parkbeschränkungen
  • Kfz-Steuerbefreiung und ggf. Ermäßigungen im ÖPNV (bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen)

6. Antrag, Nachweise & Widerspruch

Wo? Antrag auf Feststellung von GdB/Merkzeichen bei der zuständigen Behörde (Versorgungsamt / Kommunalbehörde). Rechtsgrundlage: § 152 SGB IX.

Was einreichen? Antragsformular, aktuelle Befundberichte, Arztbriefe, Sachverständigengutachten; bei neurologischen Erkrankungen (z. B. Parkinson, Polyneuropathie) möglichst spezialisierte Facharztbefunde.

Wie wird entschieden? Versorgungsärztliche Gesamtwürdigung nach VersMedV. Maßgeblich sind die Auswirkungen auf das Gehvermögen, nicht allein die Diagnose. Es gilt: nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegungsfähig.

Nach dem Bescheid: Binnen 1 Monat kann Widerspruch eingelegt werden (§ 84 Abs. 1 SGG). Bei Ablehnung anschließend ggf. Klage zum Sozialgericht. Tipp: § 25 SGB X (Akteneinsicht) nutzen, um Gutachten und ärztliche Stellungnahmen einzusehen.

7. Häufige Fragen

Gibt es das Merkzeichen aG auch bei neurologischen Erkrankungen (z. B. Parkinson, Polyneuropathie)?

Ja. Entscheidend sind die Auswirkungen auf das Gehvermögen – nicht die Diagnose. Gleichstellung ist möglich (BSG, B 9 SB 1/15 R). Grundlage: § 229 Abs. 3 SGB IX und VersMedV (Teil D Nr. 3).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Außergewöhnliche Gehbehinderung liegt vor, wenn sich Betroffene nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kfz bewegen können (VersMedV, Teil D Nr. 3 b).

Gibt es eine feste Gehstrecke (z. B. 100 m)?

Nein. Es gibt keine starre Metergrenze. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung (Hilfe/Große Anstrengung, Erschöpfungsbild), vgl. BSG 29.03.2007.

Ist aG nur mit Rollstuhl möglich?

Nein. Ein Rollstuhl ist nicht zwingend. Entscheidend ist die Schwere der Einschränkung; das Vergleichsmaß ist u. a. die Gehfähigkeit eines Doppeloberschenkelamputierten (VersMedV, Teil D Nr. 3 c).

Worin liegt der Unterschied zu aG-light (orangener Parkausweis)?

aG-light gewährt kommunale Parkerleichterungen und ist kein Ersatz für das Merkzeichen aG. Es beruht auf Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (landes-/kommunalrechtlich).

Welche Nachteilsausgleiche bringt aG?

Berechtigung zu Behindertenparkplätzen und weiteren Parkerleichterungen, ggf. Steuer- und Mobilitätsvorteile; Details je nach Einzelfall.

Wie weise ich die Voraussetzungen nach?

Durch versorgungsärztliche Feststellung (Befunde, Gutachten). Es zählt die Gesamtschau aller relevanten Umstände.

Wie gehe ich bei Ablehnung vor?

Mit Widerspruch und ggf. Klage zum Sozialgericht. Verweise im Beitrag nutzen (Muster/Links).

8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Vertiefende Beiträge zu aG, aG-light und angrenzenden Merkzeichen:

  • Merkzeichen aG bei neurologischen Erkrankungen (Parkinson-Erkrankung) 1

    Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung: Voraussetzungen & Vorteile

    Das Merkzeichen aG („außergewöhnliche Gehbehinderung“) wird nur bei schwersten Mobilitätseinschränkungen vergeben. Voraussetzungen, Rollstuhl-Fragen, Vorteile: Parkerleichterungen, Kfz-Steuerbefreiung & ÖPNV | mehr

  • Merkzeichen aG bei neurologischen Erkrankungen (Parkinson-Erkrankung) 2

    Oranger Parkausweis: Parkerleichterung bei Behinderung

    Der orangefarbene Parkausweis ermöglicht Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung (z. B. Merkzeichen G)., Voraussetzungen, Vorteile & Antrag im Überblick | mehr

  • Merkzeichen aG bei neurologischen Erkrankungen (Parkinson-Erkrankung) 3

    Merkzeichen G: erheblich gehbehindert

    ... erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ... | Unfähigkeit, Strecken zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt | mehr

  • Merkzeichen aG bei neurologischen Erkrankungen (Parkinson-Erkrankung) 4

    Merkzeichen H: Alle Voraussetzungen & Vorteile im Schwerbehindertenausweis

    Erfahren Sie, wann Sie das Merkzeichen H für Hilflosigkeit erhalten und welche Nachteilsausgleiche (z.B. Kfz-Steuer, Pflegepauschbetrag) Ihnen zustehen. Umfassender Ratgeber. | mehr

angesprochene Rechtsvorschriften:
§ 229 SGB IX · VersMedV · § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO · § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG

3 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Linus says

    23.10.2017

    Hallo!

    Habe das Problem , dass ich keine Möglichkeit habe irgendwo hinzukommen. Da ich inzwischen kein Auto mehr fahren kann und darf habe Lähmungen in beiden Beinen und Spastik, habe eine Myelopathie des Rückenmarks und Fibromyalgie chron. Schmerzsyndrom.

    Ich muss zweimal die Woche ins Krankenhaus zur Infusion, das sind jedes mal 25 km – einen Transportschein bekomme ich nicht, habe mehrfach bei der KKH versucht einen Schein zubekommen sogar das Krankenhaus war mir dabei behilflich.

    Wohne auf dem Land bei uns gibt es noch nicht einmal einen Bäcker. Mein Mann fährt wo er kann, aber er arbeitet in einen drei Schichtsystem und meine Schwester fährt auch, meine Nachbarin muss ich auch öfters fragen, alle sind noch berufstätig . Ich fühle mich dabei so etwas von hilflos.
    Ich bin inzwischen berentet und habe einen GdB von 60% auf Dauer mit den Buchstaben G – ich kann nur ein paar Schritte gehen das mit meinem Rollator oder zwei Gehilfen – ich bin sowas von eingeschränkt.

    Wie kann es sein, dass es Menschen gibt, die mit einem aG Berg rauf und Berg runter gehen und auf Laufbänder laufen???

    Ich kann vor lauter Schmerzen nur minimale Schritteinheiten gehen.

    Antworten
    • Inge Walther says

      10.01.2018

      Hallo LInus,
      ich nehme an, dass Du beim Versorgungsamt einen Antrag auf Neufeststellung des Behinderungsgrades mit dem Begehren auf Kennzeichen aG gestellt hast, das Kennzeichen aG wurde abgelehnt. Hast Du Widerspruch eingelegt?
      Also, ich stehe vor dem selben Problem. Ich habe Widerspruch eingelegt, Akteneinsicht gefordert und gehe das Problem jetzt mit anwaltlicher Hilfe an.Ich werde es jetzt auch auf ein Sozialgerichtsverfahren ankommen lassen (Anspruch auf Gleichstellung von neurologischen Erkrankungen).
      Ich würde mich freuen, von Dir Nachricht zu bekommen. Es interessiert mich, wie es bei Dir weitergegangen ist. Vielleicht kann ich Dir mit dem Verlauf meiner Geschichte weiterhelfen.
      Viele Grüße Inge

      Antworten
    • Butschkowski Angelika says

      12.02.2019

      Ich habe durch Zufall Ihren Bericht gelesen. Vielleicht sind für Sie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V interessant. Hier besonders § 8 Ausnahmen für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung.

      Die Krankenkassen genehmigen verordnete Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.

      Wichtig:Es ist jedoch immer so, dass eine entsprechende Verordnung für den Transport vom Arzt ausgestellt wird. Oftmals ist es jedoch so, dass die Ärzte mangels Wissen diese Verordnung nicht ausstellen. Dann sollte er sich bei der kassenärztlichen Vereinigung Hilfe suchen.

      Vielleicht hat sich ja auch in der Zwischenzeit alles zum Positiven gewandelt. Ich hatte jetzt erst gesehen, dass Ihr Bericht vom 23.10.2017 ist. LG Angelika

      Antworten

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