Privat krankenversichert und im Bürgergeld-Bezug? Seit der Reform des § 26 SGB II gilt: Das Jobcenter zahlt einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, begrenzt auf den halbierten Basistarif der PKV (§ 152 Abs. 4 VAG) und die Hälfte des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung. Damit ist die Rechtslage nun klar im Gesetz geregelt.
1. Gesetzliche Grundlage (§ 26 SGB II)
Der § 26 SGB II regelt die Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen während des Bürgergeldbezugs. Danach wird:
- für privat Versicherte ein Zuschuss bis zur Höhe des halbierten Basistarifs (§ 152 Abs. 4 VAG) gewährt,
- für gesetzlich Versicherte (pflicht- oder freiwillig) der volle Beitrag übernommen, soweit dieser nicht bereits als Absetzbetrag nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II berücksichtigt ist.
Die Zuschüsse werden grundsätzlich direkt an das Versicherungsunternehmen oder die Krankenkasse gezahlt, § 26 Abs. 5 SGB II.
2. Basistarif und Zuschussgrenzen
Der Basistarif nach § 152 Abs. 4 VAG ist der Referenzmaßstab für die Zuschussgrenze.
Leistungen im Basistarif entsprechen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 152 Abs. 4 S. 2 VAG).
- Krankenversicherung (PKV): max. 471,32 € = hälftiger Basistarif
- Pflegeversicherung (PPV): max. 99,23 € = halber Höchstbeitrag der SPV
Liegt der individuelle Beitrag darunter, wird nur der tatsächliche Beitrag übernommen.
3. Zuschuss zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit
Nach § 26 Abs. 2 SGB II erhalten Personen, die allein durch die Zahlung der Versicherungsbeiträge hilfebedürftig würden, einen Zuschuss in der Höhe, die erforderlich ist, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.
Auch hier gilt die Begrenzung auf den hälftigen Basistarif – das gilt insbesondere für Selbstständige mit knappem Einkommen.
4. Zuschuss zur Pflegeversicherung
Für privat Pflegeversicherte zahlt das Jobcenter nach § 26 Abs. 3 SGB II einen Zuschuss bis zur Hälfte des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung.
Auch hier gilt: Der Zuschuss fließt direkt an das Versicherungsunternehmen.
Bei gesetzlich Pflegeversicherten übernimmt das Jobcenter die Beiträge vollständig, soweit sie nicht schon im Einkommen berücksichtigt sind.
5. Bedeutung des BSG-Urteils 2011
Ein frühere Urteil des BSG betraf noch die alte Rechtslage vor Einführung des Basistarifs.
Damals wurde entschieden, dass privat versicherte Leistungsbezieher einen Anspruch auf Beitragsübernahme bis zur Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung haben (BSG, 18. Januar 2011 – B 4 AS 108/10 R).
Heute ist dieser Gedanke gesetzlich umgesetzt: Der Zuschuss ist nach § 26 SGB II auf den halbierten Basistarif begrenzt.
Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG in das Gesetz überführt und zugleich eine klare Deckelung geschaffen.
Das Urteil bleibt von grundsätzlicher Bedeutung für das Gleichbehandlungsprinzip von privat und gesetzlich Versicherten – aber die Betragsobergrenze ist nun gesetzlich fixiert (§ 26 SGB II n. F.).
6. Häufige Fragen
Wie hoch ist der Zuschuss für privat Versicherte 2025?
Maximal 471,32 € für die Krankenversicherung + 99,23 € für die Pflegeversicherung. Liegt dein tatsächlicher Beitrag niedriger, gilt dieser.
Wird der Zuschuss direkt an mich gezahlt?
Nein, er wird direkt an das Versicherungsunternehmen überwiesen (§ 26 Abs. 5 SGB II).
Kann ich im bisherigen PKV-Tarif bleiben?
Ja, aber das Jobcenter übernimmt höchstens den hälftigen Basistarif. Den Mehrbetrag musst du selbst zahlen.
7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Sozialversicherungspflicht Selbstständiger und Mitwirkungspflichten beim Bürgergeld:
§ 26 SGB II · § 152 VAG.



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