In dem ersten Teil dieses Beitrages habe ich bereits Fragen zur Zuständigkeit der Gerichte, wann Bedürftigkeit und hinreichende Aussichten auf Erfolg vorliegen sowie dem Umfang der Prozesskostenhilfe besprochen. In diesem 2. Teil geht es um die folgenden Fragen zu einem Prozesskostenhilfeantrag:
- 6. Abgrenzung zur Beratungshilfe
- 7. Hinweispflicht des Anwalts – Vergütungsvereinbarungen
- 8. Beschränkung der Bewilligung
- 9. Festsetzung und Höhe der Prozesskosten
- 10. Rückzahlung der Prozesskostenhilfe
- 11. Verfahrenskostenhilfe
- 12. Besonderheiten im Sozialrecht
- 13. Antragsformulare
- 14. Fragen Antworten
- 15. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
6. Abgrenzung zur Beratungshilfe
Wie unterscheidet sich die Prozesskostenhilfe von der Beratungshilfe?
Die Abgrenzung der Prozesskostenhilfe von der Beratungshilfe ist einfach: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für das gerichtliche Verfahren.
Die Beratungshilfegebühr entsteht für die rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Vertiefend zur Beratungshilfe
7. Hinweispflicht des Anwalts – Vergütungsvereinbarung
Was muss der Anwalt beachten, wenn Prozesskostenhilfe in Betracht kommt?
Der Anwalt muss den Mandanten gemäß § 16 Abs. 1 BORA auf eine eventuell möglichen Prozesskostenhilfeantrag hinweisen.
§ 16 Abs. 2 BORA enthält für den Anwalt ein Verbot, Zahlungen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Hinweis auf das Nichtbestehen einer Verpflichtung anzunehmen. Üblich und erlaubt ist es deshalb insbesondere im Hinblick auf eine eventuell unsichere Bewilligung, Vorschüsse vor der Bewilligung zu fordern.
8. Beschränkung der Bewilligung
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes kann beschränkt werden. So kann z. B. die Bewilligung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes erfolgen. So wird vermieden, dass hohe Kosten durch einen auswärtigen Anwalt allein schon durch die dann anfallenden Reisekosten von der Gerichtskasse ersetzt werden müssen.
Die Beschränkung muss ausdrücklich in dem bewilligenden Beschluss erfolgen.
Die Bewilligung kann auch inhaltlich auf offensichtlich begründete bzw. unbegründete Anträge bzw. auf Teile der Anträge beschränkt werden.
9. Festsetzung und Höhe der Prozesskosten
Die Prozesskostenhilfegebühren werden auf Antrag gemäß § 55 Abs. 1 RVG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Prozessgerichts festgesetzt.
Gegen die Festsetzung ist das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben.
a) Kosten des Rechtsanwaltes und Gerichtskosten
Die Höhe der Prozesskostenhilfe entspricht im Sozialrecht zumeist der Wahlanwaltsgebühr. Dies gilt, wenn Betragsrahmengebühren gemäß § 3 RVG anfallen. Gerichtskosten fallen im sozialrechtlichen Prozess zumeist nicht an.
Bei Wertgebühren gemäß § 13 RVG und der Tabelle in der Anlage 2 zu § 13 RVG werden die sich aus der Tabelle ergebenden Gebühren ab einem Gegenstandswert von 4.000 € gemäß der Tabelle in § 49 RVG gekappt. Gerichtskosten fallen gemäß dem Gerichtskostengesetz an.
Geschäftsgebühren eines vorangegangenen Verfahrens werden ggf. gemäß den Vorbemerkungen zu Teil 3 Absatz 4 der Anlage zum RVG auf eine Verfahrensgebühr angerechnet. Dies gilt auch für die Kosten der Beratungshilfe.
b) dieselbe Angelegenheit
Das Prozesskostenhilfeverfahren und das anschließende Hauptsachverfahren sind gemäß § 16 Abs. 2 RVG dieselbe Angelegenheit.
Gemäß § 15 Abs. 3 RVG fallen zwar beide Gebühren an. Die Gebühren werden aber gegeneinander aufgerechnet.
10. Rückzahlung von Prozesskostenhilfe
Unter welchen Bedingungen kann ein Gericht die Entscheidung zur Rückzahlung ändern?
Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben, § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Vertiefend zur Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse:
Dem Antragsteller obliegen Mitteilungspflichten gegenüber dem Gericht bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, § 120 a Abs. 2 S. 1 ZPO. Verbessern sich vor dem in § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Eine wesentliche Änderung wird bei einem monatlichen Einkommen mit 100 Euro beziffert, § 120 a Abs. 2 S. 2 ZPO.
Die Rückforderung von Prozesskostenhilfe ist aber nur innerhalb von vier Jahren möglich, § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO.
11. Verfahrenskostenhilfe
Welcher Unterschied besteht zwischen der Prozesskostenhilfe und der Verfahrenskostenhilfe?
Im familienrechtlichen Verfahren wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt. Ansonsten besteht kein Unterschied.
12. Besonderheiten im Sozialrecht
Welche Besonderheiten gelten im Sozialrecht?
§ 73 a SGG erklärt die Regelungen der ZPO im Sozialrecht für entsprechend anwendbar.
Anders als im Zivilrecht kann die Klage im Sozialrecht aber nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden. Die Klage gilt bereits mit ihrem Eingang beim Gericht als erhoben, §§ 90, 94 SGG.
Im Zivilrecht kann eine Klage von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden. Die Klage kann hier „bedingt“ erhoben werden. Ein Klageverfahren liegt dann erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Zustellung der Klage vor.
Im Sozialrecht fallen in der Regel Betragsrahmengebühren und keine Wertgebühren an (vgl. dazu auch den Beitrag Betragsrahmengebühren im Sozialrecht). Im Ergebnis werden deshalb die hier ohnehin geringen Gebühren nicht mehr gekappt (s. o. zu 8 a) Kosten des Rechtsanwaltes und Gerichtskosten).
13. Antragsformulare
Anträge und Antragsformulare zur Beratungshilfe sowie zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe im PDF-Format finden Sie z. B. in dem Internetauftritt des Bundesjustizministeriums:
– Link zum Beratungshilfeantrag
– Link zum Prozess- und Verfahrenskostenhilfeantrag.
14. Fragen & Antworten: Kosten, Rückzahlung, Sozialgericht
Deckt PKH die Kosten der Gegenseite?
Nein. PKH übernimmt Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren. Bei Unterliegen sind gegnerische Anwaltskosten grundsätzlich selbst zu tragen.
Kann PKH später zurückgefordert werden?
Ja, bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Mitteilungspflichten!) und innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss (§ 120a ZPO).
Besonderheiten im Sozialrecht?
Die Klage ist nicht von PKH abhängig; sie gilt mit Eingang als erhoben (SGG). Häufig fallen im Sozialrecht keine Gerichtskosten an; Anwaltsgebühren sind meist Betragsrahmengebühren.
15. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Rechner, Grundlagen & Gebühren:
Schreiben Sie einen Kommentar