Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Bürgergeld online berechnen

Bürgergeld: Urlaubs- und Weihnachtsgeld – wird es angerechnet?

Beitrag vom 16.03.2011, aktualisiert am 05.11.2025

VG Wort - ZählpixelKurz erklärt: Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gelten beim Bürgergeld grundsätzlich als Einkommen und können den Leistungsanspruch mindern. Maßgeblich ist das Zuflussprinzip nach § 11 SGB II. Es kommt also darauf an, wann das Geld zufließt – nicht, für welchen Zeitraum es bestimmt war.

  • 1. Grundsatz der Einkommensanrechnung
  • 2. Urlaubsgeld
  • 3. Weihnachtsgeld
  • 4. Ausnahmen und Sonderfälle
  • 5. Praxis-Tipps
  • 6. Häufige Fragen
  • 7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Grundsatz der Einkommensanrechnung

Nach § 11 Abs. 1 SGB II gilt als Einkommen alles, was jemand nach Antragstellung erhält. Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind deshalb in der Regel anzurechnendes Einkommen.

Grundregel: Einkommen wird in dem Monat berücksichtigt, in dem es dem Leistungsberechtigten tatsächlich zufließt (Zuflussprinzip).

Nur wenn eine Sonderzahlung zweckbestimmt ist oder steuerfrei bleibt, kann sie unter § 11a SGB II anrechnungsfrei bleiben.

2. Urlaubsgeld

Urlaubsgeld zählt in aller Regel als laufendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Es wird im Monat der Auszahlung berücksichtigt und mindert die Leistung, sofern kein Freibetrag greift.

  • Urlaubsgeld aus einem Arbeitsverhältnis → anrechenbar als Einkommen.
  • Einmaliges Urlaubsgeld (z. B. Jahresprämie) → ggf. Verteilung auf bis zu 6 Monate (§ 11 Abs. 3 SGB II).
  • Urlaubsgeld aus Ehrenamt, Nebenjob oder steuerfreier Tätigkeit → oft anrechnungsfrei nach § 11a Abs. 3 SGB II.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält im Juli 400 € Urlaubsgeld. Das Jobcenter rechnet diese Einnahme im Juli an, ggf. nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 11b SGB II.

3. Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld ist eine einmalige Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II. Es kann deshalb auf mehrere Monate verteilt werden, wenn der Zufluss nur in einem Monat zu einer Hilfebedürftigkeit führen würde.

  • Wird das Weihnachtsgeld im November gezahlt, darf das Jobcenter es auf bis zu sechs Monate verteilen.
  • Dadurch verringert sich der monatliche Anrechnungsbetrag und eine Kürzung der Leistung wird abgemildert.
  • Auch hier gilt: Zuflussmonat ist entscheidend – nicht der Bezugszeitraum.
Hinweis: Bei aufstockenden Erwerbstätigen wird das Weihnachtsgeld meist zusammen mit dem Lohn angerechnet. Hier gelten dieselben Freibeträge wie für reguläres Einkommen.

4. Ausnahmen und Sonderfälle

  • Steuerfreie Sonderzahlungen (§ 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG) sind nach § 11a Abs. 3 SGB II bis zu 3.000 € jährlich anrechnungsfrei.
  • Zweckbestimmte Leistungen (z. B. aus Sozialfonds oder Arbeitgeberzuschüssen für Familienurlaub) sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11a Abs. 5 SGB II).
  • Sozialhilfe-Empfänger: Hier gelten die Regeln des § 82 SGB XII – Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind regelmäßig Einkommen, können aber durch Absetzbeträge gemildert werden.

5. Praxis-Tipps

  • Mitteilungspflicht: Sonderzahlungen immer sofort beim Jobcenter angeben, um Rückforderungen zu vermeiden.
  • Verteilung beantragen: Bei einmaliger Zahlung schriftlich die Verteilung nach § 11 Abs. 3 SGB II beantragen.
  • Nachweise sichern: Lohnabrechnung und Kontoauszug aufbewahren.
  • Freibeträge prüfen: Bei Erwerbstätigkeit steht ein Grundfreibetrag nach § 11b SGB II zu (100 € + prozentualer Zuschlag).

6. Häufige Fragen

Muss ich Urlaubs- oder Weihnachtsgeld melden?

Ja. Alle Einnahmen müssen dem Jobcenter unverzüglich gemeldet werden (§ 60 SGB I). Nur so kann geprüft werden, ob und wie sie angerechnet werden.

Wann wird die Zahlung angerechnet?

Im Monat des tatsächlichen Zuflusses auf das Konto (§ 11 Abs. 1 SGB II). Auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs kommt es nicht an.

Kann das Jobcenter die Zahlung aufteilen?

Ja. Bei einmaligen Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld darf eine Aufteilung auf bis zu 6 Monate erfolgen (§ 11 Abs. 3 SGB II).

Wann bleibt die Zahlung anrechnungsfrei?

Wenn sie steuerfrei oder ausdrücklich zweckbestimmt ist (§ 11a SGB II), z. B. Ehrenamtspauschale oder Aufwandsentschädigung.

7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Einkommen, Freibeträgen und Regelbedarf:

  • Bürgergeld: Urlaubs- und Weihnachtsgeld – wird es angerechnet? 1

    Zuflussprinzip beim Bürgergeld – Einkommen, Ausnahmen & BSG-Urteile (§ 11 SGB II)

    Wann Einkommen beim Bürgergeld angerechnet wird – Grundsatz des Zuflussprinzips (§ 11 SGB II), Ausnahmen für Nachzahlungen, Guthaben & Kindergeld. Mit BSG-Urteilen. | mehr

  • Bürgergeld: Urlaubs- und Weihnachtsgeld – wird es angerechnet? 2

    Einkommen & Vermögen in der Grundsicherung (SGB II/XII): Begriff, Anrechnung, Schonvermögen

    Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe: Anrechnung, Schonvermögen, Zuwendungen, Beispiele; §§ 11, 12 SGB II; §§ 82, 90 SGB XII. | mehr

  • Bürgergeld: Urlaubs- und Weihnachtsgeld – wird es angerechnet? 3

    Bürgergeld: Freibeträge & Anrechnung von Einkommen (Rechner) – SGB II

    Wie viel vom Zuverdienst bleibt beim Bürgergeld? Freibetrags-Staffel verständlich erklärt – mit Rechner, Beispielen & Mini-FAQ zu Kindergeld, Partner-Einkommen & 30-€-Pauschale. | mehr

  • Bürgergeld: Urlaubs- und Weihnachtsgeld – wird es angerechnet? 4

    §§ 45 & 48 SGB X: Rücknahme und Aufhebung – Vertrauensschutz, Jahresfrist

    § 45 (anfänglich rechtswidrig) und § 48 SGB X (Änderung der Verhältnisse) verständlich erklärt: Vertrauensschutz, Rückwirkung, Jahresfrist, § 330 SGB III, Prüfschemata. | mehr

Siehe auch:
§ 11 SGB II · § 11a SGB II · § 11b SGB II · § 22 SGB II.

15 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Minkamausi says

    26.08.2011

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    zu dem o.g. Artikel kann ich nur sagen, dass es mir leider genauso ergeht, dass das Arbeitsamt von mir und meinem Ehemann die gesamten Hartz-IV-Leistungen vom November 2010, aufgrund von erhaltenem Weihnachtsgeld, im März 2011 zurückforderte. Ich finde das allerdings nicht gerechtfertigt, da das Arbeitsamt bereits im August 2010 durch eine vorgelegte Einkommensbescheinigung meines Arbeitgebers pfenniggenau über den Erhalt einer Jahressonderzuwendung (wurde im November ausbezahlt) informiert war. Ich habe dem Arbeitsamt nichts unterschlagen oder vorenthalten. Es ist doch nicht meine Schuld, wenn die das bei ihren Berechnungen nicht berücksichtigen. Man ist erst aufmerksam geworden, als ich im Februar 2011 wieder einen Antrag auf Leistungen gestellt habe und meine Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge vorlegen musste. Ich werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen, denn ich habe auf die Richtigkeit der Leistungen vertraut und diese natürlich auch schon verbraucht. !
    Ich habe eine Rechtsschutzversicherung und werde notfalls bis vor das Sozialgericht gehen.
    Was meinen Sie dazu?
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  2. Dine says

    28.10.2011

    Hallo,

    ich habe mal eine Frage an Sie: seit dem 03.09.09 mache ich eine Ausbildung als Einzelhandeskauffrau über das Arbeitsamt, das heißt, ich bekomme 348 Ausbildungsvergütung und 284 BAB.

    Seit Januar 2010 bekomme ich kein Kindergeld mehr, da ich ja 25 Jahre geworden bin. Laut einer Aussage soll das Kindergeld dann durch eine Erhöhung von BAB ausgeglichen werden, diese Information würde mir damals vom Amt Ferngehalten. Ich wohne alleine .und habe kaum Geld zum Leben. Meine Frage ist jetzt , was steht mir genau zu? Meine Klassenkammeradin hat 190 Euro mehr im Monat als ich und hat aber die gleichen ausgaben (Fixkosten), wie kann das sein? Ich würde mich über eine Antwort freuen .

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  3. B.C. says

    12.01.2018

    Guten Abend Herr Nippel,

    genau dieses Problem habe ich jetzt. Ich habe zeitnah alle Abrechnungen eingereicht, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gratifikation.

    Somit dachte ich, dass es berechnet wird. Zumal ich auch neue Bescheide bekam.

    Jetzt 2018 wird mir für ein halbes Jahr Geld von meiner Aufstockung abgezogen. Ich rief den Sachbearbeiter an und er teilte mir mit, dass es nicht sofort bearbeiten müsste da es zu viel Arbeit wäre und unzumutbar.

    Es gäbe da wohl ein Gesetz? Ich versuche online gerade rauszufinden wie ich selber berechnen kann, was ich von dem zu viel bekommen Geld zurückzubehalten habe. Da stolperte ich über Ihren Artikel.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      19.01.2018

      Hallo B. C.,

      hoffen Sie doch einfach, dass der Sachbearbeiter einen Erstattungsbescheid „auf die lange Bank schiebt“ und eventuell Ausschlussfristen gelten.

      Jedenfalls sehe ich für Sie keinen Grund, zurückzuzahlende Leistungen selbst zu berechnen. Allerdings wird in der Regel Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld für ein Jahr auf zwölf Monate umzulegen sein. Das zusätzlich erzielte Entgelt mindert dann entsprechend ihre Leistungsansprüche (z. B. 1200,00 € Weihnachtsgeld erhöht Ihr monatliches Einkommen um 100,00 € und wird dementsprechend auch zu einer Kürzung der Leistungen führen).

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. Namijuel says

    18.10.2018

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    mein Mann und ich müssen ab dem 1. Dezember auch aufstocken. Mein Mann arbeitet und ich bin noch in Elternzeit. Mein Elterngeld endet im November.

    Nun bekomme ich Ende November auch noch Weihnachtsgeld. Darf ich dieses komplett behalten, da es noch vor dem eigentlichen ALG 2 Bezug ist (der beginnt ja erst im Dezember) oder wird das dann auch auf die kommende Monate aufgeteilt und angerechnet?

    Vielen Dank für Ihre Mühe

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      22.10.2018

      Hallo Namijuel,

      zunächst gehe ich davon aus, dass das Weihnachtsgeld als Einkommen im November 2018 fließt (eine Gutschrift auf Ihrem Konto also im November erfolgt). Dann darf das Weihnachtsgeld auf die vorläufige Berechnung der Leistungen für die Folgemonate keinen Einfluss haben.

      Eine Anrechnung des Weihnachtsgeldes ist nur insofern denkbar, als dass das Weihnachtsgeld 2019 bei Bewilligung der zukünftigen Leistungen der Berechnung der Folgemonate zugrunde gelegt werden könnte.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. Annika K. says

    15.11.2018

    Guten Tag Herr Nippel,

    ich stehe ebenfalls vor dem Problem, dass ich eine Jahressonderzahlung erhalten werde und aufstocke. Allerdings bekomme ich die Aufstockung aufgrund von Elternzeit und dem nicht ausreichenden Elterngeld und das auch nur von Mitte Oktober bis Ende Januar, da ich ab Februar wieder arbeite.

    Ich werde nach TV-L beschäftigt, was mein Sachbearbeiter weiß. In der Berechnung sehe ich jedoch nicht, dass Sonderzahlungen berücksichtigt wurden, und ehrlich gesagt würde ich eine Anrechnung des Weihnachtsgeldes als gegen das Gleichstellungsgesetz empfinden, da ich eindeutig einen Nachteil (gegenüber nicht-Eltern) davon habe, Mutter geworden zu sein, bzw. wäre mein Kind 2 Monate später zur Welt gekommen, hätte das Weihnachtsgeld als „Vermögen“ keine Auswirkungen auf meinen Anspruch gehabt.

    Zudem habe ich das Weihnachtsgeld für Kindsanschaffungen bereits verplant, bzw. ich habe mir privat Geld geliehen mit dem Hintergedanken, dass ich ja die Sonderzahlungen erhalte und das dann zeitnah wieder zurückzahlen kann, was Bedingung war.

    Ich befürchte zudem, dass mir das doppelt abgezogen wird: Bei der Elterngeldstelle müsste ich es ja auch melden (ich bekomme 310€, daher 300€ Freibetrag bei der Aufstockung). Bekomme ich kein Elterngeld, habe ich die 300€ Freibetrag nicht, wodurch sich die Aufstockung nochmal um 300€ verringert, wenn dann das Weihnachtsgeld als Einkommen angerechnet wird. Also danke Weihnachtsgeld, statt eine sorglose Weihnachtszeit dann knapsen und knausern, weil es gerade so reicht, oder sogar weniger und mit Kind wird das dann doch echt schwierig :(

    Frage: Kann ich darauf bestehen, dass es auf 6 Monate aufgeteilt wird? Was, wenn mein Anspruch unter 6 Monaten ist?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      26.11.2018

      Hallo Annika,

      nach einer ersten Einschätzung spricht Einiges dafür, dass die Sonderzahlung auf 6 Monate verteilt werden sollte. Wenn Sie dann aus dem Leistungsbezug ausscheiden, sollten dann die „überschüssigen“ Sonderzahlungen „verfallen“.

      Für Berichte über den Fortgang der Angelegenheit wäre ich Ihnen verbunden.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  6. Ada says

    04.01.2019

    Hallo,

    Ich bin im 2. Ausbildungsjahr. Bekomme zusätzlich Hartz 4 aber kein BaB, da ich drauf kein Anspruch habe. In meinem Ausbildungsvertrag wurden keine Angaben über Urlaubs-und Weihnachtsgeld gemacht.

    Dazu wurde mir nicht bewusst, dass ich Urlaubs- und Weihnachtsgeld zurückzahlen muss bzw. dass es angerechnet wird. Beim Jobcenter habe ich immer Nachweise zum Einkommen der letzten drei Monaten sowie auch die Auszüge von meinem Konto vorgelegt. Allerdings im ersten Jahr hat das Jobcenter gerade die Monate gesehen wo das „extra“ Geld nicht drauf geflossenen ist.

    Hier meine Frage: kann Jobcenter das Geld vom ersten Ausbildungsjahr zurückfordern oder gelten die Leistungen als verjährt nach einem Jahr?

    Da ich allein hier wohne fürchte ich dass Jobcenter mir die Möglichkeit nicht gibt das zu viel bezahltes Geld in Raten zurückzuzahlen sondern eine Sperre auf mich anliegt ist dies möglich?

    Mfg

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.01.2019

      Hallo Ada,

      bei einer bisherigen „vorläufigen Bescheidung“ dürfte jedenfalls Erstattungsforderungen des Jobcenters berechtigt sein.

      Aber auch bei einer nicht nur vorläufigen Bescheidung dürfte die Aufhebung und Erstattung wahrscheinlich begründet sein. … wer ein höheres Einkommen erzielt, muss damit rechnen, dass das höhere Einkommen bedarfsmindernd zum Ansatz gebracht wird …

      Eine Ratenzahlung dürfte der vernünftigste Weg sein. … eine Aufrechnung könnte ohnehin nur nach den Regeln des § 43 SGB II in Betracht kommen (vgl. dazu den Beitrag „Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters„).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  7. Marina Jahns says

    12.02.2020

    Hallo ,
    Ich war von August 2018 bis 31.01 2020 krank geschrieben. Kann meinen Job deswegen nicht mehr ausüben. Habe jetzt von 2018 bis 31.01.2020 den ganzen Urlaub nachgezahlt bekommen. Muss ich das dem Jobcenter melden ?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      13.02.2020

      Hallo Frau Jahns,

      Einkommen müssen Sie melden. Einkommen wird leistungsmindernd berechnet.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  8. Marina Jahns says

    08.03.2020

    Das habe ich getan. Ich bin mir sicher, dass mir zu viel angerechnet wurde, denn von den 679,01 Euro sind doch automatisch 100 Euro die mir nicht anzurechnen sind also bleiben 579.01 Euro. Ist das richtig?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      08.03.2020

      Hallo Frau Jahn,

      Spekulationen helfen nicht weiter ….

      Schauen Sie sich genau den Bescheid an, den Sie bekommen haben müssen. Dort müssen die Zahlen genau benannt werden. ….

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  9. Joseph says

    04.12.2022

    Guten Tag,

    und zwar habe ich im Monat November 3500 Euro verdient und des war nur eine Arbeit für 1 Monat. Nun habe ich einen Änderungsbescheid bekommen wo steht, dass meine Leistungen von Jobcenter um mehr als die Hälfte für die nächsten 6 Monate angerechnet werden, so dass ich jeden Monat nur 400 Euro KdU, Miete – Leistung erhalte.

    Meine Frage: kann man da was machen, weil mit 400 Euro kann ich gerade einmal die Rechnungen zahlen und kann keine Miete zahlen, keine Lebensmittel kaufen.

    Antworten

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