Schonvermögen entscheidet darüber, welches Vermögen trotz Hilfebedürftigkeit unangetastet bleibt – im Bürgergeld (SGB II) wie auch in der Sozialhilfe (SGB XII). Dieser Überblick zeigt, was typischerweise geschützt ist, wie die Karenzzeit wirkt und warum Vermögensumwandlung (z. B. Sparguthaben → Kfz) rechtlich kein Einkommen ist.
I. Was bedeutet „Schonvermögen“?
Als Schonvermögen gelten Vermögenswerte, die trotz Hilfebedürftigkeit nicht einzusetzen sind.
Die Schutzgründe ergeben sich insbesondere aus § 12 SGB Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 II (Bürgergeld) und § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 SGB XII (Sozialhilfe). Zu den typisch geschützten Positionen zählen u. a. angemessener Hausrat, angemessenes selbst genutztes Kfz, bestimmte Formen zusätzlicher Altersvorsorge sowie zweckgebundene Mittel.
Im Einzelfall maßgeblich sind Angemessenheit, Verwertbarkeit und Zweckbindung.
II. Bürgergeld (SGB II): Schonvermögen & Karenzzeit
1. Karenzzeit & „erhebliche“ Vermögen
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) bleibt Vermögen bis zu 40 000 € für die leistungsberechtigte Person und 15 000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt, § 12 Abs. 4 S. 1 SGB II.
Innerhalb der Karenzzeit besteht außerdem Bestandsschutz bei den Unterkunftskosten. Die Vermögensprüfung ist auf „erhebliches“ Vermögen begrenzt.
2. Nach der Karenzzeit: Grundfreibetrag
Nach der Karenzzeit gilt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Vermögensfreibetrag von 15 000 €, § 12 Abs. 2 S. 1 SGB II. Daneben bleiben privilegierte Vermögensarten (z. B. bestimmte Altersvorsorge) gesondert geschützt.
3. Kfz, Altersvorsorge & typische Schutzgüter
- Kraftfahrzeug: Ein angemessenes, selbst genutztes Kfz ist geschützt. Die Angemessenheit richtet sich nach Wert, Alter, Nutzung und Zweckmäßigkeit (Einzelfall). Vertiefend: Das angemessene Auto beim Bürgergeld sowie Das Kraftfahrzeug bei der Grundsicherung im Alter.
- Altersvorsorge: Bestimmte, zweckgebundene Vorsorgeformen können geschützt sein. Maßgeblich sind Vertragsart, Verfügbarkeit und Zweckbindung.
- Hausrat & Zweckvermögen: Angemessener Hausrat sowie nachweislich zweckgebundene Mittel (z. B. notwendige Instandsetzung) sind regelmäßig nicht einzusetzen.
Vertiefende Beiträge:
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III. Sozialhilfe (SGB XII): Schonvermögen
1. „Kleiner Barbetrag“
In der Sozialhilfe ist ein Barvermögens‑Schonbetrag pro Person vorgesehen.
Zusätzlich können weitere Vermögenspositionen geschützt sein (z. B. angemessenes Kfz, notwendige Gegenstände für Arbeit/Behinderung, angemessener Hausrat usw.).
Hinweis: Höhe und Reichweite einzelner Barbeträge/Freibeträge ergeben sich aus aus § 12 Abs. 2 S. 1 SGB II, § 12 Abs. 4. S. 1 SGB II und Spezialregeln und der Einzelfallprüfung nach § 90 SGB XII und § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
2. Härtefälle & Einzelfallprüfung
Unabhängig von Pauschalen erlaubt § 90 Abs. 3 SGB XII eine Härtefallprüfung.
Dabei kann z. B. eine besondere Bedarfslage (Gesundheit, Pflege, Arbeitsaufnahme) würdigungsfähig sein.
Vertiefende Beiträge:
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IV. Vermögensumwandlung: Vermögen bleibt Vermögen
Vermögensumwandlung bedeutet: Vorhandenes Vermögen wechselt nur die Form (z. B. Sparguthaben → Auto; Lebensversicherung → Auszahlung des Rückkaufswerts).
Rechtlich entsteht dadurch kein neues Einkommen; die Mittel bleiben Vermögen.
Erträge aus Vermögen (Zinsen, Dividenden) sind hingegen Einkommen.
Wichtig: Der besondere Schutz einzelner Vermögensarten kann durch die Umwandlung entfallen (Angemessenheit/Zweckbindung prüfen).
V. Praxisbeispiele & häufige Fragen
Gilt der Verkauf einer Lebensversicherung als Einkommen?
Nein. Die Auszahlung des Rückkaufswerts ist regelmäßig Vermögensumwandlung. Nur Erträge sind Einkommen.
Ist ein „teureres“ Auto geschützt?
Maßgeblich ist die Angemessenheit im Einzelfall (Wert, Alter, Nutzung). Details in den Spezialbeiträgen zum Kfz im Bürgergeld bzw. in der Sozialhilfe.
Was ist mit Verschenkungen kurz vor Antrag?
Das kann als sozialwidrige Vermögensminderung gewertet werden. Marktkonforme Umwandlungen mit nachvollziehbarem Zweck und Belegen sind abzugrenzen.
VI. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefend zum verwertbaren Vermögen, zu Kfz und zu den Begriffen Einkommen & Vermögen:



Sabine says
Guten Tag ich habe von meinen Vater geerbt 10250 euro hatte auf mein Konto und Sparbuch noch um die 3500euro drauf liege ich damit in der Schonvermögen oder wird das alles angerechnet beim Bürgergeld. Dankeschön
Michi says
Guten Tag, gibt es eine rechtlich sichere Vorsorgeform / -Anlage, in die ich in 2025 bspw. 25.000 € als Einmalbetrag einzahlen kann um mein „Schonvermögen“ zwecks Erhaltes des Bürgergeldes zu mindern?
Beste Grüße Michi
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Michi,
eine rechtlich sichere Vorsorgeform für eine Einmalzahlung von 25.000 € zur Minderung des anrechenbaren Vermögens wäre z. B. die Einzahlung in eine staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester- oder Rürup-Rente), die die gesetzlichen Kriterien erfüllt. Diese ist in der Regel unbegrenzt vor Verwertung geschützt.
Es ist allerdings entscheidend, dass eine solche Vermögensumwandlung nicht als gezielte oder missbräuchliche Vermögensminderung zum Zweck des Leistungsbezugs gewertet wird. Zwar dient die Umwandlung in verwertungsgeschütztes Vermögen gerade dem Zweck des Vermögensschutzes, dennoch sollte die Zulässigkeit im Einzelfall durch das Jobcenter geprüft werden. Man darf sich nicht „bedürftig machen“, um Leistungen zu erhalten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt