Mit diesem Rechner können Sie prüfen, ob – und in welcher Höhe – ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII) bestehen kann. Der Rechner ermittelt zunächst Ihren Gesamtbedarf (Regelbedarf, Kosten der Unterkunft/Heizung, Mehrbedarfe) und zieht anschließend anrechenbares Einkommen sowie Freibeträge ab. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung und erleichtert die Nachvollziehbarkeit gegenüber dem Sozialamt.
1. Ermittlung des Gesamtbedarfs
Zuerst ist der Gesamtbedarf zu ermitteln.
Wie wird der Gesamtbedarf berechnet?
Als Summe aus Regelbedarf, angemessenen Kosten der Unterkunft/Heizung und ggf. Mehrbedarfen (z. B. Behinderung, Alleinerziehung).
Was versteht man unter Gesamtbedarf?
Der Gesamtbedarf zur Berechnung des Sozialhilfe ergibt sich im Wesentlichen aus der Summe des Regelbedarfs (bzw. der Regelbedarfe), der Kosten der Unterkunft und ggf. vorhandener Mehrbedarfe. Der Gesamtbedarf bezeichnet die Höhe der Ansprüche, die einem Leistungsempfänger gegenüber dem Sozialamt ohne den später erfolgenden Abzug von Einkommen und Vermögen zustehen:
2. Abzug des anrechenbaren Einkommens
Zur Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung im Alter ist insbesondere bei Aufstockung durch das Sozialamt von dem oben ermittelten Gesamtbedarf das anrechenbare Einkommen abzusetzen. Zuverdienst schmälert den Anspruch. Damit sich Arbeit aber weiterhin lohnt, gibt es Absetzbeträge bzw. Freibeträge, die leistungserhöhend vom Einkommen abgesetzt werden können.
Was ist Einkommen im Sinne des SGB XII?
Grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert; maßgeblich ist § 82 SGB XII.
Erwerbstätigenfreibetrag: 30 % des Erwerbseinkommens, gedeckelt auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (§ 82 Abs. 3). Zusätzliche Altersvorsorge: 100 € voll + 30 % vom Mehrbetrag, ebenfalls auf ½ RBS 1 gedeckelt (§ 82 Abs. 4).
Von welchem Einkommen werden Freibeträge / Absetzbeträge abgezogen?
In welcher Höhe wird Einkommen bei der Ermittlung der Leistungen leistungsmindernd angerechnet?
Zum anrechenbaren Einkommen gehören insbesondere Einkommen aus Renten sowie auch aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen bzw. der Freibeträge. Aber auch z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen werden bei der Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung leistungsmindernd angerechnet.
Folgendes Einkommen wird ausnahmsweise nicht berücksichtigt:
– Pflegegeld,
– Eigenheimzulage,
– Verpflegung, die nicht als Teil des Einkommens bereitgestellt wird,
– Schmerzensgeld,
…
Renten sind als Einkommen in der Regel vollständig leistungsmindernd zu berücksichtigen.
Insbesondere vom zu berücksichtigenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Hinzuverdienst) können Absetzbeträge / Freibeträge abgezogen werden:
Bitte beachten Sie, dass nur vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit größere Absetzbeträge geltend gemacht werden können. Vom Kindergeld und von Unterhaltszahlungen werden nur die Versicherungspauschale und ggf. der Altersvorsorge dienende Beträge abgezogen.
Bitte beachten Sie auch, dass die Berechnung oben ggf. für jedes einzelne Mitglied einer Gemeinschaft separat ausgeführt werden muss.
Kurze Fragen und Antworten zum Einkommen
Zählt meine Rente voll als Einkommen? In der Regel ja; Ausnahmen bei Grundrentenzeiten nach § 82 a SGB XII.
Vertiefend:
Gibt es Freibeträge bei Minijob? Ja: 30 % Erwerbstätigenfreibetrag bis max. ½ RBS 1; zzgl. Pauschalen (Versicherung).
3. Einzusetzendes Vermögen
In welcher Höhe ist Vermögen einzusetzen, bevor Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden können?
Welches Vermögen ist zu berücksichtigen?
Welches Vermögen ist geschützt?
Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII (u. a. angemessener Hausrat, angemessenes Kfz, angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück, bestimmte Altersvorsorge) darf nicht angetastet werden.
Hinweis: Im SGB XII gibt es keine Karenzzeit wie im SGB II; die Angemessenheit ist immer zu prüfen.
Grundsätzlich sind für die Anrechnung von Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Freibeträge bzw. Schonvermögen werden in § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 SGB XII benannt.
Ausnahmsweise sind bestimmtes Altersvorsorgebeträge geschützt, § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 SGB XII. Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und andere in § 90 Abs. 2 SGB XII genannte Vermögenswerte sind ebenfalls geschützt.
Im SGB XII gibt es keine Karenzzeit wie im SGB II; Schonvermögen ist stets nach § 90 SGB XII zu prüfen.
4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zum Einkommen & Vermögen im SGB II/XII, zum Hinzuverdienst, zum Regelbedarf und zur Verwertbarkeit des Vermögens:
Judit says
Meine Mutter hat ein Haus im Ausland geerbt in Wert von 13.500 Euro, mein Vater hat kein Vermögen. Haben die beiden Anspruch auf Grundsicherung im Alter?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Judit,
das Schonvermögen beträgt für ein Ehepaar gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII pro Person 10.000 Euro. Also dürfte im Ergebnis eine Verwertung der Immobilie und ein anschließender Einsatz des Veräußerungserlöses nicht gefordert werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Erich Höhne says
Ich bin seit 2014 Rentner Aufstocker und habe 8000 Euro auf dem Sparkonto. Muss ich die angeben? Und wie weit wird das zurück verfolgt?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Höhne,
Sie sind verpflichtet, über Ihr Vermögen wahrheitsgemäß zu berichten.
Es gilt allerdings ein Freibetrag in Höhe von 10.000 €, § 1 – Kleinere Barbeträge
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nummer 9 SGB XII sind:
1. … 10 000 Euro,
2. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 Nr. 1 der DVO. Es kann Ihnen also nicht aufgegeben werden, das Vermögen auf dem Sparbuch „einzusetzen“, solange Ihr Barvermögen und „sonstige Geldwerte“ unter 10.000 € liegen sollte. Zu den „sonstigen Geldwerten“ im Sinne von § 90 SGB Abs. 2 Nr. 9 XII gehört z. B. auch ein Girokonto. Also: auf dem Girokonto (und anderen „sonstigen Geldwerten“ dürfen dann nicht mehr als 2.000 € liegen.
Im Hinblick auf die Historie des Sparvermögens des Sparvermögens müssen Sie in der Regel keine Auskunft erteilen. Wenn allerdings Verdachtsgründe ersichtlich sein sollten, dass z. B. kurz vor Antragsstellung bedeutende Summen vom Sparbuch abgehoben worden sein sollten, dann darf das Sozialamt diesbezüglich auch nachfragen und Sie müssen antworten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Gerry says
Hallo,
Meine Mutter ist 83 und seit letztem Jahr Witwe. Sie bekommt eine Rente von 357 EUR und eine Witwenrente von 298 EUR. Sie lebt in der Wohnung in der auch bis zum Tod meines Vaters das Büro des Unternehmens von ihm war, für das es einen Zuschuss vom Unternehmen gab, wegen der Tätigkeiten. Die Gesamtmiete ist 1704 EUR und Strom 102 EUR Abschlag. Der Zuschuss beträgt 650 EUR. Versicherungen (Rechtschutz und Haftpflicht) hat sie in Höhe von etwa 65 EUR monatlich. Sie hat etwas Gespartes, aber nicht viel. Wohl unter 10.000 EUR.
Sie besitzt kein Fahrzeug. Sie kann nicht mehr fahren.
Da sie sehr stark sehbehindert ist (weniger als 5 und 10%) ist es nicht vertretbar, sie in diesem Alter in ein neues Umfeld zu verbringen, da sie sich dort nicht zurechtfinden könnte. Daher möchten wir, dass sie dort bleibt.
Kann sie einen Antrag auf Grundsicherung stellen und was wäre die Chance auf Erfolg?
Wie hoch würde es ausfallen?
Was müsste sie alles offenlegen?
Was muss sie regelmässig alles erneut informieren
Was wäre wichtig zu wissen?
Werden ihre Kinder auch belangt?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Gerry,
1704 EUR für die Kosten der Unterkunft ist natürlich nicht wenig. Aber:
Ihre Mutter kann einen Antrag auf Grundsicherung im Alter SGB XII stellen. Anspruch besteht, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.
Einkommen & Miete: Die Renten (357 € + 298 € = 655 €) werden vollständig angerechnet. Der Zuschuss von 650 € zählt ebenfalls als Einkommen. Zusammen ergibt das 1.305 € monatlich.
Dem steht die Miete von 1.704 € gegenüber. Ob diese in voller Höhe als Kosten der Unterkunft übernommen wird, hängt von den kommunalen Richtwerten ab. Gerade bei sehr hohen Mietkosten prüft das Amt sehr genau. Ihr Hinweis auf die Sehbehinderung ist aber wichtig – ein Umzug kann unzumutbar sein.
Vermögen: Liegt das Vermögen unter dem Schonvermögen, derzeit ca. 10.000 €, ist dies unschädlich.
Versicherungen: Beiträge für notwendige Versicherungen (z. B. Haftpflicht) werden teilweise berücksichtigt.
Mitwirkungspflichten: Ihre Mutter muss bei Antragstellung alle Einkünfte, Vermögen und Ausgaben offenlegen (Kontoauszüge, Rentenbescheide, Mietvertrag etc.). Änderungen (z. B. Rentenerhöhung) sind laufend mitzuteilen. In der Regel wird der Anspruch jährlich überprüft.
Unterhaltspflicht der Kinder: Kinder werden bei der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII nur dann herangezogen, wenn ihr eigenes Jahreseinkommen über 100.000 € liegt.
Einschätzung: Die Chancen stehen gut, dass zumindest ein Teil der hohen Unterkunftskosten übernommen wird. Ob die volle Miete anerkannt wird, hängt von den örtlichen Angemessenheitsgrenzen und der Zumutbarkeit eines Umzugs ab.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt