Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Sozialhilfe online berechnen

Sozialhilfe-Rechner – Grundsicherung online berechnen

Beitrag vom 24.07.2024, aktualisiert am 31.10.2025

VG Wort - ZählpixelMit diesem Rechner können Sie prüfen, ob – und in welcher Höhe – ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII) bestehen kann. Der Rechner ermittelt zunächst Ihren Gesamtbedarf (Regelbedarf, Kosten der Unterkunft/Heizung, Mehrbedarfe) und zieht anschließend anrechenbares Einkommen sowie Freibeträge ab. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung und erleichtert die Nachvollziehbarkeit gegenüber dem Sozialamt.

  • 1. Ermittlung des Gesamtbedarfs
  • 2. Abzug des anrechenbaren Einkommens
  • 3. einzusetzendes Vermögen
  • 4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Ermittlung des Gesamtbedarfs

 
Zuerst ist der Gesamtbedarf zu ermitteln.


Wie wird der Gesamtbedarf berechnet?

Als Summe aus Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und ggf. Mehrbedarfen (z. B. Behinderung, Alleinerziehung).


Was versteht man unter Gesamtbedarf?

Der Gesamtbedarf bezeichnet die Höhe der Ansprüche, die einem Leistungsempfänger gegenüber dem Sozialamt ohne den später erfolgenden Abzug von Einkommen und Vermögen zustehen:





 

2. Abzug des anrechenbaren Einkommens

Insbesondere bei Aufstockung ist von dem oben ermittelten Gesamtbedarf das anrechenbare Einkommen abzusetzen. Zuverdienst schmälert den Anspruch. Damit sich Arbeit aber weiterhin lohnt, gibt es Absetzbeträge bzw. Freibeträge, die leistungserhöhend vom Einkommen abgesetzt werden können.


Was ist Einkommen im Sinne des SGB XII?

Grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert; maßgeblich ist § 82 SGB XII.


Von welchem Einkommen werden Freibeträge / Absetzbeträge abgezogen?

Renten sind als Einkommen in der Regel vollständig leistungsmindernd zu berücksichtigen.

Insbesondere vom zu berücksichtigenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Hinzuverdienst) können Absetzbeträge / Freibeträge abgezogen werden:



 

Bitte beachten Sie, dass nur vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit größere Absetzbeträge geltend gemacht werden können. Vom Kindergeld und von Unterhaltszahlungen werden nur die Versicherungspauschale und ggf. der Altersvorsorge dienende Beträge abgezogen.

Bitte beachten Sie auch, dass die Berechnung oben ggf. für jedes einzelne Mitglied einer Gemeinschaft separat ausgeführt werden muss.



Kurze Fragen und Antworten zum Einkommen

Zählt meine Rente voll als Einkommen? In der Regel ja; Ausnahmen bei Grundrentenzeiten nach § 82 a SGB XII.

Vertiefend:

  • Rente & Grundsicherung: Anrechnung bei Bürgergeld (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII)

    Alters- oder Erwerbsminderungsrente: Wie werden Renten auf Bürgergeld/Sozialhilfe angerechnet? Zuständigkeit (Jobcenter/Sozialamt), Freibeträge (Grundrentenzeiten, Riester) – kompakt erklärt

    ... | mehr

Gibt es Freibeträge bei Minijob? Ja: 30 % Erwerbstätigenfreibetrag bis max. ½ RBS 1; zzgl. Pauschalen (Versicherung).

3. Einzusetzendes Vermögen


In welcher Höhe ist Vermögen einzusetzen, bevor Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden können?
Welches Vermögen ist zu berücksichtigen?
Welches Vermögen ist geschützt?

Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII (u. a. angemessener Hausrat, angemessenes Kfz, angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück, bestimmte Altersvorsorge) darf nicht angetastet werden.

Hinweis: Im SGB XII gibt es keine Karenzzeit wie im SGB II; die Angemessenheit ist immer zu prüfen.

Grundsätzlich sind für die Anrechnung von Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Freibeträge bzw. Schonvermögen werden in § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 SGB XII benannt.

Ausnahmsweise sind bestimmtes Altersvorsorgebeträge geschützt, § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 SGB XII. Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und andere in § 90 Abs. 2 SGB XII genannte Vermögenswerte sind ebenfalls geschützt.

Im SGB XII gibt es keine Karenzzeit wie im SGB II; Schonvermögen ist stets nach § 90 SGB XII zu prüfen.

4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Regelbedarf, Einkommen & Vermögen im SGB II/XII, Kosten der Unterkunft (KdU) und Mehrbedarfen:

  • Sozialhilfe-Rechner - Grundsicherung online berechnen 1

    Regelbedarf 2025: Höhe, Regelbedarfsstufen & Berechnung beim Bürgergeld

    Der Regelbedarf sichert das Existenzminimum beim Bürgergeld. ✔️ Erfahren Sie, wie der Regelbedarf 2025 berechnet wird, welche Regelbedarfsstufen gelten und warum es diesmal keine Erhöhung gab („Nullrunde“). | mehr

  • Sozialhilfe-Rechner - Grundsicherung online berechnen 2

    Einkommen & Vermögen in der Grundsicherung (SGB II/XII): Begriff, Anrechnung, Schonvermögen

    Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe: Anrechnung, Schonvermögen, Zuwendungen, Beispiele; §§ 11, 12 SGB II; §§ 82, 90 SGB XII. | mehr

  • Sozialhilfe-Rechner - Grundsicherung online berechnen 3

    Angemessene Kosten der Unterkunft – § 22 SGB II / § 35 SGB XII

    Leitfaden zu den angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU): Wohnfläche, schlüssiges Konzept, WoGG-Fallback, BSG-Urteile & Praxis-Tipps. | mehr

  • Sozialhilfe-Rechner - Grundsicherung online berechnen 4

    Mehrbedarf für behinderte Menschen nach SGB II & SGB XII

    Mehrbedarf bei Behinderung erklärt: 35 % Zuschlag im Bürgergeld (§ 21 SGB II) · 17 % im Sozialgeld (§ 23 SGB II) · Mehrbedarf nach § 30 SGB XII. Urteil BSG B 4 AS 29/09 R | mehr

Siehe auch:
§ 82 SGB XII · § 82 a SGB XII · § 90 SGB XII · § 41 SGB I

6 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Judit says

    01.09.2024

    Meine Mutter hat ein Haus im Ausland geerbt in Wert von 13.500 Euro, mein Vater hat kein Vermögen. Haben die beiden Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      09.10.2024

      Hallo Judit,

      das Schonvermögen beträgt für ein Ehepaar gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII pro Person 10.000 Euro. Also dürfte im Ergebnis eine Verwertung der Immobilie und ein anschließender Einsatz des Veräußerungserlöses nicht gefordert werden.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. Erich Höhne says

    27.05.2025

    Ich bin seit 2014 Rentner Aufstocker und habe 8000 Euro auf dem Sparkonto. Muss ich die angeben? Und wie weit wird das zurück verfolgt?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      30.05.2025

      Hallo Herr Höhne,

      Sie sind verpflichtet, über Ihr Vermögen wahrheitsgemäß zu berichten.

      Es gilt allerdings ein Freibetrag in Höhe von 10.000 €, § 1 – Kleinere Barbeträge
       
      Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nummer 9 SGB XII sind:
      1. … 10 000 Euro,
      2. …
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 1 Nr. 1 der DVO
      . Es kann Ihnen also nicht aufgegeben werden, das Vermögen auf dem Sparbuch „einzusetzen“, solange Ihr Barvermögen und „sonstige Geldwerte“ unter 10.000 € liegen sollte. Zu den „sonstigen Geldwerten“ im Sinne von § 90 SGB Abs. 2 Nr. 9 XII gehört z. B. auch ein Girokonto. Also: auf dem Girokonto (und anderen „sonstigen Geldwerten“ dürfen dann nicht mehr als 2.000 € liegen.

      Im Hinblick auf die Historie des Sparvermögens des Sparvermögens müssen Sie in der Regel keine Auskunft erteilen. Wenn allerdings Verdachtsgründe ersichtlich sein sollten, dass z. B. kurz vor Antragsstellung bedeutende Summen vom Sparbuch abgehoben worden sein sollten, dann darf das Sozialamt diesbezüglich auch nachfragen und Sie müssen antworten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Gerry says

    05.09.2025

    Hallo,
    Meine Mutter ist 83 und seit letztem Jahr Witwe. Sie bekommt eine Rente von 357 EUR und eine Witwenrente von 298 EUR. Sie lebt in der Wohnung in der auch bis zum Tod meines Vaters das Büro des Unternehmens von ihm war, für das es einen Zuschuss vom Unternehmen gab, wegen der Tätigkeiten. Die Gesamtmiete ist 1704 EUR und Strom 102 EUR Abschlag. Der Zuschuss beträgt 650 EUR. Versicherungen (Rechtschutz und Haftpflicht) hat sie in Höhe von etwa 65 EUR monatlich. Sie hat etwas Gespartes, aber nicht viel. Wohl unter 10.000 EUR.
    Sie besitzt kein Fahrzeug. Sie kann nicht mehr fahren.
    Da sie sehr stark sehbehindert ist (weniger als 5 und 10%) ist es nicht vertretbar, sie in diesem Alter in ein neues Umfeld zu verbringen, da sie sich dort nicht zurechtfinden könnte. Daher möchten wir, dass sie dort bleibt.
    Kann sie einen Antrag auf Grundsicherung stellen und was wäre die Chance auf Erfolg?
    Wie hoch würde es ausfallen?
    Was müsste sie alles offenlegen?
    Was muss sie regelmässig alles erneut informieren
    Was wäre wichtig zu wissen?
    Werden ihre Kinder auch belangt?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      06.09.2025

      Hallo Gerry,

      1704 EUR für die Kosten der Unterkunft ist natürlich nicht wenig. Aber:

      Ihre Mutter kann einen Antrag auf Grundsicherung im Alter SGB XII stellen. Anspruch besteht, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.

      Einkommen & Miete: Die Renten (357 € + 298 € = 655 €) werden vollständig angerechnet. Der Zuschuss von 650 € zählt ebenfalls als Einkommen. Zusammen ergibt das 1.305 € monatlich.

      Dem steht die Miete von 1.704 € gegenüber. Ob diese in voller Höhe als Kosten der Unterkunft übernommen wird, hängt von den kommunalen Richtwerten ab. Gerade bei sehr hohen Mietkosten prüft das Amt sehr genau. Ihr Hinweis auf die Sehbehinderung ist aber wichtig – ein Umzug kann unzumutbar sein.

      Vermögen: Liegt das Vermögen unter dem Schonvermögen, derzeit ca. 10.000 €, ist dies unschädlich.

      Versicherungen: Beiträge für notwendige Versicherungen (z. B. Haftpflicht) werden teilweise berücksichtigt.

      Mitwirkungspflichten: Ihre Mutter muss bei Antragstellung alle Einkünfte, Vermögen und Ausgaben offenlegen (Kontoauszüge, Rentenbescheide, Mietvertrag etc.). Änderungen (z. B. Rentenerhöhung) sind laufend mitzuteilen. In der Regel wird der Anspruch jährlich überprüft.

      Unterhaltspflicht der Kinder: Kinder werden bei der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII nur dann herangezogen, wenn ihr eigenes Jahreseinkommen über 100.000 € liegt.

      Einschätzung: Die Chancen stehen gut, dass zumindest ein Teil der hohen Unterkunftskosten übernommen wird. Ob die volle Miete anerkannt wird, hängt von den örtlichen Angemessenheitsgrenzen und der Zumutbarkeit eines Umzugs ab.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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