Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Paragraf aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

§ 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung

(5 Beiträge mit § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung)

VG Wort - Zählpixel

GesetzestextKommentierungBeitragsliste

1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

§ 152 – Feststellung der Behinderung, Ausweise

  • (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Absatz 2), gelten die in § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen sowie § 60 Absatz 1 des Ersten Buches entsprechend. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.
  • (2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
  • (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
  • (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
  • (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.

👉 Systematik: SGB IX · Versorgungsmedizinische Maßstäbe: VersMedV.

2. Kommentierung

Einordnung & Verfahren

§ 152 SGB IX regelt das Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Behinderung und GdB sowie die Ausstellung des (Schwer-)behindertenausweises. Das Verfahren ist strikt antragsgebunden; antragsberechtigt ist nur die betroffene Person (Abs. 1 S. 1). Maßstab der Beurteilung sind die in der VersMedV kodifizierten versorgungsmedizinischen Grundsätze; sie sichern eine bundeseinheitliche Bewertungspraxis. Der GdB wird in Zehnergraden (20–100) festgesetzt; unterhalb 20 erfolgt keine Feststellung (Abs. 1). Eine rückwirkende Feststellung ist möglich, wenn ein besonderes Interesse (z. B. renten-/steuerrechtlich) glaubhaft gemacht wird.

Feststellungsverbot & Besonderes Interesse

Liegt bereits eine Entscheidung über das Vorliegen einer Behinderung und deren GdB in einem Rentenbescheid oder einer entsprechenden Verwaltungs-/Gerichtsentscheidung vor, unterbleibt eine Doppelprüfung (Abs. 2). Ausnahmsweise kann dennoch nach § 152 Abs. 1 festgestellt werden, wenn ein eigenständiges Interesse (z. B. Merkzeichen, arbeitsrechtliche Nachteilsausgleiche) glaubhaft ist. Vorentscheidungen gelten insoweit als GdB-Feststellung.

Gesamtbeurteilung statt Summierung

Bei mehreren Gesundheitsstörungen ist eine Gesamtbeurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen vorzunehmen (Abs. 3). Eine rechnerische Addition einzelner Einzelgrade ist unzulässig; ausschlaggebend sind die Gesamtauswirkungen unter Berücksichtigung wechselseitiger Verstärkungen/Überlagerungen. Das entspricht der Systematik der VersMedV.

Vertiefung zur Methodik:

  • Gesamt-GdB und Einzel-GdB – Feststellung des Grads der Behinderung nach § 152 SGB IX

    Wie wird der Gesamt-GdB bei mehreren Beeinträchtigungen gebildet? Unterschied zwischen Einzel-GdB und Gesamt-GdB, Rechtsprechung, VersMedV.

    ... | mehr

Merkzeichen & Nachteilsausgleiche

Neben dem GdB sind im selben Verfahren die für Nachteilsausgleiche maßgeblichen Merkzeichen festzustellen (Abs. 4), z. B. G, aG, H, Bl, Gl, TBl, RF, B. Diese wirken u. a. auf Mobilitäts-/Steuer-/Telekommunikations- und Parkvorteile. Die tatbestandlichen Voraussetzungen ergeben sich aus SGB IX und VersMedV.

Überblick und Voraussetzungen:

  • Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: Überblick, Kriterien, Vorteile

    Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis einfach erklärt: G, aG, H, Bl, Gl, B, RF – Voraussetzungen, Vorteile & Rechtsgrundlagen nach SchwbAwV und VersMedV

    ... | mehr

Ausweis – Ausstellung, Gültigkeit, Berichtigung

Der (Schwer-)behindertenausweis wird auf Antrag ausgestellt (Abs. 5). Er weist die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB ≥ 50), den GdB und ggf. Merkzeichen nach. Die Gültigkeit wird regelmäßig befristet; der Ausweis ist einzuziehen, wenn der Schutz erlischt, und nach Neufeststellung zu berichtigen. Praktisch relevant: auch leichte Verbesserungen können eine Berichtigung auslösen; bei Verschlechterungen ist ein Neufeststellungsantrag sinnvoll.

Schwerbehinderteneigenschaft – Entstehung

Die Schwerbehinderteneigenschaft knüpft materiell an das Erreichen des GdB 50 an. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Eigenschaft unabhängig von der Bescheidlage besteht; die Feststellung wirkt deklaratorisch. Das wird in der älteren Rspr. (BSG, 30.04.1979 – 8b RK 1/78) betont und ist für Übergangs- und Nachweisfragen bedeutsam.

Rechtsprechung
BSG, Urt. v. 30.04.1979 – 8b RK 1/78: Die Schwerbehinderteneigenschaft entsteht materiell unabhängig von der Feststellung; die Rechtsfolgen knüpfen an das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen an.

Praxis & Strategie

Antrag: Vollständige medizinische Unterlagen, zielgerichtete Befundberichte (Funktionsausfälle statt Diagnoselisten) beifügen; Rückwirkungsinteresse substantiieren (z. B. steuer-/arbeitsrechtlich). Gesamtbeurteilung: VersMedV-Stützstellen zitieren; Wechselwirkungen zwischen Störungen herausarbeiten. Merkzeichen: Relevante Voraussetzungen gezielt adressieren (z. B. Wegefähigkeit, Orientierungsstörungen). Widerspruch/Neufeststellung: Bei Teilanerkennungen gutachterliche Begründung auf Widersprüche prüfen, Neubewertung der Gesamtschau verlangen.

Siehe auch: Schwerbehindertenausweis · VersMedV · SGB IX · Einzelgrad/Gesamtgrad (GdB)

3. Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich § 152 SGB IX angesprochen:

  • Heilungsbewährung – wesentliche Änderung der Verhältnisse 1Heilungsbewährung – wesentliche Änderung der Verhältnisse

    Was beinhaltet eine Heilungsbewährung? ... | Wie lange dauert die Heilungsbewährung? ... | Wann beginnt die Heilungsbewährung? ... | Transplantationen, Krebs

    ... | mehr
  • Schwerbehindertenausweis 2Schwerbehindertenausweis

    Der Schwerbehindertenausweis weist den Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen nach. Infos zu Antrag, Gültigkeit, Rechtsgrundlagen (§ 152, § 228 SGB IX, SchwbAwV)

    ... | mehr
  • alter Mann vor 100 Euro-ScheinDie Begriffe der Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und der Arbeitsunfähigkeit

    ... zu den Begriffen der Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und Arbeitsunfähigkeit in den Sozialgesetzbüchern – §§ 2, 69 SGB IX – § 43 SGB VI, § 44 SGB V ...

    ... | mehr
  • Zum Grad der Behinderung - Gesamt-GdB und Einzel-GdB 3Zum Grad der Behinderung – Gesamt-GdB und Einzel-GdB

    Wie wird der Gesamt-GdB bei mehreren Beeinträchtigungen gebildet? Unterschied zwischen Einzel-GdB und Gesamt-GdB, Rechtsprechung, VersMedV.

    ... | mehr
  • Grad der Behinderung (GdB) & Grad der Schädigungsfolgen (GdS) – einfach erklärt 4Grad der Behinderung (GdB) & Grad der Schädigungsfolgen (GdS) – einfach erklärt

    GdB und GdS einfach erklärt: Unterschied, Antrag & Verfahren (§ 152 SGB IX), Merkzeichen (VersMedV), Schwerbehinderung ab 50, aktuelle Steuer-Pauschbeträge (§ 33b EStG), Rechtsmittel bei Ablehnung

    ... | mehr

Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
§ 1 SGB IX – Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (1)§ 2 SGB IX – Behinderung (5)§ 44 SGB IX – Wiedereingliederung (1)§ 139 SGB IX – Begriff des Vermögens (1)§ 145 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung (aufgehoben) (2)§ 146 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen (aufgehoben) (1)§ 151 SGB IX- Geltungsbereich (3)§ 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung (5)§ 156 SGB IX – Begriff des Arbeitsplatzes (1)§ 160 SGB IX – Ausgleichsabgabe (1)§ 161 SGB IX – Ausgleichsfonds (2)§ 164 SGB IX – Pflichten des Arbeitgebers und ... (1)§ 167 SGB IX – Prävention (2)§ 168 SGB IX – Erfordernis der Zustimmung (2)§ 169 SGB IX – Kündigungsfrist (1)§ 170 SGB IX – Antragsverfahren (1)§ 171 SGB IX – Entscheidung des Integrationsamtes (1)§ 174 SGB IX – Außerordentliche Kündigung (1)§ 176 SGB IX – Aufgaben des Betriebs- (1)§ 178 SGB IX – Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (1)§ 179 SGB IX – Persönliche Rechte und Pflichten der ... (1)§ 182 SGB IX – Zusammenarbeit (1)§ 185 SGB IX – Aufgaben des Integrationsamtes (1)§ 187 SGB IX – Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (1)§ 199 SGB IX – Beendigung der Anwendung der ... (1)§ 208 SGB IX – Zusatzurlaub (3)§ 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung (2)§ 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen (2)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG