§ 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung
- (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Absatz 2), gelten die in § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen sowie § 60 Absatz 1 des Ersten Buches entsprechend. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.
- (2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
- (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
- (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
- (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.
(1) Das Verfahren ist nur auf Antrag durchzuführen, antragsberechtigt ist allein der behinderte Mensch, § 152 Abs. 1 S. 1 SGB IX.
Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, § 152 Abs. 1 S. 5 SGB IX.
(2) § 152 Abs. 2 SGB IX enthält ein Feststellungsverbot, wenn bereits Entscheidungen zu einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente bzw. einer Rente wegen Erwerbsminderung getroffen wurde.
(3) Gemäß § 152 Abs. 3 SGB IX findet eine Gesamtbeurteilung statt. Die Funktionsbeeinträchtigungen sind in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen maßgebend, § 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX. Eine Addition der einzelnen Gradwerte ist nicht zulässig.
(4) Die Versorgungsämter müssen auch darüber entscheiden, ob bei den behinderten Menschen gesundheitliche Merkmale vorliegen, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleiche sind, § 152 Abs. 4 SGB IX.
(5) Über die nach den Abs. 1-4 zutreffenden Feststellungen stellt das Versorgungsamt einen Ausweis aus, § 152 Abs. 5 SGB IX.
(6) Das SGB IX wendet sich an alle tatsächlich behinderten Menschen. Deren Behinderung besteht unabhängig von einer förmlichen Feststellung (vgl. BSG vom 30. April 1979, 8 b RK 1/78).
Die Schwelle zur Schwerbehinderteneigenschaft wird mit einem GdB von 50 überschrittten. Die Schwerbehinderteneigenschaft kann mit einem Einzelgrad und mehreren gesundheitlichen Störungen vorliegen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 152 SGB IX angesprochen:
Heilungsbewährung – wesentliche Änderung der Verhältnisse
Was beinhaltet eine Heilungsbewährung? ... | Wie lange dauert die Heilungsbewährung? ... | Wann beginnt die Heilungsbewährung? ... | Transplantationen, Krebs
... | mehr
Der Schwerbehindertenausweis
... der Schwerbehindertenausweis wird im SGB IX und der Schwerbehindertenausweisverordnung geregelt ... | 1. Feststellung ... | 2. unentgeltliche Beförderung ..
... | mehr
Zur Ermittlung des Einzelgrades sowie des Gesamtgrades der Behinderung (GdB)
... zur Ermittlung des Einzelgrades sowie des Gesamtgrades der Behinderung enthält die Versorgungsmedizin-Verordnung die maßgeblichen Regelungen ...
... | mehr
Die Begriffe der Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und der Arbeitsunfähigkeit
... zu den Begriffen der Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und Arbeitsunfähigkeit in den Sozialgesetzbüchern – §§ 2, 69 SGB IX – § 43 SGB VI, § 44 SGB V ...
... | mehr
Zum Grad der Behinderung – Gesamt-GdB und Einzel-GdB
... zur Festsetzung des Gesamt-GdB nach § 152 Abs. 3 SGB IX bei mehreren Beeinträchtigungen ... | zum Grad der Behinderung ... | Einzelgrad ... | Gesamtgrad ...
... | mehr
Zum Grad der Behinderung (GdB und GdS)
Was ist der Unterschied zwischen GdB und GdS? | Wo sind die wesentlichen Grundsätze zur Bestimmung des GdB geregelt? | Welche Vergünstigungen gelten? | ...
... | mehr