Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • … mit 60 Beiträgen zum SGB I, X, SGG …Allgemeines Sozialrecht
    • … mit 90 Beiträgen zum Bürgergeld (SGB II) …Bürgergeld (SGB II)
    • … mit 80 Beiträgen zum SGB III, IV, V, VI …Sozialversicherungsrecht
    • … mit 30 Beiträgen zum Schwerbehindertenrecht (SGB IX) …Schwerbehindertenrecht
    • … mit 30 Beiträgen zur Sozialhilfe (SGB XII) …Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter
    • … mit 20 Beiträgen zum Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld, …Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld
    • … mit 20 Beiträgen zum Elternungerhalt / Familiienunterhalt …Familienunterhalt / Elternunterhalt
    • … mit 15 Beiträgen zur Vorsorge, Betreuung, Unterbringung …Vorsorge, Betreuung, Unterbringung
    • … zum Stichwort- und Paragrafenverzeichnis …Stichwortverzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Startseite  Stichwortverzeichnis  Paragrafenverzeichnis

§ 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz

(2 Beiträge)

 

§ 20 SGB X bestimmt den auch im Sozialverwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) und hat seine Entsprechung in § 103 - Amtsermittlungsgrundsatz
 
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. ...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 103 SGG
für das gerichtliche Verfahren.

Für das Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. In diesem Rahmen trifft die Behörde von Amts wegen alle notwendigen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts, unabhängig davon, ob das Verwaltungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten ist.

Gesetzestext (Stand: 28.01.2022)

§ 20 Untersuchungsgrundsatz

  • (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
  • (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
  • (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

zur Übersicht SGB X

Beitragsliste

 

 In den folgenden Beiträgen habe ich § 20 SGB X angesprochen:


  • roter Schild mit Paragraf
    Die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung

    ... im Rahmen einer Betriebsprüfung prüft die Rentenversicherung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen ...
    ... | mehr
  • Symbole Fragezeichen und Ausrufezeichen
    Mitwirkungspflichten gemäß dem SGB I

    ... sozialrechtliche Mitwirkungspflichten werden in den §§ 60 ff. SGB I geregelt | fehlende Mitwirkung kann zur Entziehung oder Versagung von Leistungen führen
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz


§ 1 SGB X – Anwendungsbereich (2)
§ 8 SGB X – Begriff des Verwaltungsverfahrens (1)
§ 9 SGB X – Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (1)
§ 13 SGB X – Bevollmächtigte und Beistände (2)
§ 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz (2)
§ 24 SGB X – Anhörung Beteiligter (1)
§ 31 SGB X – Begriff des Verwaltungsaktes (1)
§ 33 SGB X – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (1)
§ 35 SGB X – Begründung des Verwaltungsaktes (1)
§ 36 SGB X – Rechtsbehelfsbelehrung (1)
§ 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (3)
§ 39 SGB X – Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1)
§ 41 SGB X – Heilung von Verfahrens- und … (1)
§ 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen … (4)
§ 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen … (3)
§ 46 SGB X – Rücknahme eines rechtmäßigen … (1)
§ 47 SGB X – Rücknahme eines rechtmäßigen … (1)
§ 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes … (4)
§ 49 SGB X – Rücknahme und Widerruf … (1)
§ 62 SGB X – Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte (1)
§ 63 SGB X – Erstattung von Kosten … (5)
§ 67 SGB X – Sozialdatenschutz – Begriffsbestimmung (2)
§ 67 a SGB X – Erhebung von Sozialdaten (2)
§ 67 b SGB X – Speicherung, Veränderung, Nutzung, … (1)
§ 81 SGB X – Recht auf Anrufung (1)
§ 82 SGB X – Informationspflichten bei der … (1)
§ 83 SGB X – Auskunftsrecht der betroffenen … (1)
§ 103 SGB X – Anspruch des Leistungsträgers (2)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG