Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz

(2 Beiträge mit § 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz)

 

§ 20 SGB X bestimmt den auch im Sozialverwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) und hat seine Entsprechung in § 103 SGG.

Gesetzestext:

§ 20 Untersuchungsgrundsatz

  • (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
  • (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
  • (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

zur Übersicht SGB X

In den folgenden Beiträgen habe ich § 20 SGB X angesprochen:


  • roter Schild mit Paragraf
    Die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung

    Der Träger der Rentenversicherung prüft bei den Arbeitgebern mindestens alle vier Jahre, ob diese ihre Meldepflichten und ...
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  • Sprechblasen mit Ausrufezeichen und Fragezeichen
    Mitwirkungspflichten gemäß dem SGB I

    Grundsätzlich gilt sowohl für das Sozialverwaltungsverfahren als auch für das Sozialgerichtsverfahren das Prinzip der Amtsermittlung gemäß § ...
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Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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