§ 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz
§ 20 SGB X bestimmt den auch im Sozialverwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) und hat seine Entsprechung in § 103 - Amtsermittlungsgrundsatz
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 103 SGG für das gerichtliche Verfahren.
Für das Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. In diesem Rahmen trifft die Behörde von Amts wegen alle notwendigen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts, unabhängig davon, ob das Verwaltungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten ist.
§ 20 Untersuchungsgrundsatz
- (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
- (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
- (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 20 SGB X angesprochen:
Die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
... im Rahmen einer Betriebsprüfung prüft die Rentenversicherung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen ...
... | mehr
Mitwirkungspflichten gemäß dem SGB I
... sozialrechtliche Mitwirkungspflichten werden in den §§ 60 ff. SGB I geregelt | fehlende Mitwirkung kann zur Entziehung oder Versagung von Leistungen führen
... | mehr