§ 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit …
- (1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
- 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
- 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
- 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
- (2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
- (3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
- (4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
§ 48 SGB X betrifft - anders als § 45 SGB X - nur solche Verwaltungsakte, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe noch rechtmäßig waren und erst später rechtswidrig geworden sind. Die Vorschrift gilt nur für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung.
§ 45 SGB X betrifft hingegen Verwaltungsakte, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe (von Anfang an) rechtswidrig gewesen sind.
Von § 44 SGB X ist § 48 SGB X dadurch abzugrenzen, dass § 44 SGB X sich nur auf die Aufhebung nicht begünstigender VA bezieht, während § 48 SGB X auch eine Möglichkeit bietet, begünstigende VA abzuändern.
- 1. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X regelt die Aufhebung des Dauerverwaltungsaktes für die Zukunft.
Zu beachten ist, dass keine Komplettrevision erfolgten soll. Die Änderung soll - zumindest bei teilbaren Verwaltungsakten - nur insoweit erfolgten, soweit die wesentliche Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse reicht. - 2. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X
§ 48 Abs. 1 S. 2 SGB X regelt die Aufhebung des Dauerverwaltungsaktes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. In den Fällen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB X soll (eingeschränktes Ermessen) eine Aufhebung erfolgen.
Die Mitteilungen in § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X betreffen Mitteilungspflichten im Sinne der §§ 60 ff. SGB I.
Nr. 3 setzt kein Verschulden voraus! - 3. Fristen
Insbesondere die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ist zu beachten. Der begünstigende Verwaltungsakt darf nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der die wesentliche Änderung begründenden Tatsachen aufgehoben werden. Dazu gehören die Umstände, die die wesentliche Änderung betreffen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 48 SGB X angesprochen:
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