Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 60 SGB I – Angabe von Tatsachen

(5 Beiträge)

 
1. Gesetzestext2. Kommentierung3. Beitragsliste
Gesetzestext (Stand: 28.01.2022)
§ 60 Angabe von Tatsachen

  • (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
    • 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
    • 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
    • 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

          Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

  • (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

zur Übersicht SGB I

 

Kommentierung

Nach § 60 Abs. 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält (oder diese zu erstatten hat), alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers hat er der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Weiter hat er Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern sich in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, Änderungen ergeben, hat der Leistungsberechtigte dies unverzüglich mitzuteilen.

Im Entwurf des SGB I wird zu § 60 SGB I, der heute noch nahezu unverändert gilt, in den Bundestagsdrucksachen vom 27. Juni 1973 ausgeführt (BT-Drucks. 7/868, Seite 33):

Bundestagsdrucksachen 7/868, Seite 33:

Zu § 60: Angabe von Tatsachen


In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht aller Sozialleistungsbereiche verpflichtet die Vorschrift den Leistungsberechtigten zur Angabe aller Tatsachen und Beweismittel, die der Leistungsträger zur Entscheidung über die Leistung und ihre weitere Inanspruchnahme kennen muss, sowie zur Vorlage vorhandener oder noch zu beschaffender Beweisurkunden, wenn der Leistungststräger es verlangt. Das Wort „erhält" in dieser und den folgenden Vorschriften bezieht sich auf die Fälle, in denen eine Leistung bereits erbracht oder in denen eine Leistung von Amts wegen festzustellen ist.

 

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 60 SGB I angesprochen:


  • Männchen neben Schild, gelehnt auf Fragezeichen
    Mitwirkungspflichten im SGB II

    ... das SGB II regelt die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten und Dritter ... | 1. Pflichten des Leistungsberechtigten ... | 2. Pflichten Dritter ...
    ... | mehr
  • gelbe Schilder Mitwirkungspflichten, Hinweispflichten 
    Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht

    ... wegen fehlender Mitwirkung können Sozialleistungen ganz oder teilweise versagt werden ... | 1. Mitwirkungspflichten ... | 2. Ermessensausübung ... | 3. ...
    ... | mehr
  • Symbole Fragezeichen und Ausrufezeichen
    Mitwirkungspflichten gemäß dem SGB I

    ... sozialrechtliche Mitwirkungspflichten werden in den §§ 60 ff. SGB I geregelt | fehlende Mitwirkung kann zur Entziehung oder Versagung von Leistungen führen
    ... | mehr
  • Männchen auf Paragraf gestützt
    Strafklageverbrauch beim fortgesetzten Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen

    Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen – das OLG Brandenburg nahm einen Strafklageverbrauch bei zweimaliger Arbeitsaufnahme an
    ... | mehr
  • Männchen in (Paragrafen-)Handschellen
    Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen von Mitteilungen bei Bezug von Sozialleistungen

    ... das Unterlassen gebotener Mitteilungen kann bei Bezug von Sozialleistungen den Tatbestand des Sozialleistungsbetruges erfüllen ...
    ... | mehr

 
GesetzestextKommentierungBeitragsliste

 

Sozialgesetzbuch I – Allgemeiner Teil


§ 1 SGB I – Aufgaben des Sozialgesetzbuchs (2)
§ 4 SGB I – Sozialversicherung (1)
§ 7 SGB I – Zuschuß für eine … (1)
§ 14 SGB I – Beratung (3)
§ 15 SGB I – Auskunft (2)
§ 16 SGB I – Antragstellung (1)
§ 35 SGB I – Sozialgeheimnis (2)
§ 39 SGB I – Ermessensleistungen (1)
§ 40 SGB I – Entstehen der Ansprüche (1)
§ 41 SGB I – Fälligkeit (1)
§ 47 SGB I – Auszahlung von Geldleistungen (1)
§ 51 SGB I – Aufrechnung (1)
§§ 60 ff. SGB I – Mitwirkung des Leistungsberechtigten (5)
§ 60 SGB I – Angabe von Tatsachen (4)
§ 61 SGB I – Persönliches Erscheinen (1)
§ 62 SGB I – Untersuchungen (2)
§ 63 SGB I – Heilbehandlungen (2)
§ 64 SGB I – Leistungen zur Teilhabe … (2)
§ 65 SGB I – Grenzen der Mitwirkung (2)
§ 65 a SGB I – Aufwendungsersatz (2)
§ 66 SGB I – Folgen fehlender Mitwirkung (4)
§ 67 SGB I – Nachholung der Mitwirkung (1)
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