§ 60 SGB I – Angabe von Tatsachen
- (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
- 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
- 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
- (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Im Entwurf des SGB I wird zu § 60 SGB I, der heute noch nahezu unverändert gilt, in den Bundestagsdrucksachen vom 27. Juni 1973 ausgeführt (BT-Drucks. 7/868, Seite 33):
In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht aller Sozialleistungsbereiche verpflichtet die Vorschrift den Leistungsberechtigten zur Angabe aller Tatsachen und Beweismittel, die der Leistungsträger zur Entscheidung über die Leistung und ihre weitere Inanspruchnahme kennen muss, sowie zur Vorlage vorhandener oder noch zu beschaffender Beweisurkunden, wenn der Leistungststräger es verlangt. Das Wort „erhält" in dieser und den folgenden Vorschriften bezieht sich auf die Fälle, in denen eine Leistung bereits erbracht oder in denen eine Leistung von Amts wegen festzustellen ist.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 60 SGB I angesprochen:
Mitwirkungspflichten im SGB II
... das SGB II regelt die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten und Dritter ... | 1. Pflichten des Leistungsberechtigten ... | 2. Pflichten Dritter ...
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Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
... wegen fehlender Mitwirkung können Sozialleistungen ganz oder teilweise versagt werden ... | 1. Mitwirkungspflichten ... | 2. Ermessensausübung ... | 3. ...
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Mitwirkungspflichten gemäß dem SGB I
... sozialrechtliche Mitwirkungspflichten werden in den §§ 60 ff. SGB I geregelt | fehlende Mitwirkung kann zur Entziehung oder Versagung von Leistungen führen
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Strafklageverbrauch beim fortgesetzten Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen
Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen – das OLG Brandenburg nahm einen Strafklageverbrauch bei zweimaliger Arbeitsaufnahme an
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Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen von Mitteilungen bei Bezug von Sozialleistungen
... das Unterlassen gebotener Mitteilungen kann bei Bezug von Sozialleistungen den Tatbestand des Sozialleistungsbetruges erfüllen ...
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