Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 60 SGB I – Angabe von Tatsachen

(4 Beiträge)

 
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Gesetzestext (Stand: 28.01.2022)
§ 60 Angabe von Tatsachen

  • (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
    • 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
    • 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
    • 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

          Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

  • (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

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Kommentierung

Nach § 60 Abs. 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält (oder diese zu erstatten hat), alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers hat er der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Weiter hat er Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern sich in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, Änderungen ergeben, hat der Leistungsberechtigte dies unverzüglich mitzuteilen.

Im Entwurf des SGB I wird zu § 60 SGB I, der heute noch nahezu unverändert gilt, in den Bundestagsdrucksachen vom 27. Juni 1973 ausgeführt (BT-Drucks. 7/868, Seite 33):

Bundestagsdrucksachen 7/868, Seite 33:

Zu § 60: Angabe von Tatsachen


In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht aller Sozialleistungsbereiche verpflichtet die Vorschrift den Leistungsberechtigten zur Angabe aller Tatsachen und Beweismittel, die der Leistungsträger zur Entscheidung über die Leistung und ihre weitere Inanspruchnahme kennen muß, sowie zur Vorlage vorhandener oder noch zu beschaffender Beweisurkunden, wenn der Leistungststräger es verlangt. Das Wort „erhält" in dieser und den folgenden Vorschriften bezieht sich auf die Fälle, in denen eine Leistung bereits erbracht oder in denen eine Leistung von Amts wegen festzustellen ist.

 

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In den folgenden Beiträgen habe ich § 60 SGB I angesprochen:


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