§ 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit
(5 Beiträge mit § 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit)
1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
- (2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
- (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
- (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
- (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
2. Kommentierung
I. Allgemeines
§ 9 SGB II definiert die Hilfebedürftigkeit als zentrale Anspruchsvoraussetzung im Bürgergeld. Leistungen erhält nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst decken kann.
II. Einzelne Absätze
1. Absatz 1 – Grunddefinition
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sichern kann. Dies umfasst Einkommen und Vermögen. Hilfe von Angehörigen oder anderen Trägern ist vorrangig.
2. Absatz 2 – Bedarfsgemeinschaft
Bei einer Bedarfsgemeinschaft sind Einkommen und Vermögen aller Mitglieder zu berücksichtigen. Reicht das Einkommen oder Vermögen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zur Bedarfsdeckung nicht aus, ist der Bedarf anteilig aufzuteilen (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II).
Eine besondere Regel enthält § 9 Abs. 2 S. 3: Reicht das Einkommen nicht für alle, wird der Bedarf anteilig verteilt.
Für ein Kind, das schwanger ist oder ein Kind bis zum 6. Lebensjahr betreut, gilt die Anrechnung nach Absatz 2 S. 2 nicht.
3. Absatz 3 – Schutz für Schwangere und junge Eltern
Die Zurechnung nach Absatz 2 entfällt, wenn das Kind schwanger ist oder ein Kind bis zum 6. Lebensjahr betreut.
4. Absatz 4 – Härtefälle
Auch wer Vermögen nicht sofort verwerten kann oder bei sofortiger Verwertung eine besondere Härte erleiden würde, gilt als hilfebedürftig.
5. Absatz 5 – Haushaltsgemeinschaft
Lebt jemand mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft, wird vermutet, dass Leistungen von diesen erbracht werden können. Diese gesetzliche Vermutung ist in der Praxis oft streitanfällig.
III. Entstehungsgeschichte
BT-Drs. 15/1516 (2003 – Einführung SGB II)
In der Begründung zu § 9 (BT-Drs. 15/1516, S. 51 f.) wird die Eigenverantwortung betont: Einkommen und Vermögen sind vorrangig einzusetzen, bevor Leistungen beansprucht werden können. Hilfebedürftigkeit ist nicht individuell, sondern gemeinschaftsbezogen in der Bedarfsgemeinschaft zu prüfen. Außerdem verweist der Gesetzgeber auf Unterhaltspflichten, die einen Rückgriff auf Angehörige erlauben. Damit wurde das sozialhilferechtliche Prinzip der Subsidiarität systematisch in das SGB II übernommen und zugleich enger gefasst.
§ 7 SGB II · § 8 SGB II ·
§ 12 SGB II · § 28 SGB II ·
Bedarfsgemeinschaft · Haushaltsgemeinschaft ·
§ 1601 BGB.
3. Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 9 SGB II angesprochen:
Berücksichtigung von Einkommen in der Haushaltsgemeinschaft im SGB XII
I. Konsequenzen des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger ... | II. Kritik des Deutschen Vereins von 2019 ...
... | mehrBerechnung der Leistungen in der Haushaltsgemeinschaft beim Bürgergeld
Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II: Formel, Beispiel & FAQs. So wird Angehörigen-Einkommen angerechnet – 2× RB1 + KdU als Freibetrag, 50 % vom Überhang
... | mehrNoch einmal zum Begriff der Haushaltsgemeinschaft im SGB II:
... die Haushaltsgemeinschaft kann beim Bürgergeld – anders als bei der Sozialhilfe – nicht einfach vermutet werden ... die Haushaltsgemeinschaft muss ...
... | mehrDie Haushaltsgemeinschaft im SGB II und SGB XII
... die Haushaltsgemeinschaft bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter gemäß dem SGB XII | Hilfebedürftigkeit und Bedarfsdeckung ...
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Behandlung von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft ... | ... Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und in der Haushaltsgemeinschaft ...
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