Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 63 SGB X – Erstattung von Kosten im Vorverfahren

(4 Beiträge mit § 63 SGB X – Erstattung von Kosten im Vorverfahren)

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GesetzestextKommentierungBeitragsliste

1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

§ 63 Erstattung notwendiger Aufwendungen im Vorverfahren

  • (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
  • (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
  • (3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

👉 Enthalten im SGB X

2. Kommentierung

I. Allgemeines

§ 63 SGB X normiert die Kostenerstattungspflicht der Behörde im Widerspruchsverfahren.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch sind die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsführers zu erstatten. Dies betrifft insbesondere Anwaltskosten, Auslagen und weitere zweckentsprechende Aufwendungen.

II. Abgrenzung Kosten(grund)entscheidung und Kostenfestsetzung

– Die Kosten(grund)entscheidung ist regelmäßig im Widerspruchsbescheid enthalten und erfolgt von Amts wegen.
– Die Kostenfestsetzung nach § 63 Abs. 3 SGB X erfolgt nur auf Antrag und bestimmt Art und Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen.

III. Erstattungsfähige Aufwendungen

Zu den notwendigen Aufwendungen gehören insbesondere die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV-RVG und die Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV-RVG.
Nicht zu erstatten sind Aufwendungen, die durch Verschulden des Erstattungsberechtigten oder seines Vertreters entstanden sind (§ 63 Abs. 1 S. 3 SGB X).

IV. Hinzuziehung eines Bevollmächtigten

Die Kosten eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X).
Notwendig ist die Hinzuziehung insbesondere, wenn:
– das Verfahren rechtlich oder tatsächlich schwierig ist,
– oder der Widerspruchsführer ohne anwaltliche Unterstützung hilflos wäre.
Ein bloßer Hinweis auf die Beratungspflicht der Behörde (§ 14 SGB I) reicht nicht aus, um den Erstattungsanspruch auszuschließen.

V. Erfolgloser Widerspruch

Bei einem erfolglosen Widerspruch besteht grundsätzlich kein Kostenerstattungsanspruch.
Ausnahme: § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X eröffnet einen Anspruch, wenn der Widerspruch nur wegen unbeachtlicher Form- oder Verfahrensfehler nach § 41 SGB X erfolglos geblieben ist.

VI. Entstehungsgeschichte (BT-Drs.)

Auszug aus den Bundestagsdrucksachen:

BT-Drs. 8/2034 (1979 – Entwurf SGB X)

Im Gesetzentwurf wurde die Einführung einer einheitlichen Kostenerstattungspflicht im Vorverfahren hervorgehoben. Ziel war es, den Rechtsschutz des Bürgers zu stärken und die Effektivität des Vorverfahrens zu sichern.

BT-Drs. 8/4022 (1980 – Beschlussempfehlung)

Der Gesetzgeber betonte, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten stets eine Einzelfallprüfung verlangt. Die Regelung soll verhindern, dass Betroffene durch die Kostenbelastung von berechtigten Widersprüchen abgehalten werden.

➡️ BT-Drs. 8/2034 ·
➡️ BT-Drs. 8/4022

Siehe auch:
§ 41 SGB X · § 14 SGB I · Nr. 2302 VV-RVG · Nr. 7002 VV-RVG.

3. Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich § 63 SGB X angesprochen – mit Beispielen zur Kostenentscheidung und zur Notwendigkeit der Anwaltszuziehung:

  • Widerspruch im Sozialrecht: Frist, Form, Wirkung, Dauer (mit Muster-Hinweisen) 1Widerspruch im Sozialrecht: Frist, Form, Wirkung, Dauer (mit Muster-Hinweisen)

    Widerspruch im Sozialrecht: Fristen nach §§ 84–88 SGG, Ablauf des Verfahrens, Kosten, Abhilfebescheid. Mit Muster und Checkliste für die Praxis.

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  • Kostenerstattung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren 2Kostenerstattung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Wann muss die Behörde im Widerspruchsverfahren Kosten erstatten? Überblick zu § 63 SGB X – Pflicht zur Kostengrundentscheidung, notwendige Aufwendungen, Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und Rechtsprechung von BSG & LSG.

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  • Paragraf im BühnenlichtZur Höhe der Geschäftsgebühr für Widerspruchsverfahren gegen eine geringe Mahngebühr

    ... zur Höhe der Geschäftsgebühr für Widerspruchsverfahren gegen eine geringe z. B. vom Jobcenter geltend gemachte Mahngebühr ...

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  • blau-weiße Würfel mit ParagrafenAnspruchsübergang gemäß § 9 S. 2 BerHG – Erstattung der Kosten im Widerspruchsverfahren

    Erstattung der Kosten im erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren ... | ... zur Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen aus dem Jahr 2014 ...

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Sozialgesetzbuch X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
§ 1 SGB X – Anwendungsbereich (2)§ 8 SGB X – Begriff des Verwaltungsverfahrens (1)§ 9 SGB X – Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (1)§ 13 SGB X – Bevollmächtigte und Beistände (2)§ 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz (2)§ 24 SGB X – Anhörung Beteiligter (3)§ 25 SGB X - Akteneinsicht durch Beteiligte (2)§ 31 SGB X – Begriff des Verwaltungsaktes (1)§ 33 SGB X – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (1)§ 35 SGB X – Begründung des Verwaltungsaktes (1)§ 36 SGB X – Rechtsbehelfsbelehrung (1)§ 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (3)§ 39 SGB X – Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1)§ 41 SGB X – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (1)§ 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht ... (4)§ 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (5)§ 46 SGB X – Rücknahme eines rechtmäßigen nicht ... (1)§ 47 SGB X – Rücknahme eines rechtmäßigen ... (1)§ 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit ... (4)§ 49 SGB X – Rücknahme und Widerruf im ... (1)§ 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (3)§ 62 SGB X – Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte (1)§ 63 SGB X – Erstattung von Kosten im Vorverfahren (4)§ 67 SGB X – Sozialdatenschutz – Begriffsbestimmung (1)§ 67 a SGB X – Erhebung von Sozialdaten (1)§ 67 b SGB X – Speicherung (1)§ 81 SGB X – Recht auf Anrufung (1)§ 82 SGB X – Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten ... (1)§ 83 SGB X – Auskunftsrecht der betroffenen Personen (1)§ 103 SGB X – Anspruch des Leistungsträgers (2)

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