Nr. 7002 VV-RVG – Entgelte für Post- und Tele…
7002 |
| 20% der Gebühren höchstens 20,00 € |
Bei pauschaler Abrechnung sind 20 % der abrechenbaren Gebühren, maximal jedoch 20 € je Angelegenheit pauschal gemäß Nr. 7002 VV-RVG abrechenbar.
Es kann aber auch konkret abgerechnet werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn mehrfach Akten oder umfangreiche Schriftsätze zu versenden sind. Die Pauschale kann dann schnell überschritten werden. Bei konkreter Abrechnung gilt Nummer 7001 VV-RVG. Eine Begrenzung der abrechenbaren Kosten gibt es bei der konkreten Abrechnung gemäß Nummer 7001 VV-RVG nicht.
Im Gegensatz zu der Erstattung der konkreten Kosten ist bei der Erstattung im Wege der pauschalen Berechnung die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen.
Die pauschale Gebühr gemäß Nr. 7002 VV-RVG ist oft mehrfach in einer Rechnung enthalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftrag mehrere bzw. verschiedene Angelegenheiten umfasst. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Verfahrensstadien abgerechnet werden müssen. In Anrechnungsfällen ist zu beachten, dass sich die Berechnung der Postentgeltpauschale aus den gesetzlichen Gebühren vor Abrechnung nicht aus einem nach der Abrechnung verbleibenden Differenzbetrag ergeben.
Ob „verschiedene“ Angelegenheiten vorliegen, ergibt sich aus § 17 Verschiedene Angelegenheiten
Verschiedene Angelegenheiten sind
1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 17 RVG. Im sozialrechtlichen Verfahren ist insbesondere § 17 Verschiedene Angelegenheiten
Verschiedene Angelegenheiten sind
1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 17 Nr. 1 a RVG von Interesse. Danach sind jeweils das Verwaltungsverfahren und das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren verschiedene Angelegenheiten.
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- - Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr
Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr - - Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren
Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren - - Nr. 1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber
Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber - - Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten
Geschäftsgebühr in
1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG),
2. Verfahren ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten - - 2500 Beratungshilfegebühr
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe) - - 2501 Beratungsgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe) - - 2503 Geschäftsgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Gebühren ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) - - 2508 Einigungsgebühr
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) - - Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten - - Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr vor den Sozialgerichten
Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).
Die Gebühr entsteht auch, wenn ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr vor den Sozialgerichten
In den folgenden Beiträgen habe ich den Gebührentatbestand Nr. 7002 VV-RVG angesprochen:
Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht
Berechnung der Gebühren im Sozialrecht nach dem RVG ... | I. vorgerichtliche Tätigkeit ... | II. gerichtliche Tätigkeit ... | III. besondere Verfahren ...
... | mehr
niedrigerer Kostenerstattungsanspruch trotz erfolgreichen Tätigwerden
... niedrigerer Kostenerstattungsanspruch trotz erfolgreichem Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens nach Tätigwerden im Antragsverfahren ...
... | mehr
Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz
1. Antrag und Verfahren ... | 2. Voraussetzungen ... | 3. Inhalt der Beratung … | 4. Pflichten des Anwalts ... | 5. Abrechnung des Beratungshilfescheins …
... | mehr
Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren ... | Betragsrahmengebühren ... | ... zur Berechnung der Betragsrahmengebühr gemäß § 3 RVG ...
... | mehr