Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – Allgemeiner Teil
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Das Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ist der Allgemeine Teil des Sozialrechts. Es definiert Ziele und soziale Rechte, regelt Aufklärung, Beratung und Auskunft gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und enthält gemeinsame Grundsätze, die in allen weiteren Sozialgesetzbüchern gelten.
Historische Entwicklung
Die Wurzeln des SGB I liegen in der Reformidee, das bis dahin verstreute Sozialrecht zu ordnen und bürgernah zu machen. Nach Vorarbeiten einer Sachverständigenkommission in den 1970er-Jahren wurde das SGB I zum 1. Januar 1976 in Kraft gesetzt. Es stellt soziale Rechte und Grundsätze voran, bündelt Informations-, Beratungs- und Auskunftspflichten der Leistungsträger und schafft gemeinsame Regeln, die Verwaltung und Rechtsprechung Orientierung über alle Sozialleistungsbereiche hinweg geben.
In den letzten 10–15 Jahren wurde das SGB I punktuell angepasst: Präzisierungen zu Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§ 13–15), klarere allgemeine Grundsätze sowie redaktionelle Folgeänderungen durch Reformen in den Fachbüchern (z. B. SGB II/IX/XI). Zudem wirkten Digitalisierung und Verfahrensmodernisierung auf Begriffe und Abläufe ein; das SGB I blieb dabei der gemeinsame Rahmen für Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten.
Aufbau & Abschnitte
- Erster Abschnitt – Aufgaben & soziale Rechte (§§ 1–10): Ziele des Sozialrechts, Katalog sozialer Rechte (u. a. Bildung/Arbeitsförderung, Sozialversicherung, Teilhabe).
- Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften (§§ 11–29): Allgemeines, Leistungsträger und Leistungsarten, Aufklärung (§ 13), Beratung (§ 14), Auskunft (§ 15), Antrag und Ausführung.
- Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften (§§ 30–67): Geltungsbereich, Vorbehalt abweichender Regelungen, Mitwirkungspflichten, Fristen, Rechtsfolgen u. Ä.
Damit bildet das SGB I den verbindlichen Rahmen für Antrag, Verfahren, Mitwirkung, Beratung und Rechtsschutz im gesamten Sozialrecht.
Wichtige Vorschriften (Schnelleinstieg)
- § 14 SGB I – Beratung
- § 60 SGB I – Angabe von Tatsachen
- § 66 SGB I – Folgen fehlender Mitwirkung
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Beitragsliste
👇 In den folgenden Beiträgen habe ich das SGB I behandelt:
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