Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung
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Das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) regelt die soziale Pflegeversicherung in Deutschland. Sie bildet zusammen mit Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung das System der gesetzlichen Sozialversicherung und dient der Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit.
Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfter Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Sie wird solidarisch finanziert und gewährt Leistungen zur häuslichen und stationären Pflege, um pflegebedürftigen Menschen eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Historische Entwicklung
Die Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 war eine der größten sozialpolitischen Reformen der Nachkriegszeit. Ziel war es, die bis dahin bestehenden finanziellen Belastungen durch Pflegebedürftigkeit zu verringern und eine solidarische Absicherung zu schaffen. Mit Inkrafttreten des SGB XI wurden Leistungen, Anspruchsvoraussetzungen und Finanzierungsmodalitäten erstmals bundeseinheitlich geregelt.
In den letzten 10–15 Jahren führten Reformen wie das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG), die Pflegestärkungsgesetze I–III und die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu umfassenden Leistungsverbesserungen und einer stärkeren Berücksichtigung kognitiver Einschränkungen.
Aufbau & Abschnitte
- Allgemeine Vorschriften (§§ 1–8) – Ziele, Aufgaben, Anspruchsvoraussetzungen.
- Leistungen (§§ 9–45) – Häusliche, teilstationäre und stationäre Pflege, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel.
- Organisation & Finanzierung (§§ 46–65) – Pflegekassen, Beitragsrecht, Aufsicht.
- Schlussvorschriften (§§ 66–144) – Übergangs- und Ergänzungsregelungen.
Wichtige Vorschriften (Schnelleinstieg)
- § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 28 SGB XI – Pflegegeld
- § 43 SGB XI – Stationäre Pflege
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Beitragsliste
👇 In den folgenden Beiträgen habe ich das SGB XI behandelt:
Die neuen Pflegegrade – Pflegebedürftigkeit und Neues BegutachtungsinstrumentZum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und zum neuen Begutachtungsinstrument nach dem 3. Pflegestärkungsgesetz und den 5 Pflegegraden ...
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Aufklärung und Beratung in der Pflege, §§ 7 ff. SGB XI... zur Aufklärungspflicht der Pflegekassen ... | ... mit Hinweis auf den Internetauftritt der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege ...
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Pflegestufe 0Pflegestufe 0 – Voraussetzungen und die in Frage kommenden Leistungen nach den §§ 45 a SGB XI und § 123 SGB XI ... | ... zu den Voraussetzungen ...
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Der nachträgliche Antrag auf Ersatz der Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege gemäß § 39 SGB XI... ein vorheriger Antrag ist nicht stets erforderlich – der nachträgliche Antrag auf Ersatz der Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege ist möglich ...
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Organisation, Finanzierung, Versicherungspflicht und Leistungen der PflegeversicherungTräger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen | ... die Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen | die Leistungen sind in § 28 SGB XI geregelt
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Einstufung zur Pflegebedürftigkeit gemäß den §§ 14, 15 SGB XI... die Einstufung zur Pflegebedürftigkeit erfolgt nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, § 18 SGB XI ...
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Voraussetzungen der Pflegestufen I, II und III... die Voraussetzungen werden in § 15 SGB XI normiert | krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege ...
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