Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung
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Das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) regelt die soziale Pflegeversicherung in Deutschland. Sie bildet zusammen mit Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung das System der gesetzlichen Sozialversicherung und dient der Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit.
Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfter Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Sie wird solidarisch finanziert und gewährt Leistungen zur häuslichen und stationären Pflege, um pflegebedürftigen Menschen eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Historische Entwicklung
Die Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 war eine der größten sozialpolitischen Reformen der Nachkriegszeit. Ziel war es, die bis dahin bestehenden finanziellen Belastungen durch Pflegebedürftigkeit zu verringern und eine solidarische Absicherung zu schaffen. Mit Inkrafttreten des SGB XI wurden Leistungen, Anspruchsvoraussetzungen und Finanzierungsmodalitäten erstmals bundeseinheitlich geregelt.
In den letzten 10–15 Jahren führten Reformen wie das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG), die Pflegestärkungsgesetze I–III und die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu umfassenden Leistungsverbesserungen und einer stärkeren Berücksichtigung kognitiver Einschränkungen.
Zur übergreifenden geschichtlichen Entwicklung von Sozialversicherung und Sozialhilfe sowie zur Kodifikation der Sozialgesetzbücher I–XII siehe:
Aufbau & Abschnitte
- Allgemeine Vorschriften (§§ 1–8) – Ziele, Aufgaben, Anspruchsvoraussetzungen.
- Leistungen (§§ 9–45) – Häusliche, teilstationäre und stationäre Pflege, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel.
- Organisation & Finanzierung (§§ 46–65) – Pflegekassen, Beitragsrecht, Aufsicht.
- Schlussvorschriften (§§ 66–144) – Übergangs- und Ergänzungsregelungen.
Wichtige Vorschriften (Schnelleinstieg)
- § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 28 SGB XI – Pflegegeld
- § 43 SGB XI – Stationäre Pflege
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Beitragsliste
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