Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1 ALG II-V – Nicht als Einkommen zu ...

(7 Beiträge mit § 1 ALG II-V – Nicht als Einkommen zu ...)

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Die ALG-II VO wurde zum 31. Dezember 2022 aufgehoben und durch die Bürger-V ersetzt.

§ 1 ALG-II VO wurde durch den (nahezu) wortlgeichen § 1 Bürger-V ersetzt. Die nachfolgende Kommentierung dürfte sinngemäß auf § 1 Bürgergeld-V anwendbar sein.

GesetzestextKommentierungBeitragsliste

1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen

  • (1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
    • 1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,
    • 2. (weggefallen)
    • 3. Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,
    • 4. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
    • 5. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag,
    • 6. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
    • 7. (weggefallen)
    • 8. Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird,
    • 9. bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen,
    • 10. nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen auf Grund der COVID-19-Pandemie sowie diesen Leistungen entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder,
    • 11. Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,
    • 12. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrag nicht überschreiten,
    • 13. die auf Grund eines Bundesprogramms gezahlten Außerordentlichen Wirtschaftshilfen zur Abfederung von Einnahmeausfällen, die ab dem 2. November 2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind (Novemberhilfe und Dezemberhilfe),
    • 14. die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden,
    • 15. Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden.
  • (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
  • (3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
  • (4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 2 400 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

zum Stichwort ALG II VO

Kommentierung
Die ALG II-V nimmt ergänzend zu § 11 a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
 
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
1. Leistungen nach diesem Buch,
2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 11 a SGB II
weitere Einnahmen von der Einkommensberücksichtigung aus:

  • [1] Zunächst bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II–V eine Bagatellgrenze für regelmäßige und unregelmäßige Einnahmen. Diese liegt bei 10 Euro.
  • [2] Auch Einnahme aus Kapitalvermögen werden in Höhe von 100,00 € nicht berücksichtigt. Dieser Betrag wird nicht als Bagatellgrenze, sondern als Freibetrag ausgestaltet, § 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V.
  • [3] Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG II-V nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Damit werden Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei gestellt. Auch bei aus öffentlichen Kassen gezahltem Pflegegeld für Kinder in Familienpflege handelt es sich um steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nr. 11 EStG.
  • [4] Ziel von Nr. 5 ist es, einen Anreiz für humanitäre Auslandseinsätze von Reservisten der Bundeswehr zu schaffen. Auch § 1 Abs. 1 Nr. 6 ALG II V betrifft das Militär und ist heute weitgehend ohne Belang.
  • [5] Kindergeld für das nicht im Haushalt lebende Kind bleibt anrechnungsfrei, soweit es weitergeleitet wird, § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V.
  • [6] Weiter bleiben anrechnungsfrei ein Freibetrag von 100 € für Kinder unter 15 Jahren (Nr. 9), Coronahilfen (Nr. 10), Verpflegung außerhalb einer Erwerbstätigkeiten (Nr. 11), genau bezeichneten Geldgeschenke (Nr. 12), bestimmte Wirtschaftshilfen (Nr. 13), Betriebskostenzuschüsse Nr. 14) und Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- und Gesundheitsartikeln (Nr. 15).
  • [7] § 1 Abs. 2 ALG II-V regelt die Anrechnung von Einkommen in der Haushaltsgemeinschaft. Nach § 11 a SGB II anrechnungsfreies Einkommen ist auch bei dem einstandspflichtigen Haushaltsangehörigen anrechnungsfrei.
  • [8] Abs. 3 betrifft die Verletztenrente in eng umrissenen Ausnahmefällen.
  • [9] Absatz 4 stellt ab dem 1. März 2020 nicht nur 1.200,00 €, sondern 2.400,00 € aus einem Ferienjob für einen unbegrenzten Zeitraum (nicht mehr auf 4 Wochen begrenzt) von der Anrechnung frei.

     Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 1 ALG II VO angesprochen:

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ALG II-V – Verordnung zur Berechnung von Einkommen...
§ 1 ALG II-V – Nicht als Einkommen zu ... (7)§ 3 Alg II-V – Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit (1)§ 6 ALG II V – Pauschbeträge für vom Einkommen ... (4)§ 7 Alg II-V – Nicht zu berücksichtigendes Vermögen (2)

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