Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Allgemeines Sozialrecht – … - Einführung » 2. SGB X

Versäumung der Rechtsmittelfrist – Wiedereinsetzung bei fehlender Begründung oder Anhörung

Beitrag vom 05.01.2015, aktualisiert am 11.10.2025

VG Wort - Zählpixel

  • 1. Heilung bei fehlender Begründung oder Anhörung
  • 2. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Fristversäumnis
  • 3. Grenzen der Wiedereinsetzung
  • 4. Vergleich mit § 45 VwVfG
  • 5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Heilung bei fehlender Begründung oder Anhörung

Die Versäumung der rechtzeitigen Anfechtung eines Verwaltungsaktes kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn dem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung fehlte oder die Anhörung unterblieb. Dies regelt § 41 Abs. 3 SGB X.

Die Vorschrift bestimmt: Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet.

2. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Fristversäumnis

§ 41 Abs. 3 SGB X gilt nur bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts. Er fingiert ein fehlendes Verschulden für den Fall, dass die fehlende Begründung oder Anhörung kausal für die Nichteinhaltung der Rechtsbehelfsfrist war.

Die Vorschrift ist zunächst auf das Widerspruchsverfahren beschränkt und nicht ohne Weiteres auf Klagefristen anwendbar. Das fehlende Verschulden wird unwiderleglich vermutet. Der Betroffene muss jedoch die Voraussetzungen – insbesondere die Kausalität – schlüssig darlegen und glaubhaft machen.

Tipp:
Es genügt in der Regel der Vortrag, dass sich bei ordnungsgemäßer Begründung oder Anhörung die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erhöht hätten.

Die Kausalität ist zu bejahen, wenn sich bei rechtzeitiger Begründung oder Anhörung die Bedenken des Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit erhöht hätten. Keine Kausalität besteht lediglich dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Fristversäumnis allein auf anderen Gründen beruhte.

3. Grenzen der Wiedereinsetzung

Nach einem Jahr ist die Wiedereinsetzung ausgeschlossen, da § 41 Abs. 3 SGB X nur für die Monatsfrist gilt. Die Vorschrift setzt auf das Fehlen von Verschulden ab und ist nicht auf längere Fristen übertragbar.

4. Vergleich mit § 45 VwVfG

Eine dem § 41 SGB X entsprechende Regelung enthält auch § 45 VwVfG. Danach kann eine unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden. Der Normzweck ist identisch: Vermeidung übermäßiger Formstrenge durch Heilung von Verfahrensfehlern.

5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Bekanntgabe, Rechtsbehelfsbelehrung und Überprüfung:

  • Versäumung der Rechtsmittelfrist - Wiedereinsetzung bei fehlender Begründung oder Anhörung 1

    Bekanntgabe eines Verwaltungsakts – Zugang, Nichtzugang und Postfiktion (§ 37 SGB X)

    Wann gilt ein Verwaltungsakt als bekannt gegeben? Was gilt beim einfachen Brief, fehlendem Postausgangsvermerk und bei behauptetem Nichtzugang? Mit aktueller BSG-Rechtsprechung zu § 37 SGB X. | mehr

  • Versäumung der Rechtsmittelfrist - Wiedereinsetzung bei fehlender Begründung oder Anhörung 2

    Rechtsbehelfsbelehrung beim Verwaltungsakt (SGB X/SGG): Inhalt, Frist, Fehlerfolgen

    Was muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten? Stelle/Anschrift, Frist und Form – mit Beispielen und Folgen bei Fehlern: Jahresfrist nach § 66 SGG. Praxis-Hinweise zu § 36 SGB X, § 84 SGG und § 37 SGB X | mehr

  • Versäumung der Rechtsmittelfrist - Wiedereinsetzung bei fehlender Begründung oder Anhörung 3

    Überprüfungsantrag – Korrektur von Entscheidungen

    ... eine Besonderheit im Sozialrecht beinhaltet der Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X ... bestandskräftige Entscheidungen können noch überprüft werden ... | mehr

Siehe auch:
§ 41 SGB X · § 45 VwVfG · Anhörung · Widerspruchsverfahren

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Versäumung der Rechtsmittelfrist – Wiedereinsetzung bei fehlender Begründung oder Anhörung

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