1. Heilung bei fehlender Begründung oder Anhörung
Die Versäumung der rechtzeitigen Anfechtung eines Verwaltungsaktes kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn dem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung fehlte oder die Anhörung unterblieb. Dies regelt § 41 Abs. 3 SGB X.
Die Vorschrift bestimmt: Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet.
2. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Fristversäumnis
§ 41 Abs. 3 SGB X gilt nur bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts. Er fingiert ein fehlendes Verschulden für den Fall, dass die fehlende Begründung oder Anhörung kausal für die Nichteinhaltung der Rechtsbehelfsfrist war.
Die Vorschrift ist zunächst auf das Widerspruchsverfahren beschränkt und nicht ohne Weiteres auf Klagefristen anwendbar. Das fehlende Verschulden wird unwiderleglich vermutet. Der Betroffene muss jedoch die Voraussetzungen – insbesondere die Kausalität – schlüssig darlegen und glaubhaft machen.
Es genügt in der Regel der Vortrag, dass sich bei ordnungsgemäßer Begründung oder Anhörung die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erhöht hätten.
Die Kausalität ist zu bejahen, wenn sich bei rechtzeitiger Begründung oder Anhörung die Bedenken des Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit erhöht hätten. Keine Kausalität besteht lediglich dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Fristversäumnis allein auf anderen Gründen beruhte.
3. Grenzen der Wiedereinsetzung
Nach einem Jahr ist die Wiedereinsetzung ausgeschlossen, da § 41 Abs. 3 SGB X nur für die Monatsfrist gilt. Die Vorschrift setzt auf das Fehlen von Verschulden ab und ist nicht auf längere Fristen übertragbar.
4. Vergleich mit § 45 VwVfG
Eine dem § 41 SGB X entsprechende Regelung enthält auch § 45 VwVfG. Danach kann eine unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden. Der Normzweck ist identisch: Vermeidung übermäßiger Formstrenge durch Heilung von Verfahrensfehlern.
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Bekanntgabe, Rechtsbehelfsbelehrung und Überprüfung:
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