Eine Vorsorgevollmacht verhindert im Ernstfall eine gerichtliche Betreuung: Eine Vertrauensperson entscheidet – nicht das Gericht. Hier finden Sie kompakt, was der Vollmachtgeber können muss, wie Sie Art und Umfang sinnvoll festlegen, welche Form wann reicht, wie die Kontrolle funktioniert und wo es Muster & Registrierungsoptionen gibt.
- 1. Schnell-Überblick & Checkliste
- 2. Voraussetzungen beim Vollmachtgeber
- 3. Art & Umfang: General- oder Spezialvollmacht
- 4. Konkretisierung (Vermögen, Gesundheit, Freiheitsentzug)
- 5. Form: Schriftform, Beglaubigung, Notar
- 6. Innenverhältnis & Haftung, mehrere Bevollmächtigte
- 7. Kontrolle & Kontrollbetreuung
- 8. Zentrales Vorsorgeregister
- 9. Schritt für Schritt zur Vorsorgevollmacht
- 10. Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- 11. Häufige Fragen
- 12. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
1. Schnell-Überblick & Checkliste
- Ziel: Gerichtliche Betreuung vermeiden – Bevollmächtigter statt Betreuer (§ 1814 BGB).
- Voraussetzungen: Geschäftsfähigkeit für Vermögensfragen; Einsichtsfähigkeit genügt bei rein persönlichen Angelegenheiten.
- Umfang: Vermögen (Bank, Immobilien, Behörden), Gesundheit (Einwilligungen/Verweigerungen, § 1829 BGB), Freiheitsentzug (§ 1831 BGB).
- Form: Grundsatz Formfreiheit → schriftlich dringend empfohlen; teils öffentliche Beglaubigung/Notar nötig (z. B. Grundbuch, Erbschaftsausschlagung § 1945 BGB).
- Kontrolle: Bei Problemen Kontrollbetreuer möglich (§ 1815 BGB).
- Registrierung: Zentrales Vorsorgeregister (ZVR) eintragen (Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)).
2. Voraussetzungen beim Vollmachtgeber
Für vermögensrechtliche Befugnisse ist Geschäftsfähigkeit erforderlich. Minderjährige können keine Vorsorgevollmacht erteilen. Für gesundheitliche/persönliche Belange genügt in der Praxis die Einsichtsfähigkeit in Tragweite und Folgen der Vollmacht (Abgrenzung zum „natürlichen Willen“). Rechtsgrundlage: allgemeines Stellvertretungsrecht §§ 164 ff. BGB und Vorrang der Vorsorgevollmacht vor Betreuung § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB (keine Betreuerbestellung, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten gleichwertig besorgen kann).
3. Art & Umfang: General- oder Spezialvollmacht
- Generalvollmacht: weitreichend, erfasst regelmäßig Vermögen, Behörden, Verträge; hohe Verantwortung – klare Grenzen im Innenverhältnis setzen!
- Spezialvollmacht: nur bestimmte Bereiche (z. B. Bank, Mietverhältnis, Gesundheit); häufig sinnvoller, wenn Risiken begrenzt werden sollen.
- Untervollmacht: kann erlaubt werden (ausdrücklich regeln).
4. Konkretisierung (Vermögen, Gesundheit, Freiheitsentzug)
Vermögen: Bankgeschäfte, Immobilien, Versicherungen, Behörden- und Steuerangelegenheiten → konkret aufzählen (Kontovollmachten, Veräußerung/Belastung von Grundstücken, Schenkungen nur im Rahmen üblicher Gelegenheiten etc.).
Gesundheit: Einwilligung/Verweigerung ärztlicher Maßnahmen an den Willen des Betroffenen binden; Genehmigung des Gerichts entfällt, wenn Arzt & Bevollmächtigter einig sind, dass die Entscheidung dem festgestellten Willen entspricht (§ 1829 BGB).
Freiheitsentziehende Maßnahmen/Unterbringung: gesondert regeln; gerichtliche Genehmigung und Anforderungen beachten (§ 1831 BGB).
Nützlich für Formulierungen: BMJ-Textbausteine Patientenverfügung und Stiftung Warentest Vorsorge-Set – auch zur gedanklichen Abgrenzung, wenn Sie Gesundheitswünsche in der Vollmacht präzisieren möchten. BMJ – Textbausteine Patientenverfügung · Stiftung Warentest – Vorsorge-Set
5. Form: Schriftform, Beglaubigung, Notar
Grundsatz: Formfreiheit, praktisch aber Schriftform wählen. Für bestimmte Geschäfte ist öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung notwendig/zweckmäßig, etwa:
- Grundbucherklärungen (Vertretung bei Grundstücksgeschäften),
- Erbschaftsausschlagung – Bevollmächtigung bedarf öffentlicher Beglaubigung (§ 1945 BGB),
- Gerichte/Behörden verlangen häufig schriftliche Vorlage der Verfahrensvollmacht (§ 13 SGB X).
- Bankpraxis: Viele Kreditinstitute verlangen bankeigene Vollmachten. Klären Sie vorab, ob Ihre Vorsorgevollmacht anerkannt wird oder ergänzen Sie eine bankspezifische Kontovollmacht.
6. Innenverhältnis & Haftung, mehrere Bevollmächtigte
Innenverhältnis: meist Auftrag (§§ 662 ff. BGB); entgeltliche Gestaltung als Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Anwälte rechnen bei Tätigkeit als Bevollmächtigte nicht nach RVG ab (§ 1 RVG).
Pflichten & Haftung: Auskunft/Abrechnung (§ 666 BGB), Sorgfalt; Haftung bei Pflichtverletzung (fahrlässig/vorsätzlich).
Ein oder mehrere Bevollmächtigte? Möglich: Einzelvertretung, Gemeinschaft (alle gemeinsam) oder Ersatzbevollmächtigter. Aus Praxissicht: eine Person als Hauptbevollmächtigte/r + Ersatz; bei gemeinsamer Vertretung klare Regeln (Handlungsfähigkeit!)
Bei höherwertigen Geschäften (z. B. Immobilien, größere Schenkungen) kann ein internes „Vier-Augen-Prinzip“ vereinbart werden (zwei Unterschriften erforderlich).
7. Kontrolle & Kontrollbetreuung
Bei Verdachtsmomenten kann das Gericht eine Kontrollbetreuung für die Geltendmachung von Rechten gegen den Bevollmächtigten anordnen (§ 1815 BGB). Voraussetzung ist ein konkretes Schutzbedürfnis; mildere Mittel sind vorzuziehen.
8. Zentrales Vorsorgeregister
Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer erleichtert das Auffinden im Betreuungsfall (Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)).
9. Schritt für Schritt zur Vorsorgevollmacht
- Vertrauensperson(en) auswählen, Rollen (Haupt/Ersatz) definieren.
- Umfang festlegen (Vermögen/Gesundheit/Freiheit), Untervollmacht, Schenkungen, Grenzen.
- Formular individuell anpassen (keine reinen Pauschal-Generalklauseln).
- Unterschrift – bei Bedarf öffentliche Beglaubigung/Notar.
- Original sicher verwahren, Kopien an Bevollmächtigte/Arzt/Bank; ZVR registrieren.
- Alle 2–3 Jahre prüfen/aktualisieren (Datum/Initialen).
10. Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- Zu allgemeine Formulierungen (führen zu Auslegungskonflikten).
- Keine Regel zu freiheitsentziehenden Maßnahmen/Unterbringung.
- Kein Ersatzbevollmächtigter – Ausfallrisiko.
- Keine Beglaubigung/Notar, obwohl für bestimmte Geschäfte nötig/nützlich.
- Vollmacht existiert, wird aber nicht gefunden (kein ZVR-Eintrag).
11. Häufige Fragen
Wer darf eine Vorsorgevollmacht erteilen?
Volljährige. Für Vermögen: geschäftsfähig; für rein persönliche Angelegenheiten genügt Einsichtsfähigkeit.
Reicht Schriftform?
Für den Alltag meist ja. Für einzelne Geschäfte ist öffentliche Beglaubigung/Notar erforderlich oder sinnvoll (z. B. Grundbuch; Erbschaftsausschlagung: § 1945 BGB).
Zwei Bevollmächtigte – sinnvoll?
Ja, oft: 1× Haupt + 1× Ersatz. Gemeinschaftliche Vertretung nur mit klaren Handlungsregeln.
Wie wird Missbrauch verhindert?
Klare Grenzen im Text, Auskunfts-/Rechenschaftspflichten, evtl. Kontrollmechanismen (z. B. Doppelunterschrift bei Immobilien), Kontrollbetreuung bei Bedarf (§ 1815 BGB).
12. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefend empfehlen sich:
Siehe auch:
§ 1814 BGB · § 164 BGB · § 1829 BGB · § 1831 BGB · § 1815 BGB · § 1945 BGB · § 13 SGB X · § 662 BGB · § 675 BGB · § 1 RVG · § 666 BGB.



Schreiben Sie einen Kommentar