Category: a) Krankengeld

Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenkasse – Rechte, Widerspruch & MDK-Prüfung
Was tun, wenn die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit beendet? Rechte, Verfahren mit dem MDK (§ 275 SGB V), Widerspruch mit aufschiebender Wirkung (§ 86a SGG) und Folgen fürs Krankengeld.
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Das Ruhen von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Wann ruhen Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 16 Abs. 3a SGB V – und wann endet das Ruhen bei Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII? Mit BSG-Urteil vom 8. März 2016 (B 1 KR 31/15 R).
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Urlaubsabgeltung bei Krankheit und Arbeitslosigkeit – Ruhen von Krankengeld und Arbeitslosengeld erklärt
Wann ruht Krankengeld oder Arbeitslosengeld bei Urlaubsabgeltung? Unterschied zwischen § 49 SGB V und § 157 SGB III, aktuelle BSG-Rechtsprechung und Praxisbeispiele einfach erklärt.
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Zum Entstehen und zum Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wann entsteht und wann entfällt der Anspruch auf Krankengeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Alle Regeln zu § 46 und § 192 SGB V, zur Nachwirkung, Unterbrechung und zur Neuregelung 2015 im Überblick.
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Wegfall des Krankengeldes gemäß § 51 SGB V bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit
... zum Wegfall des Krankengeldes gemäß § 51 SGB V bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit - Möglichkeiten zur Begrenzung der Eintrittspflicht ...
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Krankengeld berechnen: Höhe nach § 47 SGB V – Regelentgelt, 70 %/90 %, Beispiele
Wie wird Krankengeld berechnet? § 47 SGB V: 70 % vom Brutto, höchstens 90 % vom Netto. Regelentgelt, Einmalzahlungen, Deckel/Beitragsbemessung – mit Rechenbeispiel
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Ab wann entsteht der Anspruch auf Krankengeld? Arbeitsunfähigkeit, Beginn & Lücken
Krankengeld nach § 46 SGB V entsteht am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Was gilt bei Beginn, Lücken, Kündigung und Wochenenden?
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Krankengeld: Dauer & Blockfristen nach § 48 SGB V – 78 Wochen, „dieselbe Krankheit“, Neustart
Wie lange gibt es Krankengeld? § 48 SGB V: 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren („dieselbe Krankheit“), Hinzutreten, Blockfrist, Neustart nach 6 Monaten + Erwerbstätigkeit/Verfügbarkeit.
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