
Die Fragestellungen rund um das Thema „Erstausstattung“ sind vielfältig. Das Konfliktpotenzial ist groß.
1. Abgrenzung Erstausstattungs- /Ergänzungsbedarf
Zunächst muss die Behörde klären, ob es sich um einen Bedarf zur Erstausstattung oder um einen Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf handelt.
Ist ein Bedarf allein auf eine übliche Abnutzung oder andere Umstände, die vom Berechtigten beeinflussbar sind, zurückzuführen, handelt es sich nicht um eine Erstausstattung. Der Erstausstattungsanspruch ist bedarfsbezogen zu sehen (vgl. www.juris.bundessozialgericht.deBSG vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09).
- Erstausstattung für die Wohnung und bei Haushaltsgeräten
Anknüpfend an den Wortsinn des Begriffs „Erstausstattung“ kommt also bei dem erstmaligen Bezug einer Wohnung – wenn bis dahin kein eigener Hausstand geführt wurde – ein Erstausstattungsanspruch gemäß § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1. Erstausstattungen für die Wohnung …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Betracht. Bei Umzügen fällt hingegen regelmäßig keine Erstausstattung an. Allerdings gibt es zahlreiche Entscheidungen, die einen Anspruch auf Erstausstattung auch bejahen, wenn bei einem Umzug der Gegenstand in der letzten Wohnung noch nicht vorhanden war. Es kommt also darauf an, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist (s. o. BSG, Rdnr. 26). - Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft
Auch bei den Erstausstattungsansprüchen für Bekleidung und Schwangerschaft gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II prüft die Behörde, ob es sich um eine Erstausstattung oder um einen Ergänzungsbedarf handelt. Gemäß dem BSG stellt der Kleiderbedarf heranwachsender Kinder z. B. keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der einen Ersterstattungsanspruch rechtfertigen könnte (
www.juris.bundessozialgericht.deBSG vom 23. März 2010, B 14 AS 81/08 R). Dass Kinder im Rahmen ihres Wachstums regelmäßig auf neue Kleider angewiesen seien, sei vom Gesetzgeber im Rahmen der Bemessung des Regelbedarfs schon berücksichtigt worden (s. o. BSG, Rdnr. 17 mit Hinweis auf das BVerfG). Gegenüber dieser Rechtsprechung werden allerdings Bedenken geltend gemacht. Es sei zweifelhaft, ob ein wachstumsbedingter Bedarf tatsächlich für bestimmte Altersgruppen schon in der Regelleistung berücksichtigt sei. Im Übrigen könne evtl. auch ein Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II vorliegen.
2. Auswahlermessen hinsichtlich Sach- oder Geldleistung – Pauschalierung der Leistungen
Grundsätzlich hat die Behörde gemäß dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften des § 24 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 und 2 SGB II die Möglichkeit, Sach- oder Geldleistungen zu erbringen. Insofern besteht grundsätzlich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens und nicht auf eine bestimmte Art der Leistung.
Leistungen gemäß § 24 Abs. 3 S. 5 und 5 SGB II können pauschaliert werden. Die Pauschalierungen müssen aber auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen (BSG vom 20. August 2009, B 14 AS 45/08).
Aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten kann ein sozialhilferechtlicher Bedarf auch durch gebrauchte Gegenstände gedeckt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht z. B. im Hinblick auf Gebrauchtmöbel festgestellt (BVerwG vom 14. März 1991, 5 C 70/86, vgl. auch Urteil des www.justiz.nrw.deSG Aachen vom 22. Februar 2011, S 20 SO 142/10). Grundsätzlich gilt bei Leistungen zur Erstausstattung für die Wohnung das Sachleistungsprinzip:
Grundsätzlich gilt bei Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung das Sachleistungsprinzip, d. h. der Sozialhilfeträger stellt Möbel zur Verfügung, indem er auf Lieferquellen (Möbellager) verweist. Bei einer Selbstbeschaffung müssen die Kosten vorher beim Sozialhilfeträger genehmigt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist die Beklagte schon weiter gegangen als sie es hätte tun müssen, da der Kläger den Beschaffungsweg nicht eingehalten hat, indem er sich erst die Möbel selbst beschafft und danach Erstattung der Kosten beantragt hat. Die Höhe der von der Beklagten anerkannten Erstausstattungskosten sind auch in Bezug auf den Kleiderschrank und das Bett mit Matratze nicht zu beanstanden. Aktuelle Internetrecherchen über „Google“ belegen, dass – ein Einzelbett zu Preisen von 77,00 EUR (bei „lifestyle4living“) oder auch darunter (z.B. für 56,90 EUR bei Ebay) – eine Federkernmatratze (neu!) für 49,99 EUR (Fa. Breckle, erhältlich über OTTO-Versand) – ein 3-türiger Kleiderschrank gebraucht für 60,00 EUR (z.B. bei Ebay). Im Hinblick darauf sind die von der Beklagten anerkannten Erstausstattungskosten auch für das Bett mit Matratze und den Kleiderschrank (mehr als) angemessen.).
Schließlich benenne ich im Hinblick auf den Umfang des Erstausstattungsanspruches für eine Wohnung und die möglichen Pauschalierungen noch ein Urteil des SG Düsseldorf, in dem die Übernahme von Kosten für einzelne Gegenstände ausdrücklich benannt werden (www.justiz.nrw.deUrteil des SG Düsseldorf vom 27. März 2007, S 23 AS 113/06):
Die zugrunde gelegten Beträge von 105,00 Euro für ein Schrankelement, 30,00 Euro für Sitzgelegenheiten im Wohnzimmer, 155,00 Euro für einen Wohnzimmertisch, 10,00 Euro für eine Wohnzimmerlampe, 120,00 Euro für ein Bett mit Rahmen und Auflage, 50,00 Euro für eine Matratze, 80,00 Euro für einen Kleiderschrank mit einer Breite von 1,00 Meter, 10,00 Euro für eine Schlafzimmerlampe, 10,00 Euro für ein Kopfkissen, 20,00 Euro für ein Steppbett, 36,00 Euro für zwei Garnituren Bettwäsche und Laken, 6,00 Euro für eine Dielenlampe und 6,00 Euro für eine Badezimmerlampe, sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen mit Ausnahme der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006 genannten Beträge den Verwaltungsrichtlinien der Beklagten zu den Leistungen für die Erstausstattung von Wohnungen, die sich auf dem Stand Oktober 2005 befinden. Zu einer Pauschalierung war die Beklagte gemäß § 23 Abs. 3 S. 5 SGB II befugt. Sie hat dabei auch gemäß § 23 Abs. 3 S. 6 SGB II geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt, da sie sich nach eigenen Angaben an den aktuellen Preisentwicklungen gebrauchter Möbel und Hausratsgegenstände bis zum Monat Oktober 2005 orientierte. Im Übrigen bezieht sich die Kammer auf ihre eigenen Erfahrungswerte und den rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.04.2005, Az.: S 11 AS 25/05 ER, das Beträge von 50,00 Euro für einen Schrank, 20,00 Euro für einen Esstisch, 10,00 Euro für zwei Stühle, 40,00 Euro für vier Lampen, 100,00 Euro für ein Bett einschließlich Matratze und Lattenrost und 40,00 Euro für ein Sofa als angemessen angesehen hat.
Die Erstausstattung in der Sozialhilfe ist in § 31 Einmalige Bedarfe
(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)§ 31 SGB XII geregelt (vgl. dazu den Beitrag Einmalige Bedarfe in der Sozialhilfe – Erstausstattung).
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