Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist das Leistungssystem für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht (ausreichend) aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Sie ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelt.
Rechtsgrundlage ist SGB II. Das Gesetz trägt den amtlichen Titel „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ und bildet den rechtlichen Rahmen für das heutige Bürgergeld.
Umgangssprachlich war lange von „Hartz IV“ die Rede, heute von Bürgergeld.
Juristisch geht es in beiden Fällen um Leistungen nach dem SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nicht dasselbe wie die Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Sie richtet sich an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen.
1. Begriff & Stellung im Sozialrecht
Was bedeutet „Grundsicherung für Arbeitsuchende“?
Wie verhält sich das zum Bürgergeld?
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist das spezielle Sicherungssystem für Menschen im erwerbsfähigen Alter, die arbeitsuchend sind oder wegen zu niedriger Einkommen ergänzende Leistungen brauchen. Sie soll den existenzsichernden Lebensunterhalt gewährleisten und zugleich die Eingliederung in Arbeit fördern.
Das SGB II regelt insbesondere
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft),
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (z. B. Fördermaßnahmen, Coaching, Zuschüsse) und
- Aufgaben und Organisation der Jobcenter.
Die Bezeichnung Bürgergeld beschreibt vor allem die aktuelle Ausgestaltung der Leistungen nach dem SGB II – der gesetzliche Rahmen bleibt die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
2. Wer hat Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende?
Wann „gehöre“ ich in das System der Grundsicherung – und wann nicht?
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Vereinfacht gesagt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erwerbsfähigkeit: Die Person kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich arbeiten.
- Hilfebedürftigkeit: Der notwendige Lebensunterhalt kann nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen oder mit Hilfe von Angehörigen gedeckt werden.
- Alter: In der Regel zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
- gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.
Leistungen werden nicht nur individuell, sondern für die gesamte Bedarfsgemeinschaft berechnet. Dazu gehören je nach Konstellation z. B. Partner, Kinder oder andere im Haushalt lebende Personen.
Wer nicht erwerbsfähig ist (z. B. dauerhaft voll erwerbsgemindert), fällt in der Regel nicht unter das SGB II, sondern in den Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Dort gelten eigene Regeln zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
3. Leistungen im Überblick
Welche Leistungen umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende konkret?
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst verschiedene Leistungsarten. Kernbestandteile sind:
- Regelbedarf
- Mehrbedarfe
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Der Regelbedarf umfasst die laufenden Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Die Kosten der Unterkunft (Miete, Heizkosten) werden grundsätzlich in angemessener Höhe übernommen. Eine Einführung findest du unter Bürgergeld.
Mehrbedarfe kommen zusätzlich in Betracht, z. B. für Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung oder bei kostenaufwändiger Ernährung.
Daneben gibt es Leistungen zur Eingliederung in Arbeit – etwa Beratung, Qualifizierungen, Zuschüsse an Arbeitgeber oder Maßnahmen bei Trägern. Diese sollen helfen, die Hilfebedürftigkeit möglichst zu überwinden oder zu verringern.
4. Historische Entwicklung: Arbeitslosenhilfe – Hartz IV – Bürgergeld
Wie hat sich die Grundsicherung für Arbeitsuchende entwickelt?
4.1 Arbeitslosenhilfe
Vor Einführung des SGB II gab es neben dem Arbeitslosengeld I eine Arbeitslosenhilfe. Sie knüpfte an den vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld an und war einkommensabhängig. Viele Betroffene fielen bei länger andauernder Arbeitslosigkeit jedoch in die Sozialhilfe, wenn die Voraussetzungen für die Arbeitslosenhilfe nicht mehr vorlagen.
4.2 Hartz IV
Mit Inkrafttreten des SGB II zum 1. Januar 2005 wurden die frühere Arbeitslosenhilfe und große Teile der Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen in einem neuen System zusammengeführt. Umgangssprachlich wurde dieses System als „Hartz IV“ bezeichnet.
Kennzeichnend war:
- stärkere Bedürftigkeitsprüfung in der gesamten Bedarfsgemeinschaft,
- enge Verzahnung von Leistungsgewährung und Vermittlung in Arbeit,
- Verlagerung vieler Fälle aus der Sozialhilfe in die Zuständigkeit der Jobcenter.
4.3 Bürgergeld
Seit der Bürgergeld-Reform wird das Leistungssystem nach dem SGB II in der öffentlichen Diskussion überwiegend als Bürgergeld bezeichnet. Die Grundstruktur als Grundsicherung für Arbeitsuchende ist erhalten geblieben, einige Regelungen wurden aber verändert, z. B. bei:
- Freibeträgen bei Erwerbseinkommen,
- Regelungen zu Sanktionen,
- Förderinstrumenten und Betreuungsangeboten.
Auf der Einführungsseite Bürgergeld erläutert die aktuelle Systematik im Detail. Der vorliegende Beitrag ordnet das Bürgergeld systematisch in die Grundsicherung für Arbeitsuchende ein und gibt einen Blick auf die historische Entwicklung.
5. Träger, Jobcenter & Verfahren
Wer ist für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig?
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind vor allem die Jobcenter. Je nach örtlicher Organisation arbeiten dort
- die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger in gemeinsamen Einrichtungen zusammen oder
- kommunale Träger (Optionskommunen) allein.
Leistungen müssen grundsätzlich beantragt werden. Maßgeblich ist in der Praxis:
- Antragstellung beim zuständigen Jobcenter (persönlich, schriftlich oder elektronisch, je nach örtlicher Praxis),
- Mitwirkungspflichten bei Angaben zu Einkommen, Vermögen und Wohnsituation,
- der Erlass eines Bewilligungsbescheides, der die Höhe der Leistungen und den Bewilligungszeitraum festlegt.
Bei fehlerhaften oder unvollständigen Berechnungen kann der Bescheid mit Widerspruch und – nach dessen Ablehnung – mit Klage angegriffen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch ein Überprüfungsantrag in Betracht.
6. Häufige Fragen
Ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende dasselbe wie Bürgergeld?
Im Alltag werden beide Begriffe häufig gleich verwendet. Streng genommen ist Bürgergeld die aktuelle Bezeichnung für die Leistungen nach dem SGB II. Das Gesetz selbst trägt unverändert den Titel „Grundsicherung für Arbeitsuchende“.
Worin unterscheidet sich die Grundsicherung nach SGB II von der Sozialhilfe nach SGB XII?
Die Grundsicherung nach SGB II richtet sich an erwerbsfähige Personen und ihre Bedarfsgemeinschaft. Die Sozialhilfe nach SGB XII ist zuständig, wenn keine Erwerbsfähigkeit (mehr) besteht oder besondere Konstellationen vorliegen (z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).
Muss ich vor der Grundsicherung mein gesamtes Vermögen aufbrauchen?
Nein. Es gibt Schonvermögen und besondere Schutzvorschriften, z. B. für angemessene Altersvorsorge und bestimmte Rücklagen. Welche Vermögenswerte geschont sind, hängt von der Rechtslage im jeweiligen Zeitraum und der individuellen Situation ab.
Kann ich trotz Arbeit Grundsicherung für Arbeitsuchende bekommen?
Ja. Viele Leistungsberechtigte üben eine Erwerbstätigkeit aus und erhalten ergänzend Bürgergeld. Die Hilfebedürftigkeit hängt davon ab, ob das bereinigte Einkommen (nach Abzügen und Freibeträgen) zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft ausreicht.
Wo stelle ich den Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende?
Zuständig ist das örtlich zuständige Jobcenter. Auf dessen Internetseite finden sich meist Formulare und Hinweise zur Online- oder Papier-Antragstellung. Maßgeblich ist in der Regel der Monat der Antragstellung für den Beginn des Anspruchs.
7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zur Berechnung des Bürgergeldes, zu Einkommen/Vermögen und zu Bescheiden:

Schreiben Sie einen Kommentar