§ 12 SGB II – zu berücksichtigendes Vermögen
(10 Beiträge mit § 12 SGB II – zu berücksichtigendes Vermögen)
§ 12 SGB II regelt die Berücksichtigung von Vermögen bei Leistungen nach dem SGB II und bestimmt, welches Vermögen einzusetzen ist und welches als Schonvermögen geschützt bleibt.
1. Gesetzestext (gültig ab 01.07.2026)
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
- (1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1. angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Grundsicherungsgeld maßgebend,
- 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
- 3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
- 4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
- 5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
- 6. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
- 7. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
Abweichend von Satz 2 Nummer 5 wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht als Vermögen berücksichtigt.
- (2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:
- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro,
- ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro,
- ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro,
- ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro.
Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze des Satzes 1 erreicht wird.
- (3) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
Frühere Gesetzesfassung (bis 30.06.2026)
§ 12 SGB II wurde mit Wirkung zum 01.07.2026 insbesondere bei den Freibeträgen und der Karenzzeit geändert.
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen (alte Fassung)
- (1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1. angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
- 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
- 3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
- 4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
- 5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
- 6. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
- 7. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
- (2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
- (3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
- (4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
- (5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
- (6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
2. Kommentierung
I. Allgemeines
§ 12 SGB II enthält die Grundregeln zur Berücksichtigung von Vermögen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögen ist grundsätzlich einzusetzen, soweit es verwertbar ist und nicht durch besondere Schonvorschriften geschützt wird.
II. Abgrenzung Einkommen / Vermögen
Maßgeblich bleibt die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen. Einkommen ist grundsätzlich das, was nach Antragstellung zufließt. Vermögen ist das, was bei Antragstellung bereits vorhanden ist.
III. Schonvermögen
Nicht zu berücksichtigen sind insbesondere angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, geschützte Altersvorsorge, selbstgenutztes Wohneigentum in angemessenem Umfang sowie Vermögen, dessen Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde.
IV. Freibeträge ab 01.07.2026
Die bisherigen pauschalen Freibeträge werden durch altersabhängige Freibeträge ersetzt. Maßgeblich ist künftig das Lebensalter der jeweiligen Person in der Bedarfsgemeinschaft.
- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro,
- ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro,
- ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro,
- ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro.
V. Karenzzeit
Die bisher in § 12 SGB II geregelte Karenzzeit für Vermögen wird gestrichen. Der Schutz selbstgenutzten Wohneigentums während der Karenzzeit wird nunmehr über den Verweis auf § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II berücksichtigt.
Vertiefend zum anrechenbaren Vermögen beim Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld:
§ 11 SGB II · § 11a SGB II · § 22 SGB II · § 90 SGB XII · Schonvermögen.
3. Beitragsliste
Beiträge zu § 12 SGB II – Schonvermögen, Wohnflächen und Freibeträge:
Bürgergeld vor der Umstellung: Was der Regierungsentwurf ab 01.07.2026 vorsiehtDer Referentenentwurf zur Umstellung des Bürgergeldes ab 01.07.2026 im Überblick: beabsichtigte Änderungen im SGB II (§§ 2, 10, 12, 31 ff.), Übergangsrecht, Folgeänderungen und eine sozialpolitische Einordnung.
... | mehr
Schonvermögen & Vermögensumwandlung im Bürgergeld und in der SozialhilfeWas gilt als Schonvermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe? Freibeträge, Karenzzeit, Kfz, Lebensversicherung, Vermögensumwandlung einfach erklärt.
... | mehr
Verwertbares Vermögen im Bürgergeld und in der SozialhilfeNur verwertbares Vermögen ist einzusetzen. Was gilt als verwertbar? – § 12 SGB II & § 90 SGB XII, Härtefälle, Immobilien, Lebensversicherung, Erbschaft.
... | mehr
Grundsicherungsgeld-Rechner 2026: Gesamtbedarf, Einkommen & VermögenKostenloser Grundsicherungsgeld-Rechner: Ermittelt den Gesamtbedarf (Regelbedarf, KdU, Mehrbedarfe), zieht anrechenbares Einkommen ab und berücksichtigt Schonvermögen/Karenzzeit – für Einzelperson & Bedarfsgemeinschaft.
... | mehr
Das angemessene Auto beim BürgergeldJe erwerbsfähige Person ein geschütztes Kfz. Orientierung 7.500 €, Wertermittlung (Privatverkaufswert), hohe Vermögensfreibeträge & berufliche Nutzung kurz erklärt
... | mehr
Altersvorsorge beim BürgergeldWelche Altersvorsorge ist beim Bürgergeld geschützt? Erfahren Sie, welche Versicherungsverträge, Freibeträge und Karenzzeiten gelten – und wann Vermögen nicht angerechnet wird.
... | mehr
„Einkommen“ und „Vermögen“ im SGB II und im SGB XIIUnterschied zwischen Einkommen und Vermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe: Anrechnung, Schonvermögen, Zuwendungen, Beispiele; §§ 11, 12 SGB II; §§ 82, 90 SGB XII.
... | mehr
Übertragung ungenutzter Freibeträge (§ 12 SGB II) – Kinder & ElternKönnen Eltern beim Bürgergeld die ungenutzten Vermögensfreibeträge ihrer Kinder mitnutzen? Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Kurzüberblick zur aktuellen Rechtslage nach § 12 SGB II.
... | mehr
Schenkung einer Eigentumswohnung während des Bezugs von BürgergeldWann gilt eine geschenkte Eigentumswohnung beim Bürgergeld als Einkommen – und wann als Schonvermögen? Überblick zur Rechtsprechung und § 12 SGB II.
... | mehr
Eigentumswohnung beim Bürgergeld (§§ 12 & 22 SGB II): Größe, Angemessenheit & FinanzierungWann gilt eine Eigentumswohnung beim Bürgergeld als angemessen groß? Welche Kosten für Zinsen, Tilgung oder Instandhaltung übernimmt das Jobcenter? Aktuelle Werte, Rechtsprechung des BSG und praktische Hinweise (§§ 12, 22 SGB II).
... | mehr- Rechner
Bürgergeld-Rechner (voll)Gesamtbedarf (Regelbedarf, KdU, Mehrbedarfe) minus anrechenbares Einkommen, inkl. Vermögen/Karenzzeit.
… | Rechner öffnen
Gesamtbedarf (ohne Einkommen)Start-Ergebnis: Gesamtbedarf ohne Einkommensanrechnung – nutzbar für Bürgergeld und Sozialhilfe.
… | Rechner öffnen
Freibeträge / AbsetzbeträgeWie viel vom Zuverdienst bleibt? Freibetrags-Staffel & Absetzbeträge verständlich – mit Rechner.
… | Rechner öffnen
