Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 7 SGB II – Leistungsberechtigte

(9 Beiträge mit § 7 SGB II – Leistungsberechtigte)

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GesetzestextKommentierungBeitragsliste

1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

§ 7 Leistungsberechtigte

  • (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
    • 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
    • 2. erwerbsfähig sind,
    • 3. hilfebedürftig sind und

    Ausgenommen sind

    • 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
    • 2. Ausländerinnen und Ausländer,
      • a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder
      • b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt,

      und ihre Familienangehörigen,

    • 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
    • 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,

    Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

  • (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
  • (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    • 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
    • 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    • 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
      • a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
      • b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
      • c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
    • 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
  • (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    • 1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    • 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    • 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    • 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
  • (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
    • 1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
    • 2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

    Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

  • (4a) Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zuerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
  • (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Satz 1 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
  • (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
    • 1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
    • 2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
      • a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
      • b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
    • 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

zum Stichwort SGB II

2. Kommentierung

I. Einordnung

§ 7 SGB II regelt die Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbestände für Grundsicherungsansprüche nach dem SGB II.

II. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

Voraussetzung für Leistungen ist zunächst eine erwerbsfähige (Abs. 1 S. 1 Nr. 2), hilfebedürftige (Abs. 1 S. 1 Nr. 3) Person. Das Erwerbsfähigenalter beginnt mit der Vollendung des 15. Lebensjahres (Abs. 1 S. 1 Nr. 1). Die Erwerbsfähigkeit setzt die körperliche, geistige und seelische Fähigkeit voraus, mindestens 3 Stunden täglich arbeiten zu können.

Anspruchsberechtigte sind nur diejenigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II.

Grundsätzlich werden die Leistungen nach dem SGB II unabhängig von der Staatsangehörigkeit gewährt. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II enthält aber einige Sonderregelungen für Ausländer, die deren Leistungsbezug ausschließen.

III. Bedarfsgemeinschaft

Bedarfsgemeinschaft wird in § 7 Abs. 3 SGB II als eine Einstand- und Verantwortungsgemeinschaft definiert, über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.

Partner im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bis c SGB II sind der nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Partner einer Einstandsgemeinschaft.

Die Einstandsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II häufig Ausgangspunkt von Streitigkeiten. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einer Person in einem Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen. Die drei Elemente Partnerschaft, gemeinsamer Haushalt und der Wille zur wechselseitigen Verantwortungsübernahme müssen kumulativ vorliegen.

IV. Leistungsausschlüsse – Rentner & stationäre Einrichtungen

Abs. 4 sieht Leistungsausschlüsse für Rentner und für Personen in einer stationären Einrichtung vor.

V. Erreichbarkeit

Weitere Leistungsausschlüsse sind in § 7 Abs. 4 a SGB II enthalten. Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten müssen erreichbar sein.

VI. Auszubildende, Schüler und Studierende

Die Absätze 5 und 6 regeln schließlich Leistungsausschluss für alle Auszubildende, Schüler und Studierende.

Auszubildende, Schüler und Studierende erhalten grundsätzlich Leistungen nach dem BAföG. Sie können gegebenenfalls nur Mehrbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 27 SGB II erhalten, § 7 Abs. 5 SGB II.

Gemäß Abs. 6 findet das SGB II auch keine Aufwendungen auf Auszubildende gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Für die Sozialhilfe enthält das SGB XII in den §§ 19 bis 23 vergleichbare Regelungen.>

VII. Entstehungsgeschichte (BT-Drs.)

Auszug aus den Bundestagsdrucksachen:

BT-Drs. 15/1516 (2003 – Einführung SGB II)

Der Entwurf vom 5.09.2003 (BT-Drs. 15/1516, S. 50 f.) begründet § 7 SGB II als zentrale Vorschrift für den Kreis der Leistungsberechtigten. Anspruch haben erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 Jahren und der Altersgrenze des § 7a. Ausnahmen gelten für Ausländer ohne gesichertes Aufenthaltsrecht, Schüler, Studenten sowie stationär Untergebrachte. Besondere Bedeutung kommt der Bedarfsgemeinschaft zu, die über eine bloße Haushaltsgemeinschaft hinausgeht. Damit wurde ein eigenständiger, vom Sozialhilferecht abweichender Kreis der Berechtigten eingeführt.

➡️ BT-Drs. 15/1516

angesprochene Rechtsvorschriften und Begriffe:
Bedarfsgemeinschaft · gewöhnlicher Aufenthalt · § 7 a SGB II · § 8 SGB II · § 9 SGB II · § 27 SGB II · § 30 SGB I · BAföG.

3. Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich § 7 SGB II angesprochen:

  • EuropaflaggeLeistungsausschluss von Unionsbürgern bei Arbeitslosigkeit

    Wann haben EU-Ausländer einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II? ... Gilt auch für EU-Ausländer der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II? ...

    ... | mehr
  • Lupe über der Aufschrift Urteil - Im Namen des Volklesverschiedene Auffassungen zwischen dem LSG NRW und dem BSG zur Sozialhilfe für Unionsbürger

    ... freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sind nach der Rechtsprechung des BSG zur Sozialhilfe berechtigt - dem widerspricht das LSG Nordrhein-Westfalen ...

    ... | mehr
  • Umrisse von Europa mit gelben Europa-SternenLeistungsausschlüsse beim Bürgergeld für EU-Ausländer

    § 7 SGB II nennt Ausschlusstatbestände für Ausländer ... | 1. Einreisende in den ersten drei Monaten ... | 2. Einreise zum Zweck der Arbeitssuche ...

    ... | mehr
  • Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und in der Haushaltsgemeinschaft 1Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und in der Haushaltsgemeinschaft

    Behandlung von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft ... | ... Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und in der Haushaltsgemeinschaft ...

    ... | mehr
  • Spielpüppchen vor blauen Würfeln mit der Aufschrift Hartz IVHartz IV für Studenten während eines Urlaubssemesters

    ... ein Student ist während eines Urlaubssemesters in der Regel von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ...

    ... | mehr
  • drei Strichfräuchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über den KöpfenLeistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) für Auszubildende und Studenten

    Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für Auszubildende und Studenten ... | ... Ausschluss von Leistungen ... | ... besondere Mehrbedarfe ...

    ... | mehr
  • dreieckiges Schild mit Paragrafen von Europasternen umgebenEU-Angehörige als Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 SGB II

    ... zur Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit EU-Gemeinschaftsrecht ... | ... zur Erwerbsminderungsrente bei gehäufter Arbeitsunfähigkeit ...

    ... | mehr
  • Vermutung der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II im ersten Jahr des Zusammenlebens 2Vermutung der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II im ersten Jahr des Zusammenlebens

    ... viele wissen dies nicht: gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II kann im ersten Jahr des Zusammenlebens noch kein Wille vermutet werden, für den anderen einzustehen

    ... | mehr
  • blauer Schriftzug BürgergeldZum Begriff der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II

    ... zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II ... | ... kurz zum Gesetzestext des § 7 SGB II und zu zwei Gerichtsentscheidungen ...

    ... | mehr

Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitsuchende
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