Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Allgemeines Sozialrecht – … - Einführung » 3. SGG

Zuständigkeiten der Sozialgerichte – der Rechtsweg zu den Sozialgerichten

Beitrag vom 05.10.2011, aktualisiert am 29.09.2025

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Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine eigenständige Gerichtsbarkeit und von den Verwaltungsbehörden getrennt, § 1 SGG. Das SGG regelt, wann der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist – und in welchem Instanzenzug verhandelt wird.

  • 1. Rechtsweg: § 51 SGG (Katalog der Zuständigkeiten)
  • 2. Sachliche Zuständigkeit & Instanzenzug
  • 3. Örtliche Zuständigkeit (§ 57 SGG)
  • 4. Praxis: Anwaltszwang, Kosten/PKH, Fristen, Eilrechtsschutz
  • 5. Häufige Fragen
  • 6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Rechtsweg: § 51 SGG (Katalog der Zuständigkeiten)

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gesetzlich abschließend geregelt: Zuständig sind die Sozialgerichte u. a. für Streitigkeiten aus der Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, der Arbeitsförderung (Agentur für Arbeit), der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld), der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsrechts, des sozialen Entschädigungsrechts sowie bei Feststellung von Behinderungen/Merkzeichen, § 51 SGG.

Nicht Sozialgericht, sondern Verwaltungsgericht:

Für z. B. BAföG, Wohngeld und Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ist regelmäßig der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. § 40 VwGO). Dort gelten die Regeln der VwGO, nicht des SGG.

Innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit werden Verfahren in Kammern verhandelt; Besetzung: ein Berufsrichter als Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter als Beisitzer, § 12 Abs. 1 S. 1 SGG. Die Länder können Kammern für bestimmte Sachgebiete bilden, § 10 SGG.

2. Sachliche Zuständigkeit & Instanzenzug

Erste Instanz sind die Sozialgerichte, § 8 SGG. Ausnahmen: In eng umgrenzten Konstellationen ist das LSG oder das BSG erstinstanzlich (z. B. bestimmte Bund-Länder-Streitigkeiten), vgl. u. a. § 38 SGG.

Instanzenzug (Regelfall)

  1. Sozialgericht (SG) – 1. Instanz
  2. Landessozialgericht (LSG) – Berufung/ Beschwerde
  3. Bundessozialgericht (BSG) – Revision/ Rechtsbeschwerde

3. Örtliche Zuständigkeit (§ 57 SGG)

Grundregel: Zuständig ist das SG, in dessen Bezirk der Kläger bei Klageerhebung seinen Wohnsitz/Sitz (ersatzweise Aufenthaltsort) hat; Alternativ kann am Beschäftigungsort geklagt werden, § 57 SGG.

Besonderheiten

  • Klagt z. B. eine Körperschaft/Anstalt des öffentlichen Rechts, kann sich der Gerichtsstand nach dem Sitz des Beklagten richten (wenn dieser eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts ist), § 57 SGG.
  • Weitere Sonder-Gerichtsstände sind im Gesetz geregelt; eine private Gerichtsstandsvereinbarung ist im Sozialrecht unzulässig.

4. Praxis: Anwaltszwang, Kosten/PKH, Fristen, Eilrechtsschutz

  • Anwaltszwang: Vor SG/LSG besteht kein Anwaltszwang. Vor dem BSG gilt Vertretungszwang (zugelassene Rechtsanwälte/Verbände), § 73 SGG.
  • Gerichtskosten & PKH: Verfahren sind für Versicherte, Leistungsempfänger u. a. in der Regel gerichtskostenfrei (Gebührenfreiheit), § 183 SGG. Prozesskostenhilfe ist möglich, § 73a SGG.
  • Vorverfahren & Fristen: In vielen Fällen ist vor der Klage ein Widerspruchsverfahren vorgeschrieben, § 78 SGG.

    Klagefrist: i. d. R. 1 Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheids, § 87 SGG.
  • Untätigkeitsklage: Bei ausbleibender Entscheidung nach 6 Monaten (Antrag) bzw. 3 Monaten (Widerspruch) möglich, § 88 SGG. → Vertiefung: Untätigkeitsklage
  • Eilrechtsschutz: Vorläufiger Rechtsschutz (Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) über § 86b SGG.

5. Häufige Fragen: Zuständigkeit & Verfahren vor den Sozialgerichten

Wofür sind die Sozialgerichte zuständig?

Für Streitigkeiten u. a. aus gesetzlicher Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung, Arbeitsförderung, Bürgergeld, Sozialhilfe/AsylbLG, sozialem Entschädigungsrecht und bei Feststellung von Behinderungen/Merkzeichen, § 51 SGG.

Welches Sozialgericht ist für mich zuständig?

Regelmäßig das Gericht am Wohnsitz (wahlweise am Beschäftigungsort), § 57 SGG.

Brauche ich einen Anwalt?

Vor SG/LSG nein; vor dem BSG gilt Vertretungszwang, § 73 SGG.

Kostet die Klage Gebühren?

Für Versicherte, Leistungsempfänger u. a. sind Verfahren gerichtskostenfrei; Prozesskostenhilfe ist möglich, § 183 SGG · § 73a SGG.

Welche Frist gilt für die Klage?

In der Regel 1 Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheids, § 87 SGG.

Was kann ich tun, wenn die Behörde nicht entscheidet?

Untätigkeitsklage nach 6 Monaten (Antrag) bzw. 3 Monaten (Widerspruch), § 88 SGG.

6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Vertiefungen zu Zahlen, Kosten und Verfahren:

  • Männchen neben Balkendiagramm

    Statistik - Verfahren vor den Sozialgerichten

    1. Entwicklung der Fallzahlen ... | 2. Fallzahlen nach Sachgebieten ... | 3. Verfahrensdauer ... | 4, Untätigkeitsklage ... | 5. Landessozialgerichte ... | mehr

  • Zuständigkeiten der Sozialgerichte - der Rechtsweg zu den Sozialgerichten 1

    Untätigkeitsklage nach § 88 SGG – Fristen, Muster & Kosten im Sozialrecht

    Untätigkeitsklage im Sozialrecht: Fristen nach § 88 SGG (3/6 Monate), Voraussetzungen, Musterklage & Kosten. Wann ist die Klage begründet? | mehr

  • Gerichtssymbol Gerichtsgebäude

    Gerichtskosten im Sozialgericht – Kostenfreiheit nach § 183 SGG & Ausnahmen (§ 192 SGG)

    Verfahren vor dem Sozialgericht sind nach § 183 SGG in der Regel gerichtskostenfrei. Welche Ausnahmen es gibt (§ 192 SGG) und wann Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) anfallen. | mehr

  • weißes Richtungsschild mit Aufschrift Landessozialgericht

    Vertretungszwang (Anwaltszwang) vor dem Landessozialgericht?

    ... anders als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht in der Sozialgerichtsbarkeit im Rechtsmittelverfahren kein Anwaltszwang ... | mehr

  • Zuständigkeiten der Sozialgerichte - der Rechtsweg zu den Sozialgerichten 2

    Widerspruch im Sozialrecht – Fristen, Ablauf, Kosten (§§ 83–88 SGG)

    Widerspruch im Sozialrecht: Fristen nach §§ 84–88 SGG, Ablauf des Verfahrens, Kosten, Abhilfebescheid. Mit Muster und Checkliste für die Praxis. | mehr

Siehe auch:
§ 1 SGG · § 8 SGG · § 10 SGG · § 12 SGG · § 38 SGG · § 51 SGG · § 57 SGG · § 73 SGG · § 73a SGG · § 78 SGG · § 87 SGG · § 88 SGG · § 86b SGG · § 183 SGG · § 40 VwGO

3 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Hilgardth, Alexander says

    08.12.2011

    Ob eine Untätigkeits-, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage wegen der Anerkennung der außerhalb Bundes-republik Deutschland (Ostblockstaaten) zurückgelegten Rentenversicherungszeiten nach § 1 a des Fremdrenten-gesetzes (FRG) gehört das Fremdrentenrecht ausdrücklich nicht zu den Zuständigkeitsregelungen des § 51 SGG. Der Sozialrechtsweg ist also nicht eröffnet, obwohl das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung B 5 RJ 54/04 R vom 21.03.2006 anders entschieden hat. Gehört zu den oben genannten Ausnahmen wie Bundesausbildungs-förderung u.a. auch das Fremdrentenrecht zur Verwaltungsgerichtsbarkeit?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      13.12.2011

      Hallo Hilgarth,

      bitte nicht böse sein – aber irgendwie verstehe ich den Sinn des 1. Satzes nicht

      „… ob eine Untätigkeits-, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ??? …“

      Grüße
      Sönke Nippel

      Antworten
  2. Hilgardth, Alexander says

    13.12.2011

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    gemeint ist das Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit. Egal was für eine Klage in Aussicht gestellt wird, Untätigkeits- und unter Umständen gleichzeitig Anfächtungs- oder Verpflichtungsklage, diese wird vom Gericht als unzulässig abgewiesen, da das Fremdrentenrecht und dazugehöriges Recht aus dem Bundesvertriebenengesetz nicht zu
    den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß § 51 SGG zählen. Gehört der Fall zur Verwaltungsgerichtsbarkeit?
    War die von mir genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts ein Ausnahmefall?

    MfG

    Al. Hilgardth

    Antworten

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