Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Bürgergeld (SGB II) – Ansp… - Einführung » 2. Bedarfs- und Haushaltsg…

Bürgergeld online berechnen

Zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II

Beitrag vom 26.07.2010, aktualisiert am 14.09.2025

VG Wort - ZählpixelDie Bedarfsgemeinschaft ist ein Kernbegriff des Bürgergeldes nach dem SGB II. Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft entscheidet darüber, wer Leistungen erhält und wessen Einkommen und Vermögen bei der Berechnung einzubeziehen ist. Die maßgeblichen Regeln finden sich in § 7 SGB II und § 9 SGB II.

  • 1. Definition & Rechtsgrundlagen
  • 2. Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?
  • 3. Vermutungsregeln nach § 7 Abs. 3a SGB II
  • 4. Einkommen/Vermögen – Anrechnung nach § 9 SGB II
  • 5. Abgrenzung: Haushaltsgemeinschaft & Wohngemeinschaft
  • 6. Praxis: Nachweise, Widerlegung, typische Fehler
  • 7. Häufige Fragen
  • 8. Weiterführende Beiträge

1. Definition & Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist § 7 SGB II. Leistungen erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ist § 9 SGB II maßgeblich.

Gesetzeskerne (Kurzfassung)
  • § 7 Abs. 3 SGB II regelt, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
  • § 7 Abs. 3a SGB II enthält Vermutungen für einen Einstehenswillen.
  • § 9 Abs. 2 SGB II ordnet die Anrechnung von Einkommen/Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft an.

2. Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?

Nach § 7 Abs. 3 SGB II umfasst die Bedarfsgemeinschaft typischerweise:

  • die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person,
  • deren Partner als Ehegatte, Lebenspartner oder Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft,
  • die unverheirateten Kinder im Haushalt, unter 25 Jahre, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken.
Kinder – U25 vs. Ü25

U25-Kinder können Teil der Bedarfsgemeinschaft sein. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres endet die Zugehörigkeit. Danach kommt allenfalls eine Haushaltsgemeinschaft in Betracht. Dazu unten bei Abgrenzung.

3. Vermutungsregeln nach § 7 Abs. 3a SGB II

Ein wechselseitiger Einstehenswille wird vermutet, wenn Partner

  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. (§ 7 Abs. 3a SGB II)
LSG NRW zum „Probejahr“

Im ersten Jahr des Zusammenlebens wird der Einstehenswille nicht automatisch vermutet. Nur besondere Umstände rechtfertigen die Annahme einer Einstehensgemeinschaft. Vgl. den Beitrag Vermutung der Bedarfsgemeinschaft im ersten Jahr.

Verwandte Kernbegriffe & Vertiefung:

  • SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf

    Die Haushaltsgemeinschaft im SGB II und SGB XII

    ... die Haushaltsgemeinschaft bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter gemäß dem SGB XII | Hilfebedürftigkeit und Bedarfsdeckung ... | mehr

  • Zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II 1

    Vermutung der Bedarfsgemeinschaft im 1. Jahr des Zusammenlebens

    ... viele wissen dies nicht: gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II kann im ersten Jahr des Zusammenlebens noch kein Wille vermutet werden, für den anderen einzustehen | mehr

4. Einkommen/Vermögen – Anrechnung nach § 9 SGB II

Nach § 9 Abs. 2 SGB II sind in der Bedarfsgemeinschaft auch die Mittel des Partners und bei U25-Kindern die Mittel der Eltern zu berücksichtigen. Reicht das Einkommen der Gemeinschaft nicht aus, gilt jede Person anteilig als hilfebedürftig. Besondere Schutzregeln bestehen etwa für Schwangere und betreuende Elternteile.

Wichtig für die Praxis

Nicht alles ist Einkommen. Absetzungen, Freibeträge und die Systematik der Bürgergeld-V sind zu prüfen. Bei gemischten Haushalten können Haushaltsersparnis und die Abgrenzung zur Haushaltsgemeinschaft die Höhe der Leistungen spürbar beeinflussen.

5. Abgrenzung: Haushaltsgemeinschaft & Wohngemeinschaft

Die Bedarfsgemeinschaft ist von zwei Konstellationen abzugrenzen:

  • Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB II: wirtschaften aus einem Topf mit Verwandten/Verschwägerten. Es gibt keine gesetzliche Vermutung für ihr Bestehen. Erst wenn eine Haushaltsgemeinschaft feststeht, greift die Bedarfsdeckungs-Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II mit den Berechnungsregeln der § 1 Abs. 2 Bürgergeld-V. Siehe den Beitrag Haushaltsgemeinschaft.
  • Wohngemeinschaft: gemeinsames Wohnen ohne gemeinsame Haushaltsführung. Es wird getrennt gewirtschaftet. Keine Bedarfsgemeinschaft allein wegen gemeinsamer Adresse.
Merksatz

Bedarfsgemeinschaft = Einstehen füreinander. Haushaltsgemeinschaft = gemeinsames Wirtschaften. Wohngemeinschaft = nur gemeinsames Wohnen.

6. Praxis: Nachweise, Widerlegung, typische Fehler

  • Widerlegung der Vermutung nach § 7 Abs. 3a: getrennte Finanzen, keine gegenseitige Verfügung, getrennte Einkaufs- und Kostenaufstellungen, keine gemeinsame Sorge- oder Vermögensdisposition. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.
  • Kein Automatismus bei Konten oder Meldeadresse. Ein gemeinsames Konto ist ein Indiz. Es beweist keinen Einstehenswillen, wenn Verfügungsbefugnis fehlt oder es nur Abwicklungszwecken dient.
  • Typische Behördenfehler: Einstufung einer WG als Bedarfsgemeinschaft, Annahme einer Haushaltsgemeinschaft ohne Feststellung der Wirtschaftsgemeinschaft, Anrechnung von Einkommen ohne Rechtsgrundlage.
Praxis-Checkliste „WG oder BG?“

Getrennte Konten und Kassen? Klare Quote bei Miete und Nebenkosten? Eigene Einkäufe und Vorräte? Keine gegenseitigen Vollmachten? Dokumentierte Abrechnungen? Je mehr Punkte mit „ja“, desto eher Wohngemeinschaft statt Bedarfsgemeinschaft.

7. Häufige Fragen

Gibt es im ersten Jahr automatisch eine Bedarfsgemeinschaft?

Nein. Die Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II greift nach einem Jahr oder bei den anderen Tatbeständen. Davor sind besondere Umstände nötig.

Zählt mein erwachsenes Kind über 25 zur Bedarfsgemeinschaft?

Nein. Ab 25 scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Es kann aber in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Dann gelten die Regeln des § 9 Abs. 5 SGB II.

Wann wird Partnereinkommen angerechnet?

Bei bestehender Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 SGB II. Absetzungen und Freibeträge sind zu berücksichtigen.

Ist eine Haushaltsgemeinschaft das Gleiche wie eine Bedarfsgemeinschaft?

Nein. Haushaltsgemeinschaft ist nicht automatisch Bedarfsgemeinschaft. Es fehlt der rechtliche Einstehenswille.

8. Weiterführende Beiträge

Weitere Vertiefungen zur Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft:

  • Zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II 2

    Vermutung der Bedarfsgemeinschaft im 1. Jahr des Zusammenlebens

    ... viele wissen dies nicht: gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II kann im ersten Jahr des Zusammenlebens noch kein Wille vermutet werden, für den anderen einzustehen | mehr

  • Zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II 3

    Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und der Haushaltsgemeinschaft

    Behandlung von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft ... | ... Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und in der Haushaltsgemeinschaft ... | mehr

  • SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf

    Die Haushaltsgemeinschaft im SGB II und SGB XII

    ... die Haushaltsgemeinschaft bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter gemäß dem SGB XII | Hilfebedürftigkeit und Bedarfsdeckung ... | mehr

  • Glühbirne mit Zahnrändern

    Einkommen & Vermögen in der Grundsicherung (SGB II/XII): Begriff, Anrechnung, Schonvermögen

    Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe: Anrechnung, Schonvermögen, Zuwendungen, Beispiele; §§ 11, 12 SGB II; §§ 82, 90 SGB XII. | mehr

  • rotes Paragrafenzeichen vor Bündeln mit 100-Euro Geldscheinen

    Erbschaft – Einkommen oder Vermögen im Sinne des SGB II?

    ... durch das Gesetz zum Bürgergeld gilt heute ausdrücklich, dass eine Erbschaft nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, § 11 a Abs. 1 Nr. 7 SGB II ... | mehr

  • Flipchart mit Aufschrift Regelbedarf

    Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

    1. Ermittlung des Regelbedarfs ... | 2. Regelbedarfsstufen ... | 3. Höhe der Regelbedarfe ... | 4. Gesamtbedarf ... das Existenzminimum soll gesichert werden .. | mehr

Siehe auch:
Wohngemeinschaft · Haushaltsersparnis ·
§ 7 SGB II · § 9 SGB II

1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Kuschel says

    22.11.2018

    Hallo,

    ich verstehe das unter Punkt 3 nicht so ganz: Was bedeutet: 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen?

    Mein Freund versorgt mein Kind nicht, wir teilen alles, Miete Strom GEZ Telefon, Einkauf.

    Wir leben aber erst seit 8 Monaten zusammen – heißt es, dass wir dann trotzdem eine Bedarfsgemeinschaft sind, weil ich eine Tochter habe?.

    Viele Grüße
    Kuschel

    Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

blauer Schriftzug Bürgergeld

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG