Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialhilfe / Grundsicheru… - Einführung » 4. Mehrbedarfe

Sozialhilfe online berechnen

Mehrbedarf bei Behinderung – Bürgergeld & Sozialhilfe im Vergleich

Beitrag vom 24.08.2016, aktualisiert am 26.09.2025

VG Wort - ZählpixelMenschen mit Behinderungen haben häufig behinderungsbedingte Mehrkosten. Deshalb erkennen das Bürgergeld (SGB II) und die Sozialhilfe (SGB XII) besondere Mehrbedarfe an – allerdings in unterschiedlichen Vorschriften und mit abweichenden Voraussetzungen. Die wichtigsten Konstellationen finden Sie hier kompakt erklärt und mit Rechtsgrundlagen verlinkt.

  • 1. Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen (§ 21 Abs. 4 SGB II)
  • 2. Mehrbedarfszuschläge bei Sozialgeld
  • 3. Mehrbedarf nach § 30 SGB XII
  • 4. Kein Mehrbedarf bei gehbehinderten Erwerbsfähigen
  • 5. Häufige Fragen
  • 6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen (§ 21 Abs. 4 SGB II)

Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, die

– Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder
– sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder
– Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII

erhalten, wird nach § 21 Abs. 4 SGB II ein Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

Praxis – SGB II (§ 21 Abs. 4):

Der Mehrbedarf beträgt 35 % des maßgebenden Regelbedarfs, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder vergleichbare Hilfen gewährt werden. Nachweise (z. B. Bescheid der Reha-/Eingliederungsleistung) bereithalten.

2. Mehrbedarfszuschläge bei nicht erwerbsfähigen Personen (Sozialgeld, § 23 Nr. 4 SGB II)

Auch bei nicht erwerbsfähigen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, werden die oben genannten Leistungen gemäß § 21 Abs. 4 SGB II erbracht.

Praxis – SGB XII (§ 30 Abs. 1):

Bei Merkzeichen Merkzeichen G kann ein 17 %-Mehrbedarf anerkannt werden. Abweichender Bedarf ist möglich: In begründeten Einzelfällen kann der Träger höher oder niedriger als 17 % festsetzen.

Bei nicht erwerbsfähigen Personen, bei denen die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung nach dem SGB VI erfüllt sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 21 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX (alte Fassung – jetzt: § 152 SGB IX) mit dem Merkzeichen G sind § 23 Nr. 4 SGB II.

3. Mehrbedarf nach dem SGB XII (§ 30 Abs. 1, Abs. 4 SGB XII)

Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII hat auch ein behinderter Mensch, der das 15. Lebensjahr vollendet hat und dem Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3 SGB XII geleistet wird, einen Mehrbedarf. Dieser Mehrbedarf beträgt 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarf.

Auch nach § 30 SGB XII wird ein Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 Prozent für denjenigen gewährt, bei dem die Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkzeichens G vorliegen. Anders als bei § 23 Nr. 4 SGB II kann hier aber „im Einzelfall ein abweichender Bedarf“ festgestellt werden, § 30 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB XII.

4. Kein Mehrbedarf allein wegen Gehbehinderung (BSG-Rechtsprechung)

Erwerbsfähige behinderte Menschen, die zudem gehbehindert sind, erhalten gemäß § 21 Abs. 4 SGB II im Unterschied zu § 23 Nr. 4 SGB II und zu § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII keinen Mehrbedarfszuschlag. In einer Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deEntscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Februar 2010 (B 4 AS 29/09 R) wird dazu ausgeführt:

Urteil des BSG vom 18. Februar 2010, B 4 AS 29/09 R, Rdnrn. 17 f.

Kernaussage (BSG, 18.02.2010 – B 4 AS 29/09 R): Erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte erhalten keinen Mehrbedarf allein wegen einer Gehbehinderung bzw. des Merkzeichen G. Der 17 %-Mehrbedarf knüpft im SGB II an Nichterwerbsfähigkeit (Sozialgeld) an, nicht an Erwerbsfähigkeit.

[17] Der Wortlaut des § 28 Abs 1 S. 3 Nr 4 SGB II bzw § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII beschränkt den Kreis der Leistungsberechtigen insoweit eindeutig. Nach § 28 Abs 1 S. 3 Nr 4 SGB II erhalten nur nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaften leben, einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs 5 des SGB IX mit dem Merkzeichen „G“ sind. Die parallele Regelung des § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII gilt unter Beachtung von § 21 SGB XII ebenfalls nur für erwerbsunfähige Hilfebedürftige (s zum leistungsberechtigten Personenkreis für Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII: BSG vom 26.8.2008 – B 8/9b SO 18/07 R, SozR 4-3500 § 18 Nr 1 ). …

[18] Insoweit mangelt es bereits an einer planwidrigen Lücke. Es entsprach von vornherein dem gesetzgeberischen Anliegen, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen Mehrbedarf allein wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft und der Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht zugänglich zu machen.

5. Häufige Fragen

Bekomme ich bei 50 % Schwerbehinderung automatisch einen Mehrbedarf?

Nein. Ein Mehrbedarf nach dem SGB II entsteht für erwerbsfähige Personen in der Regel nur bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe – dann 35 % des Regelbedarfs, § 21 Abs. 4 SGB II. Die bloße Schwerbehinderung (z. B. GdB 50) genügt nicht.

Gilt das Merkzeichen G automatisch als Mehrbedarf?

Nur teilweise: Beim Sozialgeld (nicht erwerbsfähig) gibt es 17 % bei Merkzeichen G, § 23 Nr. 4 SGB II. Im SGB XII erhalten voll erwerbsgeminderte/ältere Leistungsberechtigte 17 %, wenn die Voraussetzungen des Merkzeichens G vorliegen, § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Erwerbsfähige im SGB II bekommen dafür keinen G-Mehrbedarf (vgl. BSG B 4 AS 29/09 R).

Wie hoch sind die Mehrbedarfe konkret?

35 % des maßgeblichen Regelbedarfs bei LTA/Eingliederungshilfe (§ 21 Abs. 4 SGB II · § 30 Abs. 4 SGB XII). 17 % bei Vorliegen der Voraussetzungen zu Merkzeichen G (§ 23 Nr. 4 SGB II für Sozialgeld; § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII im SGB XII).

Gibt es einen Mehrbedarf ohne Merkzeichen?

Ja. Der 35 %-Mehrbedarf setzt kein Merkzeichen voraus, sondern z. B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. Eingliederungshilfe, § 21 Abs. 4 SGB II · § 30 Abs. 4 SGB XII.

Spielt der Pflegegrad eine Rolle?

Ein Pflegegrad allein begründet keinen Mehrbedarf nach den hier genannten Normen. Je nach Situation kommen andere Mehrbedarfe (z. B. kostenaufwändige Ernährung) in Betracht.

Wie wird gerechnet – Beispiel?

Regelbedarf (RBS 1) × 35 % (bzw. 17 %) = Mehrbedarf. Beispiel: 563 € × 35 % = 197,05 € Mehrbedarf. Maßgeblich sind die aktuellen Regelbedarfe, § 20 SGB II / Regelbedarfsstufe.

Muss ich den Mehrbedarf beantragen?

Er wird zwar von Amts wegen zu berücksichtigen, in der Praxis sollten Nachweise (z. B. Bescheid zur LTA/Eingliederungshilfe, Schwerbehindertenausweis) vorgelegt und der Mehrbedarf im Antrag ausdrücklich benannt werden.

6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Vertiefende Informationen zu Mehrbedarfen, Behinderung und Grundsicherung:

  • Mehrbedarf bei Behinderung – Bürgergeld & Sozialhilfe im Vergleich 1

    Merkzeichen H: Alle Voraussetzungen & Vorteile im Schwerbehindertenausweis

    Erfahren Sie, wann Sie das Merkzeichen H für Hilflosigkeit erhalten und welche Nachteilsausgleiche (z.B. Kfz-Steuer, Pflegepauschbetrag) Ihnen zustehen. Umfassender Ratgeber. | mehr

  • Mehrbedarf bei Behinderung – Bürgergeld & Sozialhilfe im Vergleich 2

    Merkzeichen G: erheblich gehbehindert

    ... erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ... | Unfähigkeit, Strecken zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt | mehr

  • Mehrbedarf bei Behinderung – Bürgergeld & Sozialhilfe im Vergleich 3

    Schwerbehindertenausweis – Voraussetzungen, Gültigkeit & Merkzeichen

    Der Schwerbehindertenausweis weist den Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen nach. Infos zu Antrag, Gültigkeit, Rechtsgrundlagen (§ 152, § 228 SGB IX, SchwbAwV) | mehr

  • blauer Schriftzug Sozialrecht neben neben Schild Achtung!

    Verwertbarkeit des Vermögens

    Einzusetzen ist nur das verwertbare Vermögen - erst dann können Leistungen bewilligt werden | Welches Vermögen ist verwertbar? | Was bedeutet verwertbar? | mehr

  • zwei Taschenrechner

    Sozialhilfe-Rechner (SGB XII): Anspruch, Gesamtbedarf & Freibeträge

    Kostenloser Sozialhilfe-Rechner (SGB XII): Gesamtbedarf ermitteln, Einkommen & Freibeträge anrechnen, Anspruch einschätzen. Mit Hinweisen zu Vermögen & Mehrbedarfen | mehr

  • Mann vor Flipboard - Widerspruchsverfahren

    Widerspruchsverfahren Sozialrecht: Fristen, Form & Ablauf

    Widerspruch im Sozialrecht einfach erklärt: Monatsfrist & Fristberechnung, Form (Unterschrift), aufschiebende Wirkung, Akteneinsicht, Dauer (3 Monate), Kosten & Kostenerstattung | mehr

  • Taschenrechner fein

    Bürgergeld-Rechner - Bürgergeld online berechnen

    ... erst ermitteln Sie mit dem Bürgergeld-Rechner den Gesamtbedarf, dann ziehen Sie anrechenbares Einkommen vom Gesamtbedarf ab, Vermögen ist einzusetzen ... | mehr

Siehe auch:
§ 21 SGB II · § 23 SGB II · § 30 SGB XII · § 20 SGB II · § 41 SGB I · § 40 SGB I

41 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Michel says

    19.09.2017

    Guten Tag,

    ich hab eine Frage – bin schwerbehindert 90% – wie hoch darf die Miete sein für einen Rollstuhlfahrer?

    Wie groß darf die Wohnung sein?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      28.09.2017

      Hallo Michel,

      schauen Sie sich doch einmal den folgenden Artikel an:

      Wohnflächengrenze – zulässige Wohnungsgröße für schwerbehinderte Menschen
      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. Michael says

    29.05.2018

    Hallo Herr Nippel,

    ich hatte eine Frage und zwar habe ich eine Behinderung von 30% wegen Anfallsleiden.

    Kann ich da einen Mehrbedarf beantragen?

    Mfg Schneider

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      07.06.2018

      Hallo Michael,

      unabhängig vom Grad der Behinderung können Sie jedenfalls dann einen Mehrbedarf geltend machen, wenn dieser Bedarf tatsächlich besteht (und nicht z. B. von der Krankenversicherung ausgeglichen wird).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Julia says

    06.07.2018

    Hallo!
    Ich habe eine Schwerbehinderung von 60 Prozent und bin voll erwerbsgemindert. Bekomme daher Leistungen nach dem SGB XII. Ich habe kein Merkzeichen G. Hätte ich trotzdem Anspruch auf Mehrbedarf?

    Viele Grüße

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      12.07.2018

      Hallo Julia,

      schauen Sie sich die Regelungen des § 30 Abs. 1 SGB XII an: unter den genannten Bedingungen haben Sie einen Anspruch auf Erhalt des 17 prozentigen Zuschlages.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. Manu says

    27.07.2018

    2 Versuch. Mein Sohn hat eine Zöliaki und ich hab jetzt 7 Monate gekämpft um den Mehrbedarf ( aufgrund meiner Rente) beim Sozialamt. Nun kam der Bescheid und es wurden 17 Euro abgezogen wegen Überzahlung.
    Ist das korrekt?
    Danke Manu

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      31.07.2018

      Hallo Manu,

      um die Frage zu beantworten, müsste ich doch wahrscheinlich die in Rede stehenden Bescheide auswerten …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. Aida says

    15.08.2018

    Hallo. Meine Tochter leidet an Anfallsleiden seit dem 3. Lebensjahr. Sie hat einen Behindertenausweis mit 80 GdB bekommen, Merkzeichen G und H. Hat sie ein Recht auf einen Mehrbedarf oder sonstige Hilfeleistung? Danke.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      16.08.2018

      Hallo Aida,

      ich gehe zunächst davon aus, dass Ihre Tochter Sozialgeld erhält.

      Gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II kann auch Ihre Tochter als Empfänger von Sozialgeld Mehrbedarfe erhalten.

      Gemäß § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II dürfte Ihre Tochter jedenfalls dann den 35 prozentigen Mehrbedarf erhalten, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII gewährt werden. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass Sie für Ihre Tochter (wie alt ist Ihre Tochter? Besucht sie schon die Schule?) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten können. Dies gilt eventuell schon vor Beginn der Schulausbildung, wenn § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Halbsatz SGB IX so zu verstehen ist, dass auch schon zur Vorbereitung der angemessenen Schulbildung und nicht nur zur Vorbereitung des Besuchs weiterführender Schulen Eingliederungshilfen gewährt werden können.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  6. Janett Maschler says

    04.09.2018

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    mein Mann hat ein GDB von 100 und Merkzeichen B und G. Wir müssen umziehen da der jetzige Dachwohnraum nicht umgebaut werden darf.

    Mein Mann bekommt volle Erwerbsminderungsrente und ich beziehe H4.

    Ich habe ein Wohnungsangebot beim Jobcenter eingereicht und mir wurde gesagt, dass der Mehrbedarf bei meinem Mann nicht mit gerechnet wird, weil ihm das Merkzeichen aG fehlt. So die Vorschrift des Jobcenter.

    Ist es richtig, dass im SGB XII festgehalten ist, wer eine Schwerbehinderung und die volle Erwerbsminderung hat, ein Mehrbedarf von 17 % zusteht?

    Wir wollen in eine Wohnung mit 68,6 qm, 408,17 € Kaltmiete, 105,64 € Kälte Betriebskosten und 98,78 € Heizung und Warmwasser = 612,59 €; dieses Angebot lehnen sie uns strickt ab. Sie würden, laut Ablehnung, nur 489,45 € bezahlen.

    Es wäre schön wenn Sie uns hier weiterhelfen können, denn ich weiß nicht mehr was ich tun kann.

    Mit freundlichen Grüßen und Danke vorab
    Janett Maschler

    Antworten
  7. Chin Hong says

    04.09.2018

    Guten Tag,

    ich bekomme Hartz4, ich habe Epilepsie, Ausweis mit H, G, B , RF und 90 GdB.

    Bekomme ich 17 % Mehrbedarf durch Buchstabe B oder H?

    Ich fange am 10.9. ein Praktikum an. Ich kann nur täglich 4 Stunden arbeiten.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      10.09.2018

      Hallo Chin Hong,

      jedenfalls nach § 23 Nr. 4 SGB II müssten Sie meines Erachtens einen Mehrbedarf erhalten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  8. Hak says

    05.09.2018

    Hallo,
    ich bin 50 Jahre alt, Hartz4 Empfänger, SB 50 mit Merkzeichen G.
    Ich bemühe mich nach vielen OP´s wieder um einen Job. Nach Absprache mit dem Jobcenter werde ich meine Bewerbungsunterlagen bei einem Träger „auffrischen“ und Bewerbungsfotos machen lassen. Die Kosten trägt das Jobcenter. Auf Anfrage wegen Mehrbedarf wurde mir vom Jobcenter mitgeteilt, dass dies nicht auf mich zutreffen würde und ich keinen Anspruch auf Mehrbedarf hätte.
    Stimmt das?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      10.09.2018

      Hallo Hak,

      warum § 23 Nr. 4 SGB II für Sie nicht einschlägig sein soll, erschließt sich mir nicht. Fordern Sie eine Entscheidung! Sollte die Entscheidung abschlägig sein, legen Sie Widerspruch und ggf. Klage ein.

      Für eine Rückmeldung hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Angelegenheit wäre ich dankbar.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
      • Hak says

        10.09.2018

        Hallo Herr Nippel,

        vielen Dank für die rasche Antwort.
        Wenn ich demnächst einen Termin habe,
        werde ich explizit nachfragen, warum ich keinen
        Anspruch auf Mehrbedarf haben kann soll.

        Viele Grüße
        Hak

        Antworten
  9. Kai Berthold says

    07.10.2018

    Sehr geehrter Herr RA Nippel,

    ich plane eine Reduktion meiner Arbeitszeit von 8 auf 6 Stunden. Das Bruttogehalt wäre demnach würdig per Aufstockung mit ALG II gestützt zu werden. Bei mir liegt ebenfalls ein GdB von 40 vor; wird die prozentuale Beteiligung von ALG II generell bei einer Behinderung unterstützt oder nur wenn z.B. Krebs/HIV oder Zöliakie etc. zu Grunde liegt?

    Vielen Dank im voraus.

    Kai Berthold

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.10.2018

      Hallo Herr Berthold,

      bekommen Sie denn Leistungen nach § 49 SGB IX?

      Allein das Vorliegen eines GdB von 40 begründet keinen Anspruch auf Mehrbedarf.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
      • Kai Berthold says

        21.10.2018

        Hallo Herr Nippel,

        bisher bekomme ich noch keine Leistungen nach § 49 SGB IX. Ich versuche derzeit zu klären ob ich ein persönliches Budget beantragen kann.

        Gruß Kai Berthold

        Antworten
  10. Annette Green says

    15.01.2019

    Hallo!
    Ich habe eine Schwerbehinderung von 50 Prozent und bin voll erwerbsgemindert. Bekomme daher Leistungen nach dem SGB XII. Ich habe kein Merkzeichen G. Hätte ich trotzdem Anspruch auf Mehrbedarf?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.01.2019

      Hallo Frau Green,

      soweit nicht die Voraussetzungen für den Erhalt anderer Mehrbedarfe (z. B. wegen besonders aufwändiger Ernährung …) in Betracht kommen, wird jedenfalls „automatisch“ kein weiterer Mehrbedarf gewährt.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  11. Anette Weinhold says

    16.01.2019

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    Frau A. wohnt derzeit aufgrund ihrer seelischen Behinderung (GdB 50) in einer therapeutischen Wohngemeinschaft nach dem § 53, 54 SGB 12. Sie (erwerbsfähig) macht derzeit eine Ausbildung und bezieht ALG II zur Aufstockung. Hat Frau A. Anspruch auf den Mehrbedarf von 35% für MmB?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Anette Weinhold

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      17.01.2019

      Hallo Frau Weinhold,

      so ganz klar ist mir bei der Angelegenheit nicht, dass Frau A. nach den §§ 53 f. SGB XII in einer Wohngemeinschaft lebt und dass sie Leistungen nach dem SGB II erhält …

      Einen Mehrbedarf kann aber nicht schon bei Vorliegn eines GdB von 50 geltend gemacht werden, es sei denn, es treten die oben genannten Umstände hinzu (z. B. Merkzeichen G, …).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  12. Thorsten says

    26.02.2019

    Guten morgen.

    Ich habe einen GdB von 30%. Bekomme seit Nov. 18 H4. Muss, aufgrund einer Magen-Op ein Leben lang mit Vitaminen supplementieren. Das kostet knapp 100 € im Monat. Auf Nachfrage beim Jobcenter sagte man mir, ich müsste ne Bescheinigung haben, dass ich besondere Nahrung benötige. Vitamine sind aber keine Nahrung. Momentan helfen mir meine Mutter und Schwester, weil ich das alleine von den 404 € nicht stemmen kann. Was kann man da machen?

    Antworten
  13. Max says

    07.08.2019

    Hallo,
    wenn mein Mann Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt bekommt nach § 49 SGB II zur beruflichen Eingliederung. Hat er einen Anspruch auf Mehrbedarf?
    Danke!
    MfG

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      09.08.2019

      Hallo Max,

      Leistungen nach § 49 SGB II? § 49 SGB II regelt die Innenrevision.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  14. Marcus B. says

    21.09.2019

    Sehr geehrter Herr Ra. Nippel,
    steht mir ein Mehrbedarf zu wenn ich eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben habe bei 70% und Merkzeichen G?
    Aufgrund von Klage für Erwerbsunfähigkeit und dauerhaft Krankgeschrieben weiß das Jobcenter mich nicht zu Vermitteln.
    Steht mir trotzdem in irgendeiner Form ein Betrag an Mehrbedarf zu?
    Danke!
    MfG Herr Brey

    Antworten
  15. Mathias says

    11.11.2019

    Hallo,

    ich habe einen Behinderung von 80% inklusive Merkzeichen G, ich bin berufstätig und gehe aktuell 20 h pro Woche.

    Würde der Mehrbedarf für mich infrage kommen? Wohne alleine.

    Danke im Voraus für die Rückmeldung

    Lg

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.11.2019

      Hallo Mathias,

      bei der Sozialhilfe kommt gemäß gemäß § 30 As. 1 Nr. 2 SGB XII ein Mehrbedarf in Betracht (s. o.).

      Auch bei Erhalt von SGB II kommt ein Mehrbedarf in Betracht, wenn die oben genannten Voraussetzungen zusätzlich gegeben sind. Sie müssen also entweder vollständig erwerbsgemindert sein (s. o. zu 2) oder Sie müssen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe beziehen (s. o. zu 1.).

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  16. Sandra Abbassi says

    27.02.2020

    Guten Tag,
    ich hab das noch nicht ganz verstanden. Meine Tochter ist 17 GDB 60% mit Merkzeichen H. Sie befindet sich in einer Berufsvorbereitenden Rehamaßnahme der Agentur für Arbeit. Ist somit erwerbsfähig. Stehen Ihr dann die 35% zu und wenn ja nach welcher Gesetzesgrundlage?
    Danke

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      06.03.2020

      Hallo Frau Abbassi,

      so wie ich das zunächst „auf die Schnelle“ einschätze, muss der Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 4 SGB XII nur gezahlt werden, wenn Eingliederungshilfe gewährt wird. Ist dies der Fall?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  17. Maren wenderholm says

    01.03.2020

    Hallo,

    ich und meine Tochter bekommen Grundsicherung vom Sozialamt. Ich habe einen GDB von 100 BL, B, G, H, Rf und meine Tochter mit 13 Jahren 70 % mit den Merkzeichen B und G.

    Steht uns beiden Mehrbedarf zu?

    Mfg

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      05.03.2020

      Hallo Frau Wenderholm,

      bei Ihnen liegt doch wahrscheinlich zumindest ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII vor – bei Ihrem Kind vermag ich dies „auf die Schnelle“ nicht verbindlich zu beantworten, gehe allerdings zunächst davon aus, dass diesbezüglich ein Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II begründet ist.

      Auch ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII dürfte begründet sein.

      Ob darüber hinaus Mehrbedarfe begründet sind, vermag ich aus Ihren Angaben nicht zu beurteilen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  18. Martin says

    01.03.2020

    Ich bin 40 und seit längerer Zeit arbeitslos aufgrund von Krankheit/Depression. Habe einen GdB von 30.

    Gibt es die Möglichkeit auch ohne das ich mich in einer Maßnahme befinde den Mehrbedarf von 35% zu bekommen bzw geltend zu machen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      05.03.2020

      Hallo Martin,

      die Mehrbedarfe habe ich oben in dem Beitrag dargestellt. Nach einer ersten Einschätzung haben Sie erst dann die berechtigte Aussicht auf Erhalt eines Mehrbedarfs, wenn Sie einen der oben geschilderten Sachverhalte erfüllen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  19. Barbara says

    01.03.2020

    Guten Tag Herr Nippel

    … ich habe die letzten 7 Jahre EM Rente bekommen:

    die wurde eingestellt weil ich – oh Wunder – gesund bin. Ich habe Alg2 beantragt, mein Ehemann bekommt unbefristet EM-Rente.Jetzt kam der Bescheid … die Rente meines Mannes wurde geteilt. Und wir beide bekommen noch 50.98 Euro
    Aufstockung. Mein Mann ist Pflegebedürftig … hat MS. Hat einen Ausweis mit 90% G .. aG. Kann das richtig sein?

    Lg

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      05.03.2020

      Hallo Barbara,

      ob die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung im Hinblick auf die Einstellung der Rente richtig ist oder nicht, vermag ich nicht zu beantworten.

      Wenn Ihr Ehemann so viel Rente bekommt, dass der Gesamtbedarf mit der Rente nahezu gedeckt ist und nur noch 50,98 € fehlen, dann kann dies auch sein … Bei der Berechnung des Gesamtbedarfs Ihrer Gemeinschaft ist jedenfalls ein Mehrbedarf aufgrund der Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Pflegegeld kann nicht leistungsmindernd berücksichtigt werden.

      Die Berechnung des Gesamtbedarfs und die Regeln zur Anrechnung von Einkommen können Sie u. a. dem Beitrag Bürgergeld richtig berechnen – mit Erläuterungen und Beispielen entnehmen. Für Sie sind möglicherweise die Regelungen in § 11 SGB II und § 11 b SGB II zum zu berücksichtigenden Einkommen sowie zu den Absetzbeträgen von Interesse.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  20. Erkan.H says

    30.08.2020

    Mehrbedarf bei Behinderten

    Hallo ich bekomme ALG 1 und beginne bald eine Umschulung.

    Habe einen unbefristeten GdB von 50 % und möchte wissen, ob der Mehrbedarf von 35 % auch mir zustehen würde. Oder sind ALG 1 Bezieher davon ausgeschlossen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      03.09.2020

      Hallo Erkan H.,

      erhalten Sie ergänzend Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz 4)? Dann erhalten Sie als „Aufstocker“ – wenn die Voraussetzungen für den Mehrbedarf vorliegen – den Mehrbedarf.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  21. Kushman says

    04.01.2025

    Guten Tag Herr Rechtsanwalt Nippel,

    Meine 2 Söhne haben jeweils Pflegegrad 3 und GdB 50/60 und beziehen Leistungen nach SGB XII Kap. 3
    Haben die Söhne Recht auf Gewährung von Wohnraummehrbedarf wegen der Pflegebedürftigkeit und der Behinderung ?
    Grüße
    Kushman

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      10.01.2025

      Hallo Herr Kushmann,

      nein, so einfach geht das nicht. Es müssen schon besondere Umstände vorliegen, die den Mehrbedarf begründen. Nicht alle Pflegebedürftigen, die oft auch schwerbehindert sind, haben einen Anspruch auf Ersatz von Kosten eines Mehrbedarfes.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtanwalt

      Antworten

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Mehrbedarf bei Behinderung – Bürgergeld & Sozialhilfe im Vergleich 4

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