Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Mehrbedarf für behinderte Menschen beim Hartz IV und der Sozialhilfe

vom 24. August 2016, zuletzt geändert am 30. August 2019

Das SGB II uns das SGB XII regeln die Mehrbedarfszuschläge wegen einer Behinderung in unterschiedlichen Vorschriften. Behinderte Menschen werden gemäß dem SGB II anders behandelt als behinderte Menschen, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten.

1. Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen gemäß § 21 Abs. 4 SGB II

Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigte, die

– Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder
– sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder
– Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1-3 SGB XII

erhalten, wird nach § 21 Mehrbedarfe
 
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 21 Abs. 4 SGB II
ein Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

2. Mehrbedarfszuschläge bei nicht erwerbsfähigen Personen, die Sozialgeld nach dem SGB II erhalten

Auch bei nicht erwerbsfähigen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, werden die oben genannten Leistungen gemäß § 21 Abs. 4 SGB II erbracht.

Menschen mit Schild Hartz IV

Bei nicht erwerbsfähigen Personen, bei denen die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung nach dem SGB VI sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 21 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX (alte Fassung – jetzt: § 152 SGB IX) mit dem Merkzeichen G sind § 23 Nummer 4 SGB II.

3. Mehrbedarf für behinderte Menschen nach § 30 Abs. 1 und Abs. 4 SGB XII

Gemäß § 30 Mehrbedarf
 
(1) Für Personen, die
1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 30 Abs. 4 SGB XII
hat auch ein behinderter Mensch, der das 15. Lebensjahr vollendet hat und dem Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz ein Satz 1 Nrn. 1-3 SGB XII geleistet wird, einen Mehrbedarf. Dieser Mehrbedarf beträgt 35 Prozent der maßgebenden Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Abs. 1 SGB II Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf ist mit…
 
(Link: zum Beitrag Der Regelbearf zur Sicherung des Lebensunterhalts)
Regelbedarfsstufe
.

Auch nach § 30 Abs. 1 Nummer 2 SGB XII wird ein Mehrbedarf Zuschlag in Höhe von 17 Prozent für denjenigen gewährt, bei dem die Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkzeichens G vorliegen. Anders als bei § 23 Nummer 4 SGB II kann hier aber „im Einzelfall ein abweichender Bedarf“ festgestellt werden, § 30 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB XII.

4. Kein Mehrbedarfszuschlag für gehbehinderte erwerbsfähige behinderte Menschen

Erwerbsfähige behinderte Menschen, die zudem gehbehindert sind, erhalten gemäß § 21 Abs. 4 SGB II im Unterschied zu § 23 Nummer 4 SGB II und zu § 30 Abs. 1 Nummer 2 SGB XII keinen Mehrbedarfszuschlag. In einer Bild: zum UrteilLink: www.juris.bundessozialgericht.deEntscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Februar 2010 (B 4 AS 29/09 R) wird dazu ausgeführt:

[17] Der Wortlaut des § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II bzw § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII beschränkt den Kreis der Leistungsberechtigen insoweit eindeutig. Nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II erhalten nur nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs 5 des SGB IX mit dem Merkzeichen „G“ sind. Die parallele Regelung des § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII gilt unter Beachtung von § 21 SGB XII ebenfalls nur für erwerbsunfähige Hilfebedürftige (s zum leistungsberechtigten Personenkreis für Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII: BSG vom 26.8.2008 – B 8/9b SO 18/07 R, SozR 4-3500 § 18 Nr 1 ). Dass eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf erwerbsfähige Hilfebedürftige auch nicht auf dem Wege eines Analogieschlusses in Betracht kommt, hat der 14. Senat bereits am 21.12.2009 (B 14 AS 42/08 R, vgl Terminbericht vom 22.12.2009 – Nr 72/09) entschieden. Der erkennende Senat schließt sich dem an.

[18] Insoweit mangelt es bereits an einer planwidrigen Lücke. Es entsprach von vornherein dem gesetzgeberischen Anliegen, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen Mehrbedarf allein wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft und der Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht zugänglich zu machen.


 
 

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29 Fragen/Antworten

  1. Michel  

    19. September 2017

    guten tag,

    ich hab eine frage – bin schwerbehindert 90% – wie hoch darf die miete sein für ein rollstuhlfahrer wie groß darf die wohnung sein?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      28. September 2017

      Hallol Michel,

      schauen Sie sich doch einmal den folgenden Artikel an:

      Wohnflächengrenze – zulässige Wohnungsgröße für schwerbehinderte Menschen
      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  2. Michael  

    29. Mai 2018

    Hallo Herr Nippel,

    ich hatte eine Frage und zwar habe ich eine Behinderung von 30% wegen Anfallsleiden.

    Kann ich da einen Mehrbedarf beantragen?

    Mfg Schneider

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      7. Juni 2018

      Hallo Michael,

      unabhängig vom Grad der Behinderung können Sie jedenfalls dann einen Mehrbedarf geltend machen, wenn dieser Bedarf tatsächlich besteht (und nicht z. B. von der Krankenversicherung ausgeglichen wird).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  3. Julia  

    6. Juli 2018

    Hallo!
    Ich habe eine Schwerbehinderung von 60 Prozent und bin voll erwerbsgemindert. Bekomme daher Leistungen nach dem SGB XII. Ich habe kein Merkzeichen G. Hätte ich trotzdem Anspruch auf Mehrbedarf?

    Viele Grüße

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      12. Juli 2018

      Hallo Julia,

      schauen Sie sich die Regelungen des § 30 Abs. 1 SGB XII an: unter den genannten Bedingungen haben Sie einen Anspruch auf Erhalt des 17 %igen Zuschlages.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  4. Manu  

    27. Juli 2018

    2 Versuch. Mein Sohn hat eine Zöliaki und ich hab jetzt 7 Monate gekämpft um den Mehrbedarf ( aufgrund meiner Rente) beim Sozialamt. Nun kam der Bescheid und es wurden 17 Euro abgezogen wegen Überzahlung.
    Ist das korrekt?
    Danke Manu

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      31. Juli 2018

      Hallo Manu,

      um die Frage zu beantworten, müsste ich doch wahrscheinlich die in Rede stehenden Bescheide auswerten …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  5. Aida  

    15. August 2018

    Hallo. Meine Tochter leidet an Anfallsleiden seit dem 3. Lebensjahr. Sie hat einen Behindertenausweis mit 80 Gdb bekommen, Merkzeichen G und H. Hat sie ein Recht auf einen Mehrbedarf oder sonstige Hilfeleistung? Danke.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      16. August 2018

      Hallo Aida,

      ich gehe zunächst davon aus, dass Ihre Tochter Sozialgeld erhält.

      Gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II kann auch Ihre Tochter als Empfänger von Sozialgeld Mehrbedarfe erhalten.

      Gemäß § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II dürfte Ihre Tochter jedenfalls dann den 35 %-igen Mehrbedarf erhalten, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII gewährt werden. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass Sie für Ihre Tochter (wie alt ist Ihre Tochter? Besucht sie schon die Schule?) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten können. Dies gilt eventuell schon vor Beginn der Schulausbildung, wenn § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Halbsatz SGB IX so zu verstehen ist, dass auch schon zur Vorbereitung der angemessenen Schulbildung und nicht nur zur Vorbereitung des Besuchs weiterführender Schulen Eingliederungshilfen gewährt werden können.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  6. Janett Maschler  

    4. September 2018

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    mein Mann hat ein GDB von 100 und Merkzeichen B und G. Wir müssen umziehen da der jetzige Dachwohnraum nicht umgebaut werden darf.

    Mein Mann bekommt volle Erwerbsminderungsrente und ich beziehe H4.

    Ich habe ein Wohnungsangebot beim Jobcenter eingereicht und mir wurde gesagt, dass der Mehrbedarf bei meinem Mann nicht mit gerechnet wird, weil ihm das Merkzeichen aG fehlt. So die Vorschrift des Jobcenter.

    Ist es richtig, dass im SGB XII festgehalten ist, wer eine Schwerbehinderung und die volle Erwerbsminderung hat, ein Mehrbedarf von 17 % zusteht?

    Wir wollen in eine Wohnung mit 68,6 qm, 408,17 € Kaltmiete, 105,64 € Kälte Betriebskosten und 98,78 € Heizung und Warmwasser = 612,59 €; dieses Angebot lehnen sie uns strickt ab. Sie würden, laut Ablehnung, nur 489,45 € bezahlen.

    Es wäre schön wenn Sie uns hier weiterhelfen können, denn ich weiß nicht mehr was ich tun kann.

    Mit freundlichen Grüßen und Danke vorab
    Janett Maschler

    antworten
  7. Chin Hong  

    4. September 2018

    Guten Tag, ich bekomme hartz4,
    Ich habe epilepsie, Ausweis mit H, G, B , RF und 90Gdb. Bekomme ich 17% mehrbedarf durch Buchstabe B oder H? Ich fange am 10.9. ein Praktikum an. Ich kann nur täglich 4std arbeiten.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      10. September 2018

      Hallo Chin Hong,

      jedenfalls nach § 23 Nr. 4 SGB II müssten Sie meines Erachtens einen Mehrbedarf erhalten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  8. Hak  

    5. September 2018

    Hallo,
    ich bin 50 Jahre alt, Hartz4 Empfänger, SB 50 mit Merkzeichen G.
    Ich bemühe mich nach vielen OP´s wieder um einen Job. Nach Absprache mit dem Jobcenter werde ich meine Bewerbungsunterlagen bei einem Träger „auffrischen“ und Bewerbungsfotos machen lassen. Die Kosten trägt das Jobcenter. Auf Anfrage wegen Mehrbedarf wurde mir vom Jobcenter mitgeteilt, dass dies nicht auf mich zutreffen würde und ich keinen Anspruch auf Mehrbedarf hätte.
    Stimmt das?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      10. September 2018

      Hallo Hak,

      warum § 23 Nr. 4 SGB II für Sie nicht einschlägig sein soll, erschließt sich mir nicht. Fordern Sie eine Entscheidung! Sollte die Entscheidung abschlägig sein, legen Sie Widerspruch und ggf. Klage ein.

      Für eine Rückmeldung hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Angelegenheit wäre ich dankbar.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
      • Hak  

        10. September 2018

        Hallo Herr Nippel,

        vielen Dank für die rasche Antwort.
        Wenn ich demnächst einen Termin habe,
        werde ich explizit nachfragen, warum ich keinen
        Anspruch auf Mehrbedarf haben kann soll.

        Viele Grüße
        Hak

  9. Kai Berthold  

    7. Oktober 2018

    Sehr geehrter Herr RA Nippel,

    ich plane eine Reduktion meiner Arbeitszeit von 8 auf 6 Stunden. Das Bruttogehalt wäre demnach würdig per Aufstockung mit ALG II gestützt zu werden. Bei mir liegt ebenfalls ein GdB von 40 vor; wird die prozentuale Beteiligung von ALG II generell bei einer Behinderung unterstützt oder nur wenn z.B. Krebs/HIV oder Zöliakie etc. zu Grunde liegt?

    Vielen Dank im voraus.

    Kai Berthold

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      15. Oktober 2018

      Hallo Herr Berthold,

      bekommen Sie denn Leistungen nach § 49 SGB IX?

      Allein das Vorliegen eines GdB von 40 begründet keinen Anspruch auf Mehrbedarf.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
      • Kai Berthold  

        21. Oktober 2018

        Hallo Herr Nippel,

        bisher bekomme ich noch keine Leistungen nach § 49 SGB IX. Ich versuche derzeit zu klären ob ich ein persönliches Budget beantragen kann.

        Gruss Kai Berthold

  10. Annette Green  

    15. Januar 2019

    Hallo!
    Ich habe eine Schwerbehinderung von 50 Prozent und bin voll erwerbsgemindert. Bekomme daher Leistungen nach dem SGB XII. Ich habe kein Merkzeichen G. Hätte ich trotzdem Anspruch auf Mehrbedarf?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      15. Januar 2019

      Hallo Frau Green,

      soweit nicht die Voraussetzungen für den Erhalt anderer Mehrbedarfe (z. B. wegen besonders aufwändiger Ernährung …) in Betracht kommen, wird jedenfalls „automatisch“ kein weiterer Mehrbedarf gewährt.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  11. Anette Weinhold  

    16. Januar 2019

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    Frau A. wohnt derzeit aufgrund ihrer seelischen Behinderung (GdB 50) in einer therapeutischen Wohngemeinschaft nach dem § 53, 54 SGB 12. Sie (erwerbsfähig) macht derzeit eine Ausbildung und bezieht ALG II zur Aufstockung. Hat Frau A. Anspruch auf den Mehrbedarf von 35% für MmB?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Anette Weinhold

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      17. Januar 2019

      Hallo Frau Weinhold,

      so ganz klar ist mir bei der Angelegenheit nicht, dass Frau A. nach den §§ 53 f. SGB XII in einer Wohngemeinschaft lebt und dass sie Leistungen nach dem SGB II erhält …

      Einen Mehrbedarf kann aber nicht schon bei Vorliegn eines GdB von 50 geltend gemacht werden, es sei denn, es treten die oben genannten Umstände hinzu (z. B. Merkzeichen G, …).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  12. Thorsten  

    26. Februar 2019

    Guten morgen.

    Ich habe einen GdB von 30%. Bekomme seit Nov. 18 H4. Muss, aufgrund einer Magen-Op ein Leben lang mit Vitaminen supplementieren. Das kostet knapp 100 € im Monat. Auf Nachfrage beim Jobcenter sagte man mir, ich müsste ne Bescheinigung haben, dass ich besondere Nahrung benötige. Vitamine sind aber keine Nahrung. Momentan helfen mir meine Mutter und Schwester, weil ich das alleine von den 404 € nicht stemmen kann. Was kann man da machen?

    antworten
  13. Max  

    7. August 2019

    Hallo,
    wenn mein Mann Leistungen zur Teilhabe am Arbeits bekommt nach 49 sbg II zur beruflichen Eingliederung. Hat er anspruch auf mehrbedarf?
    Danke!
    MfG

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      9. August 2019

      Hallo Max,

      Leistungen nach § 49 SGB II? § 49 SGB II regelt die Innenrevision.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  14. Marcus B.  

    21. September 2019

    Sehr geehrter Herr Ra.Nippel,
    steht mir ein Mehrbedarf zu wenn ich eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben habe bei 70% und Merkzeichen G?
    Aufgrund von Klage für Erwerbsunfähigkeit und dauerhaft Krankgeschrieben weiss das Jobcenter mich nicht zu Vermitteln.
    Steht mir trotzdem in irgendeiner Form ein Betrag an Mehrbedarf zu?
    Danke!
    MfG Herr Brey

    antworten
  15. Mathias  

    11. November 2019

    Hallo,

    ich habe einen Behinderung von 80% inklusive Merkzeichen G, ich bin berufstätig und gehe aktuell 20 h pro Woche.

    Würde der Mehrbedarf für mich infrage kommen? Wohne alleine.

    Danke im Voraus für die Rückmeldung

    Lg

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      15. November 2019

      Hallo Mathias,

      bei der Sozialhilfe kommt gemäß gemäß § 30 As. 1 Nr. 2 SGB XII ein Mehrbedarf in Betracht (s. o.).

      Auch bei Erhalt von SGB II kommt ein Mehrbedarf in Betracht, wenn die oben genannten Voraussetzungen zusätzlich gegeben sind. Sie müssen also entweder vollständig erwerbsgemindert sein (s. o. zu 2) oder Sie müssen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe bezeihen (s. o. zu 1.).

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
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