§ 103 SGG – Amtsermittlungsgrundsatz
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Der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 103 SGG trägt dem besonderen öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der zu treffenden Entscheidung Rechnung. Das Gericht ist zu den Ermittlungen verpflichtet, die nach Lage der Sache erforderlich sind. Für das Sozialverwaltungsverfahren hat die Bestimmung ihre Entsprechung in § 20 SGB X.
§ 103 – Amtsermittlungsgrundsatz
- Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
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In den folgenden Beiträgen habe ich § 103 SGG angesprochen: