Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 103 SGG – Amtsermittlungsgrundsatz (mit Kommentierung)

(3 Beiträge)

 

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1. Gesetzestext2. Kommentierung3. Beitragsliste
Gesetzestext (Stand: 1.01.2022):

§ 103 Amtsermittlungsgrundsatz

  •       Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

 

Kommentierung

[1] Der Amtsermittlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz, Untersuchungsmaxime, Offizialmaxime) gemäß § 103 SGG trägt dem besonderen öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der zu treffenden Entscheidung Rechnung. Das Gericht ist zu den Ermittlungen verpflichtet, die nach Lage der Sache erforderlich sind. Für das Sozialverwaltungsverfahren hat die Bestimmung ihre Entsprechung in § 20 Untersuchungsgrundsatz
 
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; ...
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 20 SGB X
.

Bei der Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • -   Gemäß § 95 SGG ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Über diesen Streitgegenstand darf das Gericht nicht hinausgehen.
  • -   Nur was rechtserheblich ist, muss aufgeklärt werden.
  • -   Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich.

[2] Die Ermittlungspflicht des Gerichts wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt. Die Beteiligten sind bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen, § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG. Zur näheren Bestimmung der Mitwirkungspflicht kann auf die Regelungen zum Verwaltungsverfahren gemäß den §§ 60-67 SGB I zurückgegriffen werden. Das Nichtmitwirken an der Aufklärung des Sachverhalts kann erhebliche Folgen beweisrechtlicher Art für den betreffenden Beteiligten nach sich ziehen. Das Gericht ist zwar grundsätzlich weiterhin verpflichtet, alle Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, die sich ihm auch ohne Mitwirkung des Beteiligten eröffnen, darüber hinaus kann der Beteiligte jedoch nicht mehr rügen, das Gericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.

[3] An das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist das Gericht nicht gebunden, § 103 Satz 2 SGG. Das Gericht muss sich mit derartigen Beweisanträgen aber auseinandersetzen. Zumindest müssen – wenn Beweisanträge gestellt werden – diesbezügliche Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils getroffen werden.

Dennoch spielt der Beweisantrag auch im sozialgerichtlichen Verfahren zumindest im Hinblick auf die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG eine Rolle. Danach ist die Verletzung der Amtsermittlungspflicht nur ein eingeschränkter Zulassungsgrund. Der Verfahrensmangel muss sich auf einen Beweisantrag beziehen.

§ 109 SGG
 
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 109 SGG
schränkt § 103 Satz 2 SGG ein, indem er bestimmt, dass das Gericht auf Antrag Sachverständigenbeweis durch einen bestimmten Arzt zu erheben hat. Ein Antrag auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen gemäß § 109 SGG ist aber nicht als Beweisantrag i. S. d. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SAGG aufzufassen.

[4] § 106 SGG konkretisiert den Untersuchungsgrundsatz des § 103 SGG und ist damit eine weitere zentrale Vorschrift des SGG. Die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen besteht in jeder Lage des Verfahrens. Die Aufklärungspflicht in dem Zeitraum vor der mündlichen Verhandlung ist ausdrücklich in § 106 SGG geregelt worden.

 

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 103 SGG angesprochen:


  • Symbole Fragezeichen und Ausrufezeichen
    Mitwirkungspflichten gemäß dem SGB I

    ... sozialrechtliche Mitwirkungspflichten werden in den §§ 60 ff. SGB I geregelt | fehlende Mitwirkung kann zur Entziehung oder Versagung von Leistungen führen
    ... | mehr
  • goldener Paragraf im Ring
    Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG

    ... der Kläger kann die Anhörung eines Arztes seines Vertrauens verlangen ... | 1. Amtsermittlungsgrundsatz ... | 2. Anhörung eines bestimmten Arztes
    ... | mehr
  • drei Gerichtsymbole - Hammer, Gerichtsgebäude, Paragraf
    Die Berufung gegen Entscheidungen der Sozialgerichte

    ... Übersicht zu den Grundsätzen des Berufungsrechts im Sozialrecht ... | ... die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgen
    ... | mehr

 
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  • Kommentierung
  • Beitragsliste

 

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