Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1 Bürgergeld-V – Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen

(8 Beiträge mit § 1 Bürgergeld-V – Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen)

GesetzestextKommentierungBeitragsliste

1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen

  • (1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
    • 1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,
    • 2. (weggefallen)
    • 3.
      Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,
    • 4. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
    • 5. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag,
    • 6. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
    • 7. nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise,
    • 8. Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird,
    • 9. bei Beziehenden von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen,
    • 10. eine Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, die anschließende Witwen- oder Witwerrente überschreitet,
    • 11. Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,
    • 12. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3 100 Euro nicht überschreiten,
    • 13. Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden.
  • (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
  • (3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der vergleichbaren monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch.

zum Stichwort Bürgergeld-V

§ 1 Bürgergeld-V hat § 1 ALG-II-V abgelöst.

2. Kommentierung

I. Allgemeines

§ 1 Bürgergeld-V konkretisiert ergänzend zu § 11a SGB II, welche Einnahmen ausdrücklich nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfen.

II. Einzelne Regelungen

[1] Bagatellgrenze: Abs. 1 Nr. 1 stellt Zuflüsse bis 10 € monatlich frei.

[2] Kapitalvermögen: Abs. 1 Nr. 3 sieht einen Freibetrag von 100 € jährlich vor.

[3] Pflegepersonen: Einnahmen für Grundpflege/Haushaltshilfe sind frei (Abs. 1 Nr. 4).

[4] Militär/Stationierungsrecht: Nr. 5 und 6 erfassen Sondertatbestände, heute selten relevant.

[5] Kindergeld: Weitergeleitetes Kindergeld bleibt frei (Nr. 8).

[6] Weitere Sonderfälle: U. a. U15-Erwerbseinkommen, Corona-Leistungen, Verpflegung außerhalb Erwerb, religiöse Geldgeschenke, November-/Dezemberhilfe, Neustarthilfe, Hygienehilfen.

[7] Haushaltsgemeinschaft: Abs. 2 modifiziert die Vermutungsregel des § 9 Abs. 5 SGB II und legt Freibetragsgrenzen fest.

[8] Verletztenrente: Abs. 3 stellt Teile der Rente bei DDR-Wehrpflicht-Schäden frei.

[9] Ferienjobs: Der frühere Abs. 4 ist aufgehoben. Ferienjobs sind nun in § 11a Abs. 7 SGB II geregelt.

III. Systematik

Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 11a SGB II, § 11b SGB II und der Haushaltsgemeinschaft.

3. Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich § 1 Bürgergeld-V angesprochen:


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    Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II: Formel, Beispiel & FAQs. So wird Angehörigen-Einkommen angerechnet – 2× RB1 + KdU als Freibetrag, 50 % vom Überhang

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    ... im SGB II ist eine ausdrückliche Regelung zur Anrechnung des Pflegegeldes auf die Leistungen nur für den Empfänger, nicht für die Pflegeperson enthalten ...

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  • Taschenrechner feinBürgergeld-Rechner – Bürgergeld online berechnen

    ... erst ermitteln Sie mit dem Bürgergeld-Rechner den Gesamtbedarf, dann ziehen Sie anrechenbares Einkommen vom Gesamtbedarf ab, Vermögen ist einzusetzen ...

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  • Kugel Hartz 4, SGB II, ...Grundfreibeträge bei ehrenamtlich Tätigen und Schülern

    ... vom leistungsmindernd zu berücksichtigende Einkommen können ehrenamtlich Tätige 250,00 € absetzen, Schüler können Einnahmen aus einem Ferienjob behalten ...

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  • graues ParagrafenzeichenDer Wohnkostenzuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II

    Schüler und Auszubildende können einen Wohnkostenzuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II erhalten ... | ... zur Berechnung des Wohnkostenzuschusses ...

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  • Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und in der Haushaltsgemeinschaft 2Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und in der Haushaltsgemeinschaft

    Behandlung von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft ... | ... Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und in der Haushaltsgemeinschaft ...

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  • Männchen hinter rotem AusrufezeichenZur Anrechnung privater Zuwendungen beim Arbeitslosengeld II (ALG II)

    ... private Schenkungen von Eltern oder Großeltern können als Einkommen vom Jobcenter berücksichtigt werden ... | ... Hinweis auf § 11 a Abs. 6 SGB II ...

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Bürgergeld-V – Verordnung zur Berechnung von Einkommen...
§ 1 Bürgergeld-V – Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen (8)§ 2 Bürgergeld-V – Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (1)§ 3 Bürgergeld-V – Berechnung des Einkommens aus selbständiger ... (1)§ 6 Bürgergeld-V – Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge (5)§ 7 Bürgergeld-V – Nicht zu berücksichtigendes Vermögen (2)

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