Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Mieter und Eigentümer, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Leistung wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt. Grundlage ist das WoGG. Seit 2023 enthält die Berechnung zusätzlich eine Heizkosten- und eine Klimakomponente.
Durch die Reform 2023 wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich erweitert. Neu sind die Heizkostenkomponente und die Klimakomponente gemäß § 12 WoGG. Durchschnittlich erhalten rund zwei Millionen Haushalte nun Anspruch auf Wohngeld.
1. Voraussetzungen
Wohngeld wird nur gewährt, wenn der Haushalt seinen Lebensunterhalt überwiegend selbst decken kann. Besteht Hilfebedürftigkeit nach § 7 WoGG, sind z. B. Bürgergeld oder Sozialhilfe vorrangig.
Voraussetzung für den Erhalt von Wohngeld ist also die Erzielung eines Mindesteinkommens .
Als ausreichendes Einkommen gilt meist etwa 80 % des Gesamtbedarfs (Regelbedarf + Kosten der Unterkunft + Mehrbedarfe). Unterschreitungen können durch Darlehen oder Härtefallregelungen ausgeglichen werden.
Maßgeblich ist der monatliche Gesamtbedarf nach dem SGB II.
Mit diesem Rechner können Sie Ihren Gesamtbedarf abschätzen:
2. Höhe und Berechnung – Berechnungsformel
Die Berechnung richtet sich im Wesentlichen nach § 19 Abs. 1 WoGG. Die Berechnungsformel lautet:
1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro
M = Mietbelastung, Y = bereinigtes Einkommen, a / b / c = Tabellenwerte.
Die Werte aus der Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG müssen eingesetzt werden.
a) Haushaltsgröße (a, b, c)
Die Parameter a, b und c hängen von der Anzahl der Haushaltsmitglieder ab. Die Werte finden sich in der § 24 WoGV i. V. m. der Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG.
b) Mietbelastung (M)
Wohngeld umfasst die Bruttokaltmiete und – seit 2023 – eine Heizkostenpauschale (§ 12 Abs. 6 WoGG). Zusätzlich wird eine Klimakomponente berücksichtigt (§ 12 Abs. 7 WoGG.
aa) Höchstbeträge
- Die förderfähige Miete ist nach Mietenstufen begrenzt (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG). Eine „Luxuswohnung“ wird also nicht gefördert.
- Die Mietenstufe richtet sich nach Gemeinde oder Landkreis (Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV).
bb) Mindestsätze
Für geringe Mieten oder Einkommen gelten Mindestwerte nach der Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG.
c) Einkommen (Y)
Als Y gilt das bereinigte Gesamteinkommen des Haushalts nach den §§ 16–18 WoGG. Abzugsfähig sind Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, bestimmte Freibeträge und Unterhaltsleistungen.
aa) Freibeträge und Absetzbeträge
- § 16 WoGG: Pauschalen für Steuern und Sozialversicherung,
- § 17 WoGG: Freibeträge bei Schwerbehinderung oder Erwerbstätigkeit,
- § 18 WoGG: Abzüge für Unterhaltsleistungen.
bb) Höchsteinkommen – Orientierungswerte
Hinweis: Die Werte beziehen sich auf das bereinigte Einkommen; das Bruttoeinkommen kann deutlich höher liegen.
d) Beispielhafte Einordnung
Eine alleinstehende Person in Mietenstufe III mit einer Bruttokaltmiete von 438 € und einem Nettoeinkommen von 1.100 € erhält voraussichtlich rund 320 € Wohngeld.
Liegt das Einkommen darunter, greifen in der Regel Leistungen nach dem Bürgergeld (SGB II), s. o. zu 1.
3. Verfahren
Zuständig für die Entscheidung über einen Antrag ist die örtliche Wohngeldbehörde, in Nordrhein-Westfalen die Gemeinde. Grundlage: § 24 WoGG.
Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden; anschließend ist die kombinierte Anfechtungs-/Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht zulässig.
Wer noch hilfebedürftig ist, erhält in der Regel kein Wohngeld (§ 7 WoGG). Grenzfälle – etwa bei kurzfristiger Hilfebedürftigkeit – sollten individuell geprüft werden.
Das Mindesteinkommen soll zumindest 80 % des Gesamtbedarfs decken.
4. Rückzahlung / Änderungen
Nachzahlungen oder Rückforderungen richten sich nach den §§ 27 ff. WoGG, z. B. § 27 (Änderung), § 29 (Aufrechnung/Verrechnung), § 31 (Rücknahme rechtswidriger Bescheide). Eine Rückzahlungspflicht kann entstehen, wenn das Einkommen nachträglich steigt oder sich die Haushaltsgröße ändert.
5. Häufige Fragen
- Gilt Wohngeld auch für Eigentümer?
Ja. Eigentümer erhalten einen Lastenzuschuss für selbstgenutztes Wohneigentum. Die Systematik entspricht dem Mietzuschuss. - Wie werden Heiz- und Klimakomponente berücksichtigt?
Heizkosten werden pauschal zu M addiert (§ 12 Abs. 6 WoGG), die Klimakomponente erhöht den Höchstbetrag (§ 12 Abs. 7 WoGG). - Welche Abzüge mindern das Einkommen Y?
Pauschalen nach § 16 WoGG, Freibeträge nach § 17 WoGG und Unterhalt nach § 18 WoGG. - Wo finde ich die Mietenstufe meiner Gemeinde?
In der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV; dort sind alle Gemeinden und Kreise mit Mietenstufe I–VII aufgelistet.
6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Ihren Anspruch auf Wohngeld können Sie mit dem Wohngeld-Rechner ermitteln:
Weitere Informationen und Berechnungshilfen zum Wohngeld:
§ 12 WoGG · § 19 WoGG · § 24 WoGG · Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG · Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG · Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV.



Tony says
Guten Tag.
Wir haben Oktober 2022 ein Wohngeld Antrag bewilligt gekriegt. Jedoch haben wir Fehler beim Ausfüllen gemacht. Die Mieteinnahmen haben wir vergessen anzugeben bzw. dachten wir, dass die nicht angeben werden müssen. Der Antragsteller bin ich und meine Frau ist die Vermieterin der Wohnung der Mieteinnahmen. Einen Lastenzuschuss haben wir bewilligt gekriegt von 713 Euro. Wir sind eine Familie mit 4 Kindern. Leider haben wir ein Schreiben von der Wohngeldstelle gekriegt, dass wir Einkünfte verschwiegen haben. Das war unser 1 Antrag und der war so schwer auszufüllen. Was kommt auf uns zu bzw. was passiert als nächstes? Wir sind bereit, die Differenz zurück zuzahlen. Uns hätte auch mit dem Mieteinnahmen Wohngeld zugestanden laut Wohngeldrechner. Bitte um Kontaktaufnahme.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Tony,
wahrscheinlich wird ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen werden. Die Differenz zwischen den gewährten Leistungen und den Leistungen nach Berücksichtigung des Einkommens aus Mieteinnahmen würde dann zurückgefordert werden.
Darüber könnte eine strafrechtliche Verfolgung drohen. In dem Antrag haben Sie wahrscheinlich ausdrücklich bestätigt, dass Sie über das angegebene Einkommen hinaus nicht über Einkommen verfügen. Das könnten dann als Betrug gemäß § 263 StGB gewertet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt