Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters

Beitrag vom 09.05.2016, aktualisiert am 05.11.2025

VG Wort - Zählpixel§ 43 SGB II regelt die Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters. Die Höhe der Aufrechnung kann je nach Fallgruppe bis zu 30 % des Regelbedarfs betragen.

  • 1. Voraussetzungen
  • 2. Folgen (Höhe der Aufrechnung)
  • 3. Form
  • 4. Ermessensausübung
  • 5. Rechtsschutz
  • 6. Häufige Fragen
  • 7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Voraussetzungen

§ 43 Abs. 1 SGB II enthält gegenüber der allgemeinen Aufrechnung nach § 51 SGB I erleichterte Voraussetzungen.

Erforderlich ist eine Aufrechnungslage (gleichartige und fällige Forderungen). Da Widerspruch und Klage gegen Erstattungs-/Ersatzansprüche aufschiebende Wirkung haben, darf nicht aufgerechnet werden, solange der Anspruch nicht bestandskräftig ist – außer es ist ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet. Zuständig muss das Jobcenter sein.

Bei Zuständigkeitswechsel kommt eine Verrechnung nach § 52 SGB I in Betracht. Die Verrechnung betrifft einen anderen Leistungsträger. So ist die Verrechnung zwischen der Deutschen Rentenversicherung und dem Jobcenter nach rückwirkender Bewilligung einer Rente üblich. Auch bei rückwirkender Bewilligung von Krankengeld und/oder Arbeitslosengeld kommt ggf. eine Verrechnung zwischen Leistungsträgern in Betracht. Auch bei der Verrechnung muss der Anspruch bestandskräftig sein („soweit die Aufrechnung zulässig ist„, § 52 letzter Halbsatz SGB II“).

2. Folgen (Höhe der Aufrechnung)

Die Begrenzungen stehen in § 43 Abs. 2 SGB II:

  • 10 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Erstattungen nach §§ 42, § 43 SGB I, bei endgültiger Festsetzung nach § 328 SGB III sowie bei Aufhebungen nach § 48 SGB X.
  • bis zu 30 % in den übrigen Fällen – typischerweise bei vorwerfbarem Verhalten der leistungsberechtigten Person.

Bezugsgröße ist stets der für die Person maßgebende Regelbedarf.

3. Form

Die Aufrechnung ist durch Verwaltungsakt zu erklären, § 43 Abs. 4 S. 1 SGB II. Der Bescheid muss hinreichend bestimmt sein (Dauer, Höhe, Forderungen).

4. Ermessensausübung

Ermessensgründe müssen erkennbar sein, vgl. § 35 SGB X. Regelmäßig betrifft das nur noch das „Ob“ der Aufrechnung (Entschließungsermessen). Die Höhe (10 %/30 %) ist heute gesetzlich festgelegt; insoweit besteht kein Ermessen. Das bestätigte das BSG im Urteil vom 09.03.2016 – B 14 AS 20/15 R (BSG 09.03.2016 – B 14 AS 20/15 R).

Urteil des BSG vom 9. März 2016, B 14 AS 20/15 R Rdnrn. 27 und 34

…
[27] cc) Die Höhe der vom Beklagten im Grundlagenverwaltungsakt erklärten monatlichen Aufrechnung in Höhe von 30 % des für den Kläger jeweils maßgebenden Regelbedarfs entspricht der ein Ermessen ausschließenden Vorgabe in § 43 Abs 2 S. 1 SGB II. Danach beträgt die Höhe der Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen, die nicht auf §§ 42 und 43 SGB II, § 328 Abs 3 S. 2 SGB III oder § 48 Abs 1 S. 2 Nr 3 iVm § 50 SGB X beruhen, 30 % des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs. Aufgrund dieser Regelung ziehen alle anderen Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X, die nicht einer Aufhebung nach § 48 Abs 1 S. 2 Nr 3 SGB X folgen, eine Aufrechnung in Höhe von 30 % nach sich (BT-Drucks 17/4095 S 35).
…
[34] a) Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Aufrechnung in Höhe von 30 % des jeweils maßgebenden Regelbedarfs über bis zu drei Jahre bei einer auf vorwerfbarem Verhalten des Leistungsberechtigten beruhenden Erstattungsforderung wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen steht mit Verfassungsrecht in Einklang.
…

Bei Minderjährigen ist das Unterbleiben einer Aufrechnung besonders zu prüfen (Existenzsicherung).

5. Rechtsschutz

Der Widerspruch gegen den Aufrechnungsbescheid hat aufschiebende Wirkung. § 39 SGB II (sofortige Vollziehbarkeit) erfasst die Aufrechnung nicht (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg, L 28 B 1053/07). Bis zur Bestandskraft sind keine Kürzungen zulässig. Nach dem Widerspruchsbescheid ist die Anfechtungsklage statthaft.

Tipp

Greifen Sie bei einem Kombinationsbescheid alle Punkte an (Rückforderung/Erstattung und Aufrechnung). Sonst kann Teil-Bestandskraft entstehen.

Vertiefend zur Aufrechnung nach dem SGB XII:

  • Aufrechnung beim Sozialamt (§§ 44b, 26 SGB XII) – Erstattungsansprüche & Widerspruch

    Wann darf das Sozialamt Erstattungsansprüche aufrechnen? Unterschiede zu § 43 SGB II, 5 %-Grenze, Dreijahresfrist, Widerspruch – einfach erklärt.

    ... | mehr

6. Häufige Fragen

Gilt die 30-%-Grenze auch bei mehreren Erstattungsfällen?
Ja, die Grenze bezieht sich auf den maßgebenden Regelbedarf und ist als Obergrenze zu verstehen. Mehrere Forderungen dürfen zusammen grundsätzlich nicht über 30 % hinausgehen (Ausnahme: die 10-%-Fälle nach § 43 Abs. 2 S. 1 1. HS SGB II werden nebeneinander oft auf insgesamt 10 % begrenzt).

Wie lange darf aufgerechnet werden?
Bis zum Ausgleich der Forderung; typischerweise wird eine Dauer von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt (systematisch an § 44b Abs. 3 SGB XII angelehnt; im SGB II gilt vorrangig der Forderungsausgleich und die Verjährung nach SGB X).

Kann ich eine laufende Aufrechnung stoppen?
Ja, durch Widerspruch/Klage mit aufschiebender Wirkung, wenn die Rechtsgrundlage falsch angewandt oder die Aufrechnungslage fehlt. Außerdem können Ermessensfehler (beim „Ob“) zur Aufhebung führen.

7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Aufrechnung, Erstattung und aufschiebenden Wirkung:

  • Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters 1

    Aufrechnung beim Sozialamt (§§ 44b, 26 SGB XII) – Erstattungsansprüche & Widerspruch

    Wann darf das Sozialamt Erstattungsansprüche aufrechnen? Unterschiede zu § 43 SGB II, 5 %-Grenze, Dreijahresfrist, Widerspruch – einfach erklärt. | mehr

  • Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters 2

    § 50 SGB X – Erstattungsanspruch bei Rückforderung von Sozialleistungen

    Wann müssen Sozialleistungen nach § 50 SGB X erstattet werden? Voraussetzungen, Fristen und Praxis-Hinweise zur Rückforderung – einfach erklärt | mehr

  • Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters 3

    Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Erstattungsbescheid des Jobcenters (§ 86a SGG, § 39 SGB II)

    Widerspruch und Klage gegen einen Erstattungsbescheid des Jobcenters haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG) – auch trotz § 39 Nr. 1 SGB II. Wann der Sofortvollzug greift und wie Sie sich wehren können, erklärt dieser Beitrag. | mehr

  • Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters 4

    Vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III / § 40 SGB II – Voraussetzungen & Zwei-Monats-Frist

    Wann darf das Jobcenter ohne Bescheid Zahlungen einstellen? Voraussetzungen, Zwei-Monats-Frist, Nachzahlung und Eilrechtsschutz – kompakt erklärt | mehr

Siehe auch:
§ 43 SGB II · § 51 SGB I · § 52 SGB I · § 328 SGB III · § 48 SGB X · § 35 SGB X · § 39 SGB II · § 86a SGG.

3 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Kiko says

    01.11.2019

    Gibt es für die Aufrechnung einer Heizkostenrückerstattung eine Frist?
    Die Abrechnung für 2017 ist vom Vermieter mit dem 16.10.2018 datiert und wurde am 29.10.2018 eingereicht. Die Rückerstattung erfolgte am 28.11.2018 als Gutschrift. Damals hätte ich eine Aufrechnung auf die Leistungen für Dezember 2018 also verkraften können.
    Im Schreiben vom 25.10. 2019 stellt das Jobcenter fest, dass meine Ansprüche sich ab, 01.12.2018 vermindert hätten. Einen Bescheid dazu hatte ich damals nicht erhalten. Das „Polster“ auf meinem Konto ist nun nach über einem Jahr nicht mehr vorhanden. Nun beabsichtigt das Jobcenter Die Rückerstattung auf meine zukünftigen Leistungen aufzurechnen.
    Geht das noch?

    Antworten
  2. Manni says

    15.02.2022

    Guten Tag,

    wie lange kann ich nicht gezahlte Heizkosten vom Jobcenter einfordern also einen Antrag auf Überprüfung stellen der tatsächlich vom Jobcenter geleisteten Heizkosten.

    Geht das überhaupt? Hatte da mal was gehört und glaube schon zwei Jahre nur ein halbes Jahre jeweils Heizkosten bezahlt bekommen.

    Mfg

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      16.02.2022

      Hallo Manni,

      eine Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters mit einem Zahlungsanspruch aus der Abrechnung Sie beim Jobcenter vorlegen und beantragen, dass Ihnen die vom Vermieter geltend gemachten Kosten ersetzt werden. Das Jobcenter muss dann darüber entscheiden.

      Gegen eine ablehnende Entscheidung des Jobcenters können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen können Sie eine Überprüfung beantragen. Informationen zum Überprüfungsantrag erhalten Sie in dem Beitrag Die Korrektur von Verwaltungsakten durch einen Überprüfungsantrag.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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