Der „Regelbedarf“ spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung des Bürgergeldes und der Sozialhilfe, um das Existenzminimum zu gewährleisten. Der festgelegte Betrag für den Regelbedarf dient zur Deckung des Lebensunterhalts der Leistungsberechtigten. Dabei sind die Kosten der Unterkunft nicht im pauschalierten Regelbedarf enthalten. Die Kosten der Unterkunft sowie eventuelle Mehrbedarfe werden separat und individuell berechnet.
Der Regelbedarf für einen Alleinstehenden in einem Einpersonenhaushalt wird 2025 mit 563 € beziffert.
1. Ermittlung des Regelbedarfs
Wer bestimmt über den Regelbedarf?
Zuständig für die Ermittlung der Regelbedarfe und der Regelbedarfsstufen ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, § 28 Abs. 3 S. 1 SGB XII. Das Bundesministerium beauftragt das Statistische Bundesamt mit weiteren Auswertungen.
Nach welchen Kriterien wird der Regelbedarf berechnet?
Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II und § 27 a Abs. 1. S. 1 SGB XII die Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, … ohne die Kosten der Unterkunft.
Der Regelbedarf nennt nicht nur die pauschalierbaren Leistungen für den laufenden Bedarf, sondern auch die in unregelmäßigen oder größeren Abständen anfallenden Bedarfe, § 20 Abs. 1 S. 3 SGB II.
Wie oft wird der Regelbedarf angepasst?
Der Regelbedarf wird gemäß § 20 Abs. 1 a S. 1 SGB II in Verbindung mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach Anlage zu § 28 SGB XII (Regelbedarf-Ermittlungsgesetz – RBEG) jährlich neu festgesetzt und entsprechend den Regelbedarfsstufen anerkannt. Die konkreten Regelsätze können Sie aus der Anlage zu § 28 SGB XII ablesen. Für das Jahr 2025 gilt ein Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 563 €.
Die Jobcenter und die Sozialämter müssen die Leistungen also jährlich an den geänderten Bedarf nach Bekanntgabe der neuen Regelbedarfe anpassen.
2025 erfolgte allerdings keine Anpassung. Dies wird im Internetauftritt der Bundesregierung damit begründet, dass „rein rechnerisch (hätten) die Leistungen ab dem nächsten Jahr (2025) sinken müssen“. Allerdings greife dann die „Besitzschutzregelung nach § 28 a Abs. 5 SGB XII„.
Nach welchen Kriterien wird der Regelbedarf angepasst?
Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.
Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt – Waren und Dienstleistungen die ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Dem Regelbedarf kommt eine zentrale Stellung in den die Existenz sichernden Systemen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes und der Sozialhilfe zu. Mit der Neufassung der Regelbedarfe und der Einzelleistungen im Jahr 2011 ist der Gesetzgeber einen Mittelweg zwischen Pauschalierung und Zielsteuerung gegangen.
Gelten für verschiedene Personengruppen verschiedene Bedarfe?
Im Wesentlichen wird zwischen Einzelhaushalten, Paarhaushalten und Kindern verschiedener Altersgruppen differenziert. Es gelten verschiedene Regelbedarfsstufen (siehe unten zu 2.).
Zur Ermittlung des Regelbedarfs von alleinstehenden Personen und Paarhaushalten ist der Haushaltstyp des Einpersonenhaushalts zugrunde gelegt worden, § 2 Nr. 1 RBEG. Die Bestimmung des Regelbedarfs Minderjähriger erfolgte gemäß § 2 Nr. 2 RBEG durch die Auswertung von „Paarhaushalten mit einem Kind“ unter Berücksichtigung von Verteilungsschlüsseln, mit denen aus dem Dreipersonenhaushalt der kinderspezifische Anteil gefiltert wird.
Die folgenden Verbrauchsausgaben werden für einen Einpersonenhaushalt gemäß dem folgenden Balkendiagramm in § 5 RBEG genannt (Stand 2021).
In § 6 RBEG werden die Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte beziffert.
2. Regelbedarfsstufen
Die Regelbedarfsstufen werden in § 8 Nrn 1 bis 6 RBEG genannt.
Die Unterscheidung bei Erwachsenen in „Erwachsene in einer Wohnung“, die entweder als Paar oder „einzeln zusammenleben“ (Regelbedarfsstufen 1 oder 2), ist an das Unterhaltsrecht angelehnt. Begründet wird die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis damit, dass bei Paaren das Zusammenleben von gemeinsamem Wirtschaften geprägt ist, weshalb eine Haushaltsersparnis auch in der allgemeinen Betrachtung zu unterstellen sei.
Die Einteilung von Altersklassen bei Kindern hat sich an den kindlichen Entwicklungsphasen zu orientieren. Die Schwierigkeit bei der Ermittlung der Bedarfe von Kindern liegt darin, dass diese keinen eigenen Haushalt führen. Sie leben im Familienverband, in dem eine exakte Aufteilung der Konsumausgaben in der Regel nicht erfolgt.
- Regelbedarfsstufe 1:
Erwachsene, die in einer Wohnung leben, sofern sie nicht als Paar zusammenleben - Regelbedarfsstufe 2:
Erwachsene, die in einer Wohnung als Paar zusammenleben - Regelbedarfsstufe 3:
Erwachsene in einer stationären Einrichtung - Regelbedarfsstufe 4:
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren - Regelbedarfsstufe 5:
Kinder von 6 bis 13 Jahren - Regelbedarfsstufe 6:
Kinder bis 5 Jahre
3. Entwicklung der Höhe der Regelbedarfe
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Höhe des Regelbedarfs in den verschiedenen Bedarfsstufen ab 2015:
Die Regelsätze werden jährlich überprüft und anhand von mehreren statistischen Sonderauswertungen (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, vgl. § 1 Abs. 1 RBEG) angepasst.
4. Gesamtbedarf
Was bedeutet der Begriff „Gesamtbedarf“?
Der Gesamtbedarf ist die Summe des/der Regelbedarfe(s), der Kosten der Unterkunft und möglicher Mehrbedarfe.
Mit der Berechnung des Gesamtbedarfs können Sie einschätzen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Leistungen zum Bürgergeld ohne Berücksichtigung von Einkommen bestehen würde. Der Gesamtbedarf begrenzt die Höhe der Leistungen, falls kein weiteres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird.
5. Häufige Fragen
Was bedeutet „Regelbedarf“ konkret?
Der Regelbedarf ist die pauschalierte Leistung für den laufenden Lebensunterhalt (z. B. Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie ohne Heizung/Warmwasser). Die Kosten der Unterkunft gehören nicht dazu.
Wer legt die Regelbedarfe fest?
BMAS und Statistisches Bundesamt ermitteln und schreiben die Beträge nach RBEG und § 28 SGB XII fort; die Anerkennung im SGB II erfolgt über § 20 Abs. 1a SGB II.
Wie oft wird der Regelbedarf angepasst?
Der Regelbedarf wird einmal jährlich zum 1. Januar angepasst. Grundlage ist die sogenannte Fortschreibung nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG), die sich aus der Preis- und Lohnentwicklung ergibt (§ 28a SGB XII).
Warum gab es 2025 keine Erhöhung?
Wegen der Besitzschutzregel in § 28a Abs. 5 SGB XII werden niedrigere Fortschreibungswerte nicht abgesenkt; es bleibt beim Vorjahresbetrag (sog. „Nullrunde“).
Was sind Regelbedarfsstufen?
Sie ordnen Personen-/Haushaltstypen (Alleinstehende, Paare, Kinder nach Altersgruppen) pauschalierten Bedarfen zu (§ 8 RBEG i. V. m. Anlage zu § 28 SGB XII).
Enthält der Regelbedarf die Miete?
Nein. Unterkunfts- und Heizkosten werden gesondert als tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt.
6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Einkommen, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfen und zur Berechnung von Bürgergeld und Sozialhilfe:
§ 20 SGB II · § 27a SGB XII · § 28 SGB XII · § 28a SGB XII · § 1 RBEG · § 2 RBEG · § 5 RBEG · § 6 RBEG · § 8 RBEG · Anlage zu § 28 SGB XII.



Peter FLACK says
Ich möchte mal wissen wenn Ich Grundsicherung bekomme – wieviel Geld darf ich dazu verdienen und was wird mir abgezogen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Flack,
vergleichen Sie dazu bitte den Beitrag
Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes beim Bürgergeld.
oder den Beitrag
Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes bei der Grundsicherung im Alter.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Uwe Trachmann says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich habe eine Frage an Sie zwecks Mehrbedarf zur Sozialhilfe. Ich bin 58 Jahre jung und beziehe ab Januar 2021 Sozialhilfe. Bereits 1999 verlor ich aufgrund eines Unfalls meine Milz, seit dieser Zeit vertrage ich keine fettigen Speisen mehr, da mir sonst schlecht wird. Vor zwei Jahren kam dann noch Morbus Parkinson dazu, diesbezüglich bin ich auch arbeitsunfähig geschrieben und bekomme Sozialhilfe anstatt Hartz 4. Ich habe einen Schwerbehinderten Ausweis ohne Buchstabenkennung aber 90 % Behinderung!
Nun meine Frage: Habe ich aufgrund dieser Einschränkung einen Anspruch auf einen Mehrbedarfs Anteil ?
Für ihre Beantwortung meines Anliegen wäre ich Ihnen dankbar und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Uwe Trachmann
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Trachmann,
bitte schauen Sie sich zunächst die Beiträge in der Übersicht zur Sozialhilfe an. Bitte stellen Sie – sollten noch Fragen bleiben – die Frage in dem passenden Beitrag!
zur Übersicht Sozialhilfe – 4. Mehrbedarfe
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt