Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung

(7 Beiträge)

 

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
 
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Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein....
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI
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Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
 
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Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI
.

Gesetzestext (Stand: 31.01.2022)

§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung

  • (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
    • 1. teilweise erwerbsgemindert sind,
    • 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
    • 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

          Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

  • (2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
    • 1. voll erwerbsgemindert sind,
    • 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
    • 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

          Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch

    • 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
    • 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
  • (3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
  • (4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
    • 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
    • 2. Berücksichtigungszeiten,
    • 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
    • 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
  • (5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
  • (6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

zur Übersicht SGB VI

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 43 SGB VI angesprochen:


  • Sozialhilfe oder Bürgergeld – Anrechnung der Rente als Einkommen 1
    Sozialhilfe oder Bürgergeld – Anrechnung der Rente als Einkommen

    ... für Altersrentner und bei voller Erwerbsminderung ist das Sozialamt, bei teilweiser Erwerbsminderung das Jobcenter zuständig | die Anrechnung der Rente ...
    ... | mehr
  • Männchen mit Lupe und Aufschrift Rente
    Verschlossenheit des Arbeitsmarktes

    ... im Ausnahmefall kann Erwerbsminderung trotz nicht auf weniger als 3 bzw. 6 Stunden täglich herabgemindertes Leistungsvermögen vorliegen ...
    ... | mehr
  • rotes Buch mit Paragraf
    Wartezeit und Drei-Fünftel-Belegung als Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

    Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung sind die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit sowie die Erfüllung der Drei-Fünftel-Belegung ...
    ... | mehr
  • blau-weiße Würfel mit Paragrafen
    Arbeitslosengeld II – Auswirkungen auf die Rentenanwartschaft

    ... bis 2011 bestand für Hartz-IV-Empfänger Versicherungspflicht – heute wird kein neue Rentenanwartschaften mehr aufgebaut | ... es entstehen Anrechnungszeiten
    ... | mehr
  • Männchen mit Schlips und Aktenkoffer neben Paragraf
    Hinweispflicht der Agentur für Arbeit auf freiwillige Beitragszahlungen zur Erwerbsminderungsrente

    Hinweispflicht der Agentur für Arbeit auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung zur Rente bei Eintritt einer Sperrzeit ... | Rechtsprechung des BSG:
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  • alter Mann vor 100 Euro-Schein
    Die Begriffe der Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und der Arbeitsunfähigkeit

    ... zu den Begriffen der Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und Arbeitsunfähigkeit in den Sozialgesetzbüchern – §§ 2, 69 SGB IX – § 43 SGB VI, § 44 SGB V ...
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  • Würfel mit Buchstaben und Wort Rente
    Erwerbsminderungsrente und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

    ... zu den Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI
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Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung


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