Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 82 SGB XII – Begriff des Einkommens

(9 Beiträge mit § 82 SGB XII – Begriff des Einkommens)

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GesetzestextKommentierungBeitragsliste

1. § 82 SGB XII – Begriff des Einkommens (Gesetzestext)

Gesetzestext (Stand: 22.05.2024)
§ 82 Begriff des Einkommens

  • (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
    • 1. Leistungen nach diesem Buch,
    • 2. (weggefallen)
    • 3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch,
    • 4. Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
    • 5. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
    • 6. Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
    • 7. der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches aus Erwerbstätigkeit bei Leistungsberechtigten, die das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, und die
      • a) eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
      • b) eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
      • c) als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind oder
      • d) einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen,
    • 8. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten,
    • 9. einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen,
    • 10. Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen und
    • 11. Einnahmen in Geldeswert, die nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.

        Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c ist nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats anzuwenden. Bei der Anwendung von Satz 2 Nummer 7 Buchstabe d gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

  • (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
    • 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    • 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    • 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
    • 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

        Erhält eine leistungsberechtigte Person, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

  • (3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
  • (4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
  • (5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
    • 1. einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
    • 2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
    • 3. einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.

        Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

  • (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
  • (7) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

👉 Systematik: SGB XII · Abgrenzung: § 90 SGB XII.

2. Kommentierung

a) Ausgangspunkt & Systemstelle

§ 82 SGB XII enthält die zentralen Regeln zur Einkommensanrechnung in der Sozialhilfe. Er definiert Einkommen weit (alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert) und listet Ausnahmen auf (Abs. 1 S. 2). Die Norm korrespondiert grundsätzlich mit § 11 SGB II, weicht aber in Einzelheiten ab (insb. Behandlung von Geldeswert im SGB II seit 01.08.2016 abweichend). Für die Leistungsberechnung ist die Abgrenzung zu § 90 SGB XII (Vermögen) essenziell: Einkommen ist, was in der Bedarfszeit zufließt, Vermögen, was bereits vorhanden war.

b) Zuflussprinzip & Sonderfälle

Nach Abs. 7 gilt das Zuflussprinzip. Einnahmen wirken im Monat des Zuflusses; Nachzahlungen, die nicht für den Zuflussmonat bestimmt sind, werden auf bis zu sechs Monate verteilt. Diese Verteilung verhindert Leistungsausfälle durch Einmaleinkommen. In begründeten Fällen ist eine Verkürzung des Zeitraums möglich. Rückerstattungen, die aus dem Regelsatz finanzierte Vorauszahlungen betreffen, sind ausdrücklich kein Einkommen (Abs. 1 S. 4). Kindergeld wird bei Minderjährigen dem Kind zugerechnet, soweit es dessen Lebensunterhalt deckt (Abs. 1 S. 4 HS 2).

c) Nicht zu berücksichtigende Einnahmen (Ausnahmen)

Abs. 1 S. 2 zählt privilegierte Einnahmen auf (u. a. Leistungen nach dem SGB XII, bestimmte Entschädigungen, Mutterschaftsgeld, Ferienjobs u25, Ehrenamtspauschale/Übungsleiter/§ 3 Nr. 12, 26, 26a EStG bis 3.000 € p. a., Erbschaften als einmalige Einnahmen, geldwerte Vorteile außerhalb Erwerbstätigkeit/BFD/JFD). Für Jugendliche u25 enthält Nr. 7 zusätzliche Erwerbstätigenprivilegierungen; Taschengeld in BFD/JFD gilt als Erwerbseinkommen (Abs. 1 S. 3).

d) Absetzbeträge (Abs. 2) & Erwerbstätigenfreibeträge (Abs. 3/6)

Vom Einkommen sind Steuern, Pflichtbeiträge zur SV inkl. ALV, angemessene Versicherungen/Einrichtungen (inkl. geförderter Altersvorsorge bis Mindesteigenbeitrag) sowie notwendige Erwerbsaufwendungen abzusetzen (Abs. 2). Zusätzlich gilt bei LHU/GSiAE ein Erwerbstätigenfreibetrag von 30 % des Erwerbseinkommens, gedeckelt auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (Abs. 3). Für Werkstätten/andere Leistungsanbieter gilt die Sonderformel (1/8 RBS 1 + 50 % des Mehrbetrags). Bei Leistungen der Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe und Eingliederungshilfe beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag 40 %, gedeckelt auf 65 % RBS 1 (Abs. 6). In begründeten Fällen lässt Abs. 3 S. 3 eine abweichende Bestimmung zu.

e) Zusätzliche Altersvorsorge (Abs. 4/5)

Leistungen aus zusätzlicher Altersvorsorge werden durch 100 € mtl. + 30 % des Mehrbetrags privilegiert, max. 50 % RBS 1 (Abs. 4). Abs. 5 konkretisiert, welche Produkte erfasst sind (bAV, zertifizierte Riester-/Basisrenten) und erlaubt die gleichmäßige Verteilung zusammengefasster Monatsleistungen (bis 12) auf den Auszahlungszeitraum. Ziel ist die Schonung ergänzender Altersvorsorge, um Anreize zu erhalten.

f) Praxis: Abgrenzung Einkommen vs. Vermögen

Bei Einmalzuflüssen ist stets zu prüfen, ob Vermögen i. S. v. § 90 SGB XII vorliegt (Schonvermögen nach Abs. 2 Nr. 9/10 DVO/angemessenes Kfz), oder ob Zuflüsse als Einkommen gelten und ggf. zu verteilen sind (Abs. 7). Typische Fehlerquellen: Verwechslung von Erbschaft (Abs. 1 Nr. 9 privilegiert) mit fortlaufenden Erträgen; Falschbehandlung von geldwerten Vorteilen aus Erwerbstätigkeit (diese sind Einkommen); Nichtberücksichtigung notwendiger Erwerbsaufwendungen.

g) Praxisbeispiel

Beispiel Einmaleinkommen: Ein Hilfebedürftiger erhält im April eine Nachzahlung (betrifft Jan–März). Ohne Verteilung würde April-Leistung entfallen. Nach Abs. 7 ist auf sechs Monate (Apr–Sep) zu verteilen; die monatlichen Teilbeträge werden angerechnet. Beispiel Erwerb: Nettolohn 900 €, notwendige Fahrtkosten 60 €. Absetzbar: Fahrtkosten (Abs. 2 Nr. 4), Erwerbstätigenfreibetrag (Abs. 3) 30 % = 270 €, gedeckelt insgesamt auf 50 % RBS 1. Ergebnis in der Akte transparent herleiten.

Siehe auch: § 90 SGB XII (Vermögen/Schonvermögen) · § 19 SGB XII (Leistungsberechtigte) · § 11 SGB II (Einkommen SGB II) · DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Schonbetrag Geldwerte) · § 28 SGB XII (RBS).

3. Beitragsliste

Beiträge zu Einkommensbegriff, Absetzbeträgen (Abs. 2–6), Einmaleinkommen (Abs. 7) und Abgrenzung zu § 90 SGB XII.

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Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe
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