- (1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
- (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
- 1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
- 2. die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
- 3. Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
- 4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
- 5. behinderungsspezifische Nachteile überwunden werden.
- (3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
- 1. Beratung,
- 2. Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
- 3. Sicherung des Lebensunterhalts.
Erläuternd führt der Gesetzentwurf vom 5. September 2003 (Bundestagsdrucksache 15/1516) zu § 1 aus:
Zu § 1 (Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
Die Vorschrift enthält die programmatischen Kernaussagen zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese Leistungen werden als aktive Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und als passive Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht. Ziel ist es, die Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu stärken und Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, damit die Erwerbsfähigen ihren Unterhalt und denjenigen der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden aus einer eigenen Erwerbstätigkeit bestreiten können. Die aktiven Leistungen sollen den Erwerbsfähigen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Sie können auch eingesetzt werden, um die Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Die passiven Leistungen sollen den Lebensunterhalt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise, vornehmlich durch eine Erwerbstätigkeit, aber auch durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
Absatz 1 Satz 3 beinhaltet wesentliche Vorgaben …
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1 SGB II angesprochen: