Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

§ 1 SGB II – Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1 Beitrag mit § 1 SGB II – Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):
§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • (1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
  • (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
    • 1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
    • 2. die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
    • 3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird,
    • 4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
    • 5. behindertenspezifische Nachteile überwunden werden,
    • 6. Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
  • (3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
    • 1. Beratung,
    • 2. Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
    • 3. Sicherung des Lebensunterhalts.

zur Übersicht SGB II


In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Jobagentur - Menschenschlange
    Jobcenter – gesetzliche Grundlagen

    Die Jobcenter betreuen ab dem 1. Januar 2011 die Leistungsempfänger nach dem SGB II. Ein Jobcenter ist ...
    | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

  • Bild Stichwortverzeichnis

    Stichwortverzeichnis – Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten … | mehr

Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 1 SGB II – Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
▲