Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 12 a SGB II – Vorrangige Leistungen

(1 Beitrag mit § 12 a SGB II – Vorrangige Leistungen)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 12a Vorrangige Leistungen

  •       Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,

    • 1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
    • 2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • roter Paragraf unter Lupe
    Rentenantrag des Jobcenters zur vorzeitigen Verrentung rechtmäßig?

    Die Pressestelle des Bundessozialgerichts gab am 19. Mai 2015 die unten noch einmal abgedruckte Medieninformation zu einer ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 12 a SGB II – Vorrangige Leistungen abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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