Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 32 SGB II – Meldeversäumnisse

(1 Beitrag mit § 32 SGB II – Meldeversäumnisse)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 32 Meldeversäumnisse

  • (1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
  • (2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • blaue Würfel mit Paragrafenzeichen
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    Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Sanktionen sind im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den §§ 31 ff. ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 32 SGB II – Meldeversäumnisse abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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