Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 37 SGB II – Antragserfordernis

(1 Beitrag mit § 37 SGB II – Antragserfordernis)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 37 Antragserfordernis

  • (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
  • (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Schild Hartz IV gelb
    Der Antrag auf Hartz IV-Leistungen

    Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 37 Antragserfordernis  (1) Leistungen nach diesem Buch ...
    | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 37 SGB II – Antragserfordernis abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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