§ 60 SGB II – Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
- (1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
- (2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
- (3) Wer jemanden, der
- 1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
- 2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
- (4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1. diese Partnerin oder dieser Partner,
- 2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
- (5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
§ 60 SGB II erweitert gemeinsam mit §§ 57, 58 SGB II die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. § 60 SGB II erweitert diese Pflichten auch auf Dritte, die keine Leistungen beziehen.
§ 60 Abs. 1 SGB II
Wer jemandem, der Leistungen nach dem SGB II erhält, Leistungen erbringt, hat darüber auf Verlangen Auskunft zu erteilen, § 60 Abs. 1 SGB II. Anders als § 60 Abs. 2 SGB II regelt Abs. 1 die Auskunftspflicht nur für denjenigen, der Leistungen tatsächlich erbringt und nicht auch für denjenigen, der lediglich zur Erbringung der Leistungen verpflichtet ist.
§ 60 Abs. 2 SGB II
Abs. 2 regelt die Auskunftspflicht für diejenigen, die Leistungen tatsächlich erbringen und zur Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger verpflichtet sind.
§ 60 Abs. 3 SGB II
§ 60 Abs. 3 regelt die Auskunftspflicht im Beschäftigungsverhältnis.
Nach § 60 Abs. 3 SGB II hat derjenige, der jemandem, der Leistungen nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht, oder dessen Partnerin oder Partner beschäftigt, sowie derjenige, der ein nach § 60 Abs. 2 SGB II zur Auskunft verpflichtet beschäftigt, seinerseits auf Verlangen der Agentur für Arbeit über die Beschäftigung Auskunft zu erteilen.
§ 60 Abs. 3 SGB II überschneidet sich aufgrund des sehr ähnlichen Wortlauts in seinem Anwendungsbereich mit § 57 SGB II. In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 57 SGB II als speziellere Norm die Regelungen in § 60 Abs. 2 SGB II. Gemäß § 57 SGB II hat ein Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über Gründe und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu geben. Auch § 58 SGB II regelt Pflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat eine entsprechende Einkommensbescheinigung auszustellen.
§ 60 Abs. 4 SGB II
Die Auskunftspflicht nach Abs. 4 beruht auf der Annahme einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft zwischen zwei Partnern. Voraussetzung ist das Bestehen einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft zwischen zwei Partnern. Dafür ist das Jobcenter beweisbelastet. Eine Beweislastumkehr kommt nicht in Betracht.
§ 60 Abs. 5 SGB II
Abs. 5 begründet Mitwirkungspflichten für Arbeitgeber und Auftraggeber von Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt oder bezogen haben oder gegenwärtig beziehen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 60 SGB II angesprochen: