§ 60 SGB II – Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritte
(1 Beitrag mit § 60 SGB II – Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritte)
§ 60 SGB II regelt Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten Dritter.
1. Gesetzestext (gültig ab 01.07.2026)
§ 60 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter
- (1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
- (2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
- (3) Wer jemanden, der
- 1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
- 2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
- (4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1. diese Partnerin oder dieser Partner,
- 2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
- (5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
- (6) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
- (7) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 erteilen muss, hat auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen.
- (8) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Auskünfte Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Frühere Gesetzesfassung (bis 30.06.2026)
§ 60 SGB II wurde zum 01.07.2026 durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz um die Absätze 6 bis 8 erweitert. Zudem wurde die Überschrift ergänzt.
2. Kommentierung
⚠ Hinweis zur Kommentierung
§ 60 SGB II wurde zum 01.07.2026 durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz erweitert. Die nachfolgende Kommentierung wird daher noch überarbeitet.
Bis zur Überarbeitung bleibt sie als vorläufige Orientierung veröffentlicht. Insbesondere die neuen Absätze 6 bis 8 (Auskunftspflichten von Vermietern, Nachweispflichten und Verwendung amtlicher Vordrucke) sind bislang noch nicht berücksichtigt.
I. Allgemeines
§§ 57–60 SGB II bilden ein **eigenes Mitwirkungsregime**: Neben Leistungsberechtigten können auch **Dritte** zur Auskunft verpflichtet sein, um Anspruch, Höhe und Dauer rechtssicher festzustellen.
II. Absatz 1
Auskunftspflicht derjenigen, die **tatsächlich Leistungen erbringen**, die SGB-II-Leistungen beeinflussen können.
III. Absatz 2
Auskunftspflicht auch der **rechtlich Verpflichteten** sowie derjenigen, die **Guthaben/Vermögen verwahren**; Verweis auf § 1605 BGB (Unterhalt).
IV. Absatz 3
**Arbeitgeberauskunft** zu Beschäftigung/Entgelt; Überschneidung mit § 57/§ 58 SGB II, die als Spezialnormen vorgehen.
V. Absatz 4
Auskunftspflicht bei **Einstehensgemeinschaft**; Beweislast für das Vorliegen beim Jobcenter.
VI. Absatz 5
Einsichtsrechte in **Geschäftsunterlagen** des Beschäftigers, soweit erforderlich.
VII. Entstehungsgeschichte (BT-Drs.)
BT-Drs. 15/1516 (2003 – Einführung SGB II)
Die Materialien (BT-Drs. 15/1516, S. 66 ff.) betonen die **Subsidiarität** der Leistungen und die Notwendigkeit, Informationsdefizite zu schließen. Deshalb werden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf **Dritte** erstreckt (z. B. Arbeitgeber, Banken, Unterhaltspflichtige), immer gebunden an **Erforderlichkeit** und Datenschutz. Ziel ist eine zügige, rechtssichere Feststellung des Leistungsanspruchs ohne Übermaß.
Hinweis: Die Bundestagsdrucksache ist frei zugänglich und bietet als „kostenlose Kommentierung“ vertiefte Motive des Gesetzgebers.
§ 57 SGB II · § 58 SGB II · § 1605 BGB · Einstehensgemeinschaft.
3. Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 60 SGB II angesprochen:
Mitwirkungspflichten im SGB IIMitwirkungspflichten im SGB II: AU melden (§ 56), Pflichten Dritter (§ 57–60), VuE-Beweislast, Datenschutz (§§ 67 ff. SGB X), Versagung/Entziehung (§ 66 SGB I). Mit Checkliste & Muster.
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