§ 63 SGB X – Erstattung von Kosten im Vorverfahren
- (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
- (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
- (3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch besteht in der Regel eine Erstattungspflicht der Behörde gemäß § 63 SGB X. Die Vorschrift enthält seit 1981 eine Regelung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Über die Erstattungspflicht entsteht immer wieder Streit.
Es ist grundsätzlich zwischen der Kosten(grund)entscheidung und der Kostenfestsetzung zu unterscheiden. Die Kosten(grund)entscheidung ist in der Regel im Widerspruchsbescheid enthalten. Sie ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Kostenfestsetzung erfolgt nur auf Antrag und bestimmt Art und Umfang der zu ersetzenden Kosten. Regelmäßig müssen bei der erfolgreichen Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten
Geschäftsgebühr in
1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG),
2. Verfahren ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2302 VV-RVG sowie die Auslagen gemäß Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
(1) Die Pauschale ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 7002 VV-RVG festgesetzt werden.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch muss die Behörde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen in der Regel tragen. Dies gilt insbesondere für die Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes.
Wann die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist als notwendig anzusehen, wenn das Widerspruchsverfahren rechtlich oder tatsächlich nicht einfach ist oder auch bei einfachen Fällen der Widerspruchsführer ohne einen Bevollmächtigten hilflos wäre. Typischerweise sind qualifizierte Rechtskenntnisse erforderlich, die nur bei Rechtsanwälten und anderen rechtskundigen Personen vorhanden sind. Der Widerspruchsführer kann wegen des Interessenkonflikts nicht auf die Beratungspflicht der Behörde nach § 14 SGB I verwiesen werden.
Bei einem erfolglosen Widerspruch besteht grundsätzlich kein Kostenerstattungsanspruch. Nur im Ausnahmefall soll gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine Kostenerstattung erfolgen, wenn der Widerspruch allein deshalb erfolglos geblieben ist, weil die Verletzung von Form- und Verfahrensfehler nach § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 41 SGB X unbeachtlich ist.
Der Widerspruchsführer hat Aufwendungen, die er oder sein Vertreter verschuldet hat, selbst zu tragen hat, § 63 Abs. 1 S. 3 SGB X.
Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung können grundsätzlich wie Verwaltungsakte angefochten werden.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 63 SGB X angesprochen:
Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht
1. Anwendbare Regelungen ... | 2. Widerspruchsverfahren als Klagevoraussetzung ... | 3. Beginn ... | 4. Frist ... | 5. Form .... | 6. Vertretung ... | 7. ...
... | mehr
Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren
... im Ergebnis kann die unterbliebene Kostengrundentscheidung für das Widerspruchsverfahren nach dem BSG nur mit einer Verpflichtungsklage erzwungen werden ...
... | mehr
Zur Höhe der Geschäftsgebühr für Widerspruchsverfahren gegen eine geringe Mahngebühr
... zur Höhe der Geschäftsgebühr für Widerspruchsverfahren gegen eine geringe z. B. vom Jobcenter geltend gemachte Mahngebühr ...
... | mehr
Anrechnung der nach § 63 SGB X erstattungsfähigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
... zur Höhe der nach § 63 SGB X erstattungsfähigen Geschäftsgebühr eines bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewesenen Rechtsanwaltes ...
... | mehr
Anspruchsübergang gemäß § 9 S. 2 BerHG – Erstattung der Kosten im Widerspruchsverfahren
Erstattung der Kosten im erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren ... | ... zur Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen aus dem Jahr 2014 ...
... | mehr