Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

§ 63 SGB X – Erstattung von Kosten im Vorverfahren

(4 Beiträge mit § 63 SGB X – Erstattung von Kosten im Vorverfahren)

 

Bei einem erfolgreichen Widerspruch besteht in der Regel eine Erstattungspflicht der Behörde gemäß § 63 SGB X. Über die Erstattungspflicht entsteht immer wieder Streit.

Gesetzestext:

§ 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

  • (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
  • (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
  • (3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

zur Übersicht SGB X

In den folgenden Beiträgen habe ich § 63 SGB X angesprochen:


  • Urteil unter Lupe
    Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren

    Fraglich ist, welche Konsequenzen eine unterbliebene Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren hat. Diese Frage ist insbesondere dann von Bedeutung, ...
    | mehr
  • Paragraf im Scheinwerferlicht
    Zur Höhe der Geschäftsgebühr für Widerspruchsverfahren gegen eine geringe Mahngebühr

    Das Bayerische Landessozialgericht sieht bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr für einen Widerspruch gegen eine geringe Mahngebühr die ...
    | mehr
  • silberner Paragraf unter Lupe
    Anrechnung der nach § 63 SGB X erstattungsfähigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Das Sozialgericht Gießen entschied in einem Urteil vom 12. Dezember 2014 www.sozialgerichtsbarkeit.de(S 29 AS 460/14), dass eine ...
    | mehr
  • blaue Würfel mit Paragrafenzeichen
    Anspruchsübergang gemäß § 9 S. 2 BerHG – Erstattung der Kosten im Widerspruchsverfahren

    Nach § 9 Kostenerstattungspflicht des Gegners  Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner ...
    | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

  • Bild Stichwortverzeichnis

    Stichwortverzeichnis – Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten … | mehr

Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 63 SGB X – Erstattung von Kosten im Vorverfahren abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
▲