§ 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit
- (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
- (2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
Erläuternd führt der Gesetzentwurf vom 5. September 2003 (Bundestagsdrucksache 15/1516) zu § 8 auf Seite 52 aus:
Zu § 8 (Erwerbsfähigkeit)
Absatz 1 definiert die Erwerbsfähigkeit.
Die Regelung lehnt sich an § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches an. Erwerbsfähig ist eine Person, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und darf. Zu berücksichtigen sind einerseits die individuelle gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Person, andererseits mögliche rechtliche Einschränkungen. Zeitliche Beschränkungen wegen Kindererziehung sind im Hinblick auf den Programmsatz des § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht von Bedeutung. Erwerbsfähig ist auch, wer die gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten erfüllen wird.
Nach Absatz 2 trifft die Agentur für Arbeit als zuständiger Träger die Entscheidung über ...
...
In den folgenden Beiträgen habe ich § 8 SGB II angesprochen: