Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Allgemeines Sozialrecht – … - Einführung » 4. Gebühren und Kosten

Prozesskostenhilfe: Einkommensgrenzen berechnen

Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

Beitrag vom 04.01.2011, aktualisiert am 27.09.2025

VG Wort - ZählpixelBeratungshilfe kann das Amtsgericht zur Wahrnehmung von Rechten eines Rechtsuchenden außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewähren, § 1 Voraussetzungen
 
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens … gewährt, wenn …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 1 BerHG
. Dem Rechtsuchenden darf keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung stehen, § 1 Voraussetzungen
 
(1) … gewährt, wenn
1. …
2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG
. Mit einem Beratungshilfeschein kann sich der Rechtsuchende an einen Anwalt seiner Wahl wenden und muss selbst nur 15 € zahlen.

Mit den Regelungen zur Beratungshilfe soll Chancengleichheit gewahrt werden. Jedermann soll seine Rechte durchsetzen können, ohne dass ihm dies durch entstehende Kosten unmöglich gemacht wird. Gegen eine geringe Eigenbeteiligung haben auch Menschen mit geringem Einkommen die Möglichkeit zur Beratung und Vertretung durch einen Anwalt.

  • 1. Antrag und Verfahren
  • 2. Voraussetzungen
  • 3. Inhalt der Beratungshilfe
  • 4. Hinweispflicht des Anwalts – Übernahmepflicht
  • 5. Anwaltsgebühren
  • 6. Beispiele zur Abrechnung
  • 7. statistische Daten

1. Antrag und Verfahren

Im Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen
 
§ 1 Voraussetzungen
§ 2
§ 3 …
 
(Link: zu den Vorschriften hier im Internetauftritt)
Beratungshilfegesetz (BerHG)
ist die Rechtsberatung und die Vertretung für Bürger, die die Mittel dafür nicht aufbringen können, bundesgesetzlich geregelt.


Wo kann der Rechtsuchende Beratungshilfe beantragen?

Nach § 4 Antrag
 
(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 4 Abs. 1 BerHG
entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und hat sich die Angelegenheit nicht im Bewilligungsverfahren erledigen lassen, dann muss der Rechtspfleger dem Rechtsuchenden den Berechtigungsschein ausstellen.

Mit dem Berechtigungs- bzw. Beratungshilfeschein kann sich der Rechtsuchende an eine Beratungsperson seiner Wahl wenden, § 6 Berechtigungsschein
 
(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 6 Abs. 1 BerHG
. Der Antrag kann auch nachträglich – allerdings nur innerhalb von vier Wochen – gestellt werden, § 6 Berechtigungsschein
 
(1) …
(2) …, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 6 Abs. 2 BerHG
.

Hinweis:

Den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe können Sie vom Justizportal des Landes NRW unter diesem Link als ausfüllbares PDF-Dokument herunterladen.

2. Voraussetzungen


Welche Voraussetzungen müssen bei der Bewilligung der Beratungshilfe erfüllt sein?

Beratungshilfe für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann nach dem Beratungshilfegesetz nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werden, § 1 Voraussetzungen
 
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens … betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 1 BerHG
. Ab der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kann ggf. Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt gemäß § 1 Voraussetzungen
 
(1) … auf Antrag gewährt, wenn …
 
1. der Rechtsuchende …
2. nicht andere Möglichkeiten …
3. die Inanspruchnahme der …
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BerHG
sind erfüllt, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:

a) Bedürftigkeit

Der Rechtsuchende kann die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen.


Wann gilt eine Partei als bedürftig?
Wie hoch darf das Einkommen sein?

Die Voraussetzung „Bedürftigkeit“ nach § 1 Voraussetzungen
 
(1) … gewährt, wenn
1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG
liegt vor, wenn nach den Vorschriften der ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre, § 1 Voraussetzungen
 
(1) …
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 2 BerHG
. § 1 Abs. 2 BerHG verweist also ausdrücklich auf die §§ 114 Voraussetzungen
 
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 114
ff. ZPO. Sie können also

Unproblematisch besteht Bedürftigkeit, wenn Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden. Dann genügt zum Nachweis der Bedürftigkeit die Vorlage des entsprechenden Bescheides des Sozialamtes. Die gilt aber nicht für Leistungen nach dem SGB II. Bei Leistungen zum Bürgergeld gelten z. B. erheblich höhere Vermögensfreibeträge.

Die Berechnung des Einkommens ist einfach: Es gelten die folgenden Freibeträge vom Einkommen gemäß einer Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhifebekanntmachung).

Hinweis:

Zur Prozesskostenhilfe und insbesondere zur Bedürftigkeit und der Berechnung der Freibeträge vergleiche auch den folgenden Beitrag mit einem Prozesskostenhilferechner zur Berechnung der Einkommensgrenzen:

  • Prozesskostenhilfe-Rechner – Einkommensgrenze online berechnen

    … mit dem Prozesskostenhilferechner können Sie ermitteln, bis zu welchem Einkommen Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben … …| mehr

Die Grenzen des einzusetzenden Vermögens entsprechen denen im SGB XII und nicht denen im Rahmen des Bürgergeld-Bezuges gemäß dem SGB II. Bei der Sozialhilfe gilt ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000 €, § 90 Einzusetzendes Vermögen
 
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
…
9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
.

b) keine andere Hilfsmöglichkeit

Dem Rechtssuchenden darf keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten ist.


Welche anderen Hilfsmöglichkeiten gibt es?

Andere Hilfsmöglichkeiten im Sinne von § 1 Voraussetzungen
 
(1) … gewährt, wenn
1. …
2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG
sind z. B. die öffentliche Rechtsberatung bei Gemeinden, Jugendämtern, Verbraucherschutzvereinen, Wohlfahrtsverbänden, Schuldnerberatungsstellen etc. Dadurch soll aber der Zugang zu einem Rechtsanwalt nicht verwehrt werden. Der Rechtsuchende darf jedenfalls nicht einfach auf eine Beratungspflicht der einen Bescheid erlassenden Behörde verwiesen werden.

In sozialrechtlichen Angelegenheiten ist es einem Rechtssuchenden zumutbar, ohne anwaltlichen Beistand ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und zu betreiben. Aber: Dies gilt nicht für das Widerspruchsverfahren (vgl. dazu Bild: zum Urteilwww.bundesverfassungsgericht.deBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009 – 1 BvR 1517/08):

Beschluss des BVerfG vom 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08, Rdnr. 26

[26] Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Amtsgericht verletzt die Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn es bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG oder auch bezüglich der Erforderlichkeit einer Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG) davon ausgeht, dass ein vernünftiger Rechtsuchender in denjenigen Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind, keine anwaltliche Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Anspruch genommen hätte. …

c) keine Mutwilligkeit

Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe darf nicht mutwillig erscheinen.


Wann ist die Rechtsverfolgung mutwillig?

Auch die weitere Voraussetzung nach § 1 Voraussetzungen
 
(1) … gewährt, wenn
…
3. die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
(2) …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG
„Mutwilligkeit“ orientiert sich an den Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe. Die Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch den Rechtsuchenden darf nicht mutwillig erscheinen.

Mutwillig handelt derjenige, der davon abweicht, was bei der auch hier erlaubten und auch notwendigen lediglich vorläufigen Prüfung eine verständige ausreichend bemittelte Partei in einem gleichliegenden Fall tun würde (vgl. dazu auch den Beitrag Prozesskostenhilfe).

3. Inhalt der Beratung

Die Beratungshilfe besteht in der Beratung und – soweit erforderlich – in der Vertretung des Rechtssuchenden.

Die Abgrenzung einer reinen Beratung von einer Vertretung kann im Einzelfall schwierig sein. Entscheidend ist regelmäßig, ob der Anwalt nach außen tätig wird.

Eine Beratung und Vertretung eines Rechtssuchenden kann von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater, aber auch vom Gericht gewährt werden

4. Pflichten des Anwalts – Übernahmepflicht


Was muss der Anwalt beachten, wenn Beratungshilfe in Betracht kommt?

Der Anwalt muss den Mandanten gemäß Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
 
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
(2) …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 16 Abs. 1 BORA
auf eine eventuell mögliche Beratungshilfe hinweisen.

Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
 
(1) …
(2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 16 Abs. 2 BORA
enthält für den Anwalt ein Verbot, Zahlungen bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe ohne Hinweis auf das Nichtbestehen einer Verpflichtung anzunehmen.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
 
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. …
(2) …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 49 a Abs. 1 S. 1 BORA
. Er kann die Beratungshilfe nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
 
(1) … Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(2) …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 49 a Abs. 1 S. 2 BORA
.

5. Anwaltsgebühren


Welche Gebühren kann der Anwalt gegenüber der Landeskasse geltend machen?
Kann der Anwalt gegenüber dem Mandanten Gebühren geltend machen?

Gegen Vorlage des Originals des Beratungshilfescheins kann der Anwalt die Gebühren gemäß Nrn. 2501 bis 2508 VV-RVG gegenüber der Gerichtskasse abrechnen. Die Schutzgebühr in Höhe von 15,00 € gemäß Nr. 2500 VV-RVG erhält der Anwalt direkt vom Mandanten.

Von Bedeutung sind für den Rechtsanwalt insbesondere die folgenden Gebührentatbestände gemäß 2500 Beratungshilfegebühr
 
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. …
 
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
Nr. 2500 VV-RVG
, 2501 Beratungsgebühr
 
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist …
 
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
Nr. 2501 VV-RVG
, 2503 Geschäftsgebühr
 
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Gebühren …
 
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
Nr. 2503 VV-RVG
und 2508 Einigungsgebühr
 
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch …
 
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
Nr. 2508 VV-RVG
:

 

2500 Beratungshilfegebühr

Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden.

15 €
2501 Beratungsgebühr

(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.

38,50 €
2503 Geschäftsgebühr

(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.

93,50 €
2508 Einigungs- und Erledigungsgebühr

(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.

(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans

150,00 €

Von Bedeutung ist für den Rechtsanwalt und in der Folge auch für den Mandanten, dass der Anwalt bei Bestehen eines Kostenerstattungsanspruches gegenüber einem Dritten diesen Anspruch im eigenen Namen in Höhe des materiellen Kostenerstattungsanspruches gegenüber dem Dritten geltend machen kann. Dieser Kostenerstattungsanspruch ist nicht auf die Höhe des Anspruches gegenüber der Landeskasse begrenzt. Der Anspruch geht auf den Anwalt über, § 9 Kostenerstattungspflicht des Gegners
 
… Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 9 S. 2 BerHG
. Im Ergebnis kann so der Anwalt die vorstehend genannten niedrigen Ansprüche gegenüber der Landeskasse vermeiden und Ansprüche in Höhe der Wahlanwaltsgebühren gegenüber dem Dritten geltend machen. Es entsteht eine Art „Erfolgshonorar“.

6. Beispiele zur Abrechnung

Beratungshilfe wird sowohl für die Beratung als auch für die Geschäftsführung gewährt, § 2 BerHG (Beratungshilfegesetz)
 
(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende …
(2) Beratungshilfe …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 2 Abs. 1 S. 1 BerHG
. Es ist zu unterscheiden, ob lediglich eine Beratung und/oder eine Geschäftsführung durch den Anwalt erfolgt.

Gemäß den folgenden Beispielen hat der Rechtsanwalt einen Anspruch gegenüber der Gerichtskasse auf Ausgleich der dabei entstehenden Berungshilfegebühren. Ein Anspruch besteht nur dann nicht, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner erfolgreich geltend gemacht werden kann.

Beispiel 1:

Rechtsanwalt R berät den Mandanten M mündlich.

R soll von dem M 15,00 € fordern. Er kann die Gebühr erlassen, Nr. 2500 S. 2 VV-RVG.

Gegenüber der Gerichtskasse kann R die Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV-RVG geltend machen:

Beratungsgebühr Nr. 2501 VV RVG    38,50 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%)      7,32 €
Summe:    45,82 €

Wenn Rechtsanwalt R im Rahmen des Mandats noch telefoniert oder mit dem Mandanten M Schriftverkehr wechselt, so entsteht auch die Gebühr gemäß Nr. 7002 VV-RVG. Einige Gerichte wollen diese Post- und Telekommunikationspauschale allerdings nicht ersetzen. Das ist meines Erachtens aber jedenfalls dann falsch, wenn tatsächlich im Rahmen des Mandats Aufwand für Post- und Telekommunikation (nicht nur im Rahmen des Verfahrens zur Geltendmachung der Beratungshilfe) entsteht. M. E. sollten die Rechtsanwälte die Gebühr gemäß Nr. 7002 VV-RVG auch konsequent abrechnen – jedenfalls dann, wenn sie ihren Job ernst nehmen und auch telefonieren und/oder sonst mit dem Mandanten oder Dritten korrespondieren.

Beispiel 2:

Rechtsanwalt R vertritt den Mandanten M in einem Widerspruchsverfahren.

R soll von dem M 15,00 € fordern. Er kann die Gebühr erlassen, Nr. 2500 S. 2 VV-RVG.

Gegenüber der Gerichtskasse kann R insbesondere die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV-RVG geltend machen (dies gilt allerdings nur, wenn ein Kostenerstattungsanspruch nicht entsteht):

Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG      93,50 €
Post- und Telekom.pauschale Nr. 7002 VV RVG      18,70 €
Zwischensumme:    112,20 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%)      21,32 €
Summe:    133,52 €

Die bei einer vorherigen Tätigkeit entstandene Beratungsgebühr ist auf die Geschäftsgebühr oder eine Verfahrensgebühr für eine anschließende Tätigkeit anzurechnen, 2501 Beratungsgebühr
 
(1) …
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
 
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
Nr. 2501 Abs. 2 VV-RVG
.

Die in vorgerichtlicher Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr ist auf die Gebühr für ein anschließendes gerichtliches Verfahren nach der Reform des RVG zum 1. August 2013 anzurechnen, 2503 Geschäftsgebühr
 
(1) …
(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. …
 
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
Nr. 2503 Abs. 2 S. 1 1. Alt. VV-RVG
.

Schließlich kann der Anwalt ggf. auch eine Einigungsgebühr gemäß 2508 Einigungsgebühr
 
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch …
 
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
Nr. 2508 VV-RVG
neben der Verfahrensgebühr gegenüber der Gerichtskasse geltend machen.

7. statistische Daten zur Beratungshilfe

Die folgenden Diagramme zeigen, dass sowohl die Zahl der Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe also auch die für die Beratungshilfe aufgewandten Kosten rückläufig sind.

Die Zahl der Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe ging von 2006 bis 2019 zurück.

Säulendiagramm: Zahl der Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe ab 2006

Mit der Zahl der Anträge sanken die für die Beratungshilfe aufgewandten Kosten um etwa ein Viertel von 80 Millionen Euro im Jahr 2006 auf 48 Millionen Euro im Jahr 2019.

Säulendiagramm: jährlich für Beratungshilfe aufgewandte Kosten seit 2006
Datenquelle: Bundesjustizamt, Beratungshilfstatistik 1981 bis 2019, Seite 2

 
 

Insbesondere die Zahl der direkt bei den Amtserichten gestellten Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe ist stark gesunken. Während im Jahr 2006 noch 455.000 Anträge direkt bei Gericht gestellt wurden, sank die Zahl dieser Anträge bis 2017 auf ca. 198.000. Die Zahl der durch einen Rechtsanwalt gestellten Anträge blieb von 2006 bis 2017 nahezu gleich. Die Zahl der schriftlichen Ablehnungen wuchs.

„Zwischen den Zeilen“ dürfte die Zahl der mündlichen Ablehnungen erheblich gestiegen sein. „Mündliche Ablehnungen“ scheinen statistisch nicht erfasst zu werden. Die Art der Datenerhebung durch das Bundesamt für Justiz sowie das Verfahren zur Bewilligung der Beratungshilfe durch die Amtsgerichte sollten an dieser Stelle ggf. kritisch hinterfragt werden.

 

gestapeltes Balkendiagramm: Zahl der Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe ab 2007
Datenquelle: Bundesjustizamt, Beratungshilfstatistik 1981 bis 2019, Seite 2

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2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. H. Spl. says

    20.02.2019

    Wie lange hat ein beantragter Beratungshilfe Berechtigunsschein nach der
    Ausstellung Gültigkeit?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      19.06.2019

      Hallo,

      grundsätzlich wird der Beratungshilfeschein nicht befristet ausgestellt.

      Oft rechne ich die Beratungshilfe erst nach Jahren ab, wenn sich der Streit länger hinzieht.

      Problematisch wird die Bewilligung allerdings, wenn ein Bescheid angegriffen wird und dieser schon lange bestandskräftig wurde. Vorsorglich sollte dann ggf. ein neuer Schein beantragt werden.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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