Beratungshilfe kann das Amtsgericht zur Wahrnehmung von Rechten eines Rechtsuchenden außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewähren, § 1 Abs. 1 BerHG. Dem Rechtsuchenden darf keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung stehen, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Mit einem Beratungshilfeschein kann sich der Rechtsuchende an einen Anwalt seiner Wahl wenden und muss selbst nur 15 € zahlen.
Mit den Regelungen zur Beratungshilfe soll Chancengleichheit gewahrt werden. Jedermann soll seine Rechte durchsetzen können, ohne dass ihm dies durch entstehende Kosten unmöglich gemacht wird. Gegen eine geringe Eigenbeteiligung haben auch Menschen mit geringem Einkommen die Möglichkeit zur Beratung und Vertretung durch einen Anwalt.
1. Antrag und Verfahren
Im Beratungshilfegesetz (BerHG) ist die Rechtsberatung und die Vertretung für Bürger, die die Mittel dafür nicht aufbringen können, bundesgesetzlich geregelt.
Wo kann der Rechtsuchende Beratungshilfe beantragen?
Nach § 4 Abs. 1 BerHG entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und hat sich die Angelegenheit nicht im Bewilligungsverfahren erledigen lassen, dann muss der Rechtspfleger dem Rechtsuchenden den Berechtigungsschein ausstellen.
Mit dem Berechtigungs- bzw. Beratungshilfeschein kann sich der Rechtsuchende an eine Beratungsperson seiner Wahl wenden, § 6 Abs. 1 BerHG. Der Antrag kann auch nachträglich – allerdings nur innerhalb von vier Wochen – gestellt werden, § 6 Abs. 2 BerHG.
Den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe können Sie vom Justizportal des Landes NRW unter diesem Link als ausfüllbares PDF-Dokument herunterladen.
2. Voraussetzungen
Welche Voraussetzungen müssen bei der Bewilligung der Beratungshilfe erfüllt sein?
Beratungshilfe für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann nach dem Beratungshilfegesetz nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werden, § 1 Abs. 1 BerHG. Ab der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kann ggf. Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BerHG sind erfüllt, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:
a) Bedürftigkeit
Der Rechtsuchende kann die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen.
Wann gilt eine Partei als bedürftig? Wie hoch darf das Einkommen sein?
Die Voraussetzung „Bedürftigkeit“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG liegt vor, wenn nach den Vorschriften der ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre, § 1 Abs. 2 BerHG. § 114 ZPO ff. ZPO. Sie können also
Unproblematisch besteht Bedürftigkeit, wenn Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden. Dann genügt zum Nachweis der Bedürftigkeit die Vorlage des entsprechenden Bescheides des Sozialamtes. Die gilt aber nicht für Leistungen nach dem SGB II. Bei Leistungen zum Bürgergeld gelten z. B. erheblich höhere Vermögensfreibeträge.
Die Berechnung des Einkommens ist einfach: Es gelten die folgenden Freibeträge vom Einkommen gemäß einer Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhifebekanntmachung).
Zur Berechnung der Einkommensgrenzen:
Die Grenzen des einzusetzenden Vermögens entsprechen denen im SGB XII und nicht denen im Rahmen des Bürgergeld-Bezuges gemäß dem SGB II. Bei der Sozialhilfe gilt ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000 €, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
b) keine andere Hilfsmöglichkeit
Dem Rechtssuchenden darf keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten ist.
Welche anderen Hilfsmöglichkeiten gibt es?
Andere Hilfsmöglichkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG sind z. B. die öffentliche Rechtsberatung bei Gemeinden, Jugendämtern, Verbraucherschutzvereinen, Wohlfahrtsverbänden, Schuldnerberatungsstellen etc. Dadurch soll aber der Zugang zu einem Rechtsanwalt nicht verwehrt werden. Der Rechtsuchende darf jedenfalls nicht einfach auf eine Beratungspflicht der einen Bescheid erlassenden Behörde verwiesen werden.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten ist es einem Rechtssuchenden zumutbar, ohne anwaltlichen Beistand ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und zu betreiben. Aber: Dies gilt nicht für das Widerspruchsverfahren (vgl. dazu BVerfG, 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08):
[26] Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Amtsgericht verletzt die Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn es bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG oder auch bezüglich der Erforderlichkeit einer Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG) davon ausgeht, dass ein vernünftiger Rechtsuchender in denjenigen Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind, keine anwaltliche Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Anspruch genommen hätte. …
c) keine Mutwilligkeit
Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe darf nicht mutwillig erscheinen.
Wann ist die Rechtsverfolgung mutwillig?
Auch die weitere Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG „Mutwilligkeit“ orientiert sich an den Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe. Die Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch den Rechtsuchenden darf nicht mutwillig erscheinen.
Mutwillig handelt derjenige, der davon abweicht, was bei der auch hier erlaubten und auch notwendigen lediglich vorläufigen Prüfung eine verständige ausreichend bemittelte Partei in einem gleichliegenden Fall tun würde (vgl. dazu auch den Beitrag Prozesskostenhilfe).
3. Inhalt der Beratung
Die Beratungshilfe besteht in der Beratung und – soweit erforderlich – in der Vertretung des Rechtssuchenden.
Die Abgrenzung einer reinen Beratung von einer Vertretung kann im Einzelfall schwierig sein. Entscheidend ist regelmäßig, ob der Anwalt nach außen tätig wird.
Eine Beratung und Vertretung eines Rechtssuchenden kann von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater, aber auch vom Gericht gewährt werden
4. Pflichten des Anwalts – Übernahmepflicht
Was muss der Anwalt beachten, wenn Beratungshilfe in Betracht kommt?
Der Anwalt muss den Mandanten gemäß § 16 Abs. 1 BORA auf eine eventuell mögliche Beratungshilfe hinweisen.
§ 16 Abs. 2 BORA enthält für den Anwalt ein Verbot, Zahlungen bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe ohne Hinweis auf das Nichtbestehen einer Verpflichtung anzunehmen.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen, § 49a Abs. 1 S. 1 BORA. Er kann die Beratungshilfe nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen, § 49a Abs. 1 S. 2 BORA.
5. Anwaltsgebühren
Welche Gebühren kann der Anwalt gegenüber der Landeskasse geltend machen? Kann der Anwalt gegenüber dem Mandanten Gebühren geltend machen?
Gegen Vorlage des Originals des Beratungshilfescheins kann der Anwalt die Gebühren gemäß Nrn. 2501 bis 2508 VV-RVG gegenüber der Gerichtskasse abrechnen. Die Schutzgebühr in Höhe von 15,00 € gemäß Nr. 2500 VV-RVG erhält der Anwalt direkt vom Mandanten.
Von Bedeutung sind für den Rechtsanwalt insbesondere die folgenden Gebührentatbestände gemäß Nr. 2500 VV-RVG, Nr. 2501 VV-RVG, Nr. 2503 VV-RVG und Nr. 2508 VV-RVG:
| 2500 | Beratungshilfegebühr Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. | 15 € |
| 2501 | Beratungsgebühr (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. (2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt. | 42,00 € |
| 2503 | Geschäftsgebühr (1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. (2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen. | 102,00 € |
| 2508 | Einigungs- und Erledigungsgebühr (1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans | 180,00 € |
Von Bedeutung ist für den Rechtsanwalt und in der Folge auch für den Mandanten, dass der Anwalt bei Bestehen eines Kostenerstattungsanspruches gegenüber einem Dritten diesen Anspruch im eigenen Namen in Höhe des materiellen Kostenerstattungsanspruches gegenüber dem Dritten geltend machen kann. Dieser Kostenerstattungsanspruch ist nicht auf die Höhe des Anspruches gegenüber der Landeskasse begrenzt. Der Anspruch geht auf den Anwalt über, § 9 S. 2 BerHG. Im Ergebnis kann so der Anwalt die vorstehend genannten niedrigen Ansprüche gegenüber der Landeskasse vermeiden und Ansprüche in Höhe der Wahlanwaltsgebühren gegenüber dem Dritten geltend machen. Es entsteht eine Art „Erfolgshonorar“.
6. Beispiele zur Abrechnung
Beratungshilfe wird sowohl für die Beratung als auch für die Geschäftsführung gewährt, § 2 Abs. 1 S. 1 BerHG. Es ist zu unterscheiden, ob lediglich eine Beratung und/oder eine Geschäftsführung durch den Anwalt erfolgt.
Gemäß den folgenden Beispielen hat der Rechtsanwalt einen Anspruch gegenüber der Gerichtskasse auf Ausgleich der dabei entstehenden Berungshilfegebühren. Ein Anspruch besteht nur dann nicht, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner erfolgreich geltend gemacht werden kann.
Beispiel 1: Rechtsanwalt R berät den Mandanten M mündlich.
R soll von dem M 15,00 € fordern. Er kann die Gebühr erlassen, Nr. 2500 S. 2 VV-RVG.
Gegenüber der Gerichtskasse kann R die Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV-RVG geltend machen:
Beratungsgebühr Nr. 2501 VV RVG 42,00 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%) 7,98 € Summe: 49,98 € Wenn Rechtsanwalt R im Rahmen des Mandats noch telefoniert oder mit dem Mandanten M Schriftverkehr wechselt, so entsteht auch die Gebühr gemäß Nr. 7002 VV-RVG. Einige Gerichte wollen diese Post- und Telekommunikationspauschale allerdings nicht ersetzen. Das ist meines Erachtens aber jedenfalls dann falsch, wenn tatsächlich im Rahmen des Mandats Aufwand für Post- und Telekommunikation (nicht nur im Rahmen des Verfahrens zur Geltendmachung der Beratungshilfe) entsteht. M. E. sollten die Rechtsanwälte die Gebühr gemäß Nr. 7002 VV-RVG auch konsequent abrechnen – jedenfalls dann, wenn sie ihren Job ernst nehmen und auch telefonieren und/oder sonst mit dem Mandanten oder Dritten korrespondieren.
Beispiel 2: Rechtsanwalt R vertritt den Mandanten M in einem Widerspruchsverfahren.
R soll von dem M 15,00 € fordern. Er kann die Gebühr erlassen, Nr. 2500 S. 2 VV-RVG.
Gegenüber der Gerichtskasse kann R insbesondere die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV-RVG geltend machen (dies gilt allerdings nur, wenn ein Kostenerstattungsanspruch nicht entsteht):
Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG 102,00 € Post- und Telekom.-Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme: 122,00 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%) 23,18 € Summe: 145,18 €
Die bei einer vorherigen Tätigkeit entstandene Beratungsgebühr ist auf die Geschäftsgebühr oder eine Verfahrensgebühr für eine anschließende Tätigkeit anzurechnen, Nr. 2501 Abs. 2 VV-RVG.
Die in vorgerichtlicher Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr ist auf die Gebühr für ein anschließendes gerichtliches Verfahren nach der Reform des RVG zum 1. August 2013 anzurechnen, Nr. 2503 Abs. 2 S. 1 VV-RVG.
Schließlich kann der Anwalt ggf. auch eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 2508 VV-RVG neben der Verfahrensgebühr gegenüber der Gerichtskasse geltend machen.
7. statistische Daten zur Beratungshilfe
Die folgenden Diagramme zeigen, dass sowohl die Zahl der Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe also auch die für die Beratungshilfe aufgewandten Kosten rückläufig sind.
Die Zahl der Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe ging von 2006 bis 2019 zurück.

Mit der Zahl der Anträge sanken die für die Beratungshilfe aufgewandten Kosten um etwa ein Viertel von 80 Millionen Euro im Jahr 2006 auf 48 Millionen Euro im Jahr 2019.

Insbesondere die Zahl der direkt bei den Amtserichten gestellten Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe ist stark gesunken. Während im Jahr 2006 noch 455.000 Anträge direkt bei Gericht gestellt wurden, sank die Zahl dieser Anträge bis 2017 auf ca. 198.000. Die Zahl der durch einen Rechtsanwalt gestellten Anträge blieb von 2006 bis 2017 nahezu gleich. Die Zahl der schriftlichen Ablehnungen wuchs.
„Zwischen den Zeilen“ dürfte die Zahl der mündlichen Ablehnungen erheblich gestiegen sein. „Mündliche Ablehnungen“ scheinen statistisch nicht erfasst zu werden. Die Art der Datenerhebung durch das Bundesamt für Justiz sowie das Verfahren zur Bewilligung der Beratungshilfe durch die Amtsgerichte sollten an dieser Stelle ggf. kritisch hinterfragt werden.

8. Häufige Fragen (FAQ)
- Gilt Beratungshilfe auch im Widerspruchsverfahren?
Ja. Beratung und Vertretung außerhalb des Gerichts – also auch im Widerspruchsverfahren – sind umfasst, § 2 Abs. 1 S. 1 BerHG. - Muss die 15-€-Schutzgebühr immer gezahlt werden?
Grundsätzlich ja; sie kann im Einzelfall erlassen werden, Nr. 2500 VV-RVG. - Geht der Kostenerstattungsanspruch auf den Anwalt über?
Ja, gesetzlicher Übergang (Legalzession) zugunsten der Beratungsperson, § 9 S. 2 BerHG.
9. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Anspruchsübergang, Prozesskostenhilfe & Einkommensgrenzen auch bei der Beratungshilfe sowie Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren:
§ 1 BerHG · § 2 BerHG · § 4 BerHG · § 6 BerHG · § 9 BerHG · § 16 BORA · § 49a BORA · Nr. 2500 VV-RVG · Nr. 2501 VV-RVG · Nr. 2503 VV-RVG · Nr. 2508 VV-RVG.
H. Spl. says
Wie lange hat ein beantragter Beratungshilfe Berechtigunsschein nach der
Ausstellung Gültigkeit?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
grundsätzlich wird der Beratungshilfeschein nicht befristet ausgestellt.
Oft rechne ich die Beratungshilfe erst nach Jahren ab, wenn sich der Streit länger hinzieht.
Problematisch wird die Bewilligung allerdings, wenn ein Bescheid angegriffen wird und dieser schon lange bestandskräftig wurde. Vorsorglich sollte dann ggf. ein neuer Schein beantragt werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt