Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe)
2508 | Einigungs- und Erledigungsgebühr
| 150,00 € |
Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (vgl. Nr. 1000 VV-RVG). Die Gebühr beträgt 150,00 € (zur Beratungshilfe allgemein vgl. auch den Beitrag Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz
1. Antrag und Verfahren ... | 2. Voraussetzungen ... | 3. Hinweispflicht ... | 4. Anwaltsbegühren ... | 5. Beispiele zur Abrechnung ... | 6. statistische Daten
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz).
Der Abschluss eines Vergleiches ist nicht mehr erforderlich. Ein gegenseitiges Nachgeben ist daher auch nicht mehr erforderlich. Auch der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung kann die Einigungsgebühr entstehen lassen.
Die Einigungs- oder Erledigungsgebühr kann dem Anwalt neben der Beratungshilfegebühr oder neben der Geschäftsgebühr nach Nrn. 2501 und 2503 VV-RVG zustehen.
Durch einen Klick auf einen der folgenden Links gelangen Sie in einem neuen Tab zum Wortlaut des Gebührentatbestandes mit einer kurzen Kommentierung:
- - Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr
Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr - - Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren
Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren - - Nr. 1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber
Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber - - Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten
Geschäftsgebühr in
1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG),
2. Verfahren ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten - - 2500 Beratungshilfegebühr
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe) - - 2501 Beratungsgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe) - - 2503 Geschäftsgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Gebühren ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) - - Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten - - Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr vor den Sozialgerichten
Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).
Die Gebühr entsteht auch, wenn ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr vor den Sozialgerichten - - Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
(1) Die Pauschale ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.
In den folgenden Beiträgen habe ich den Gebührentatbestand Nr. 2500 VV-RVG angesprochen: